Urteil des BGH vom 14.06.2005

BGH (stpo, erwägung, opfer, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 168/05
vom
14. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 10. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf der rechtsbedenklichen Erwägung, das Opfer sei bei Begehung der
Taten noch sehr jung gewesen, beruht das Urteils angesichts der mil-
den Strafen nicht.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Hubert