Urteil des BGH vom 26.09.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 147/11
vom
26. September 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 26. September 2013
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2011 wird
zugelassen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten
unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie
in ihrer Eigenschaft als Verwalterin über das Vermögen des
Schuldners W. K. 15.000
€ nebst Zinsen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf
20.950
€, derjenige des Revisionsverfahrens auf 15.000 € festge-
setzt.
Gründe:
Soweit die Revision nicht zugelassen wird, ist die Nichtzulassungsbe-
schwerde zwar ebenfalls statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig
(§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch insoweit keinen Erfolg. We-
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der hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dort
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Einzahlungen vom 20. März 2009 und 23. April 2009 erfolgten nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode. Hier finden
weder § 81 InsO noch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung (vgl. § 129
Abs. 1 InsO) Anwendung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 07.04.2010 - 11 O 308/09 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.09.2011 - 1 U 34/10 -
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