Urteil des BGH vom 01.04.2008

BGH (stgb, unterbringung, alkohol, abhängigkeit, nachteil, leistungsfähigkeit, grund, bier, anordnung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 56/08
vom
1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 2007 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und Freiheitsberaubung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es
hat ferner eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von
zwei Jahren angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Er-
folg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.
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1. Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte bereits seit sei-
nem 16. Lebensjahr in großen Mengen Alkohol. Ab Anfang des Jahres 2007,
mithin auch während des Tatzeitraums, hatte er zwei- oder dreimal wöchentlich
einen Vollrausch. Insbesondere an den Wochenenden trank er acht bis zehn
halbe Liter Bier und bis zu einer Flasche Wodka täglich. Mit 17 Jahren begann
er zusätzlich Haschisch zu rauchen und ab dem 20. Lebensjahr zeitweise täg-
lich Kokain zu schnupfen. Bei Begehung sämtlicher Taten war der Angeklagte
alkoholisiert und stand teilweise zusätzlich unter erheblichem Drogeneinfluss.
Während des ca. 1 ½ Stunden dauernden Raubgeschehens zum Nachteil der
Nebenklägerin trank der Angeklagte mindestens vier Flaschen Bier. Bei Bege-
hung der letzten Tat, bei der es anlässlich seiner Festnahme zu Widerstands-
und Körperverletzungshandlungen kam, wies der Angeklagte eine Blutalkohol-
konzentration von über 2 ‰ auf. Der wegen Körperverletzungsdelikten vorge-
ahndete Angeklagte weiß, dass er unter Alkoholeinfluss zu aggressivem Verhal-
ten neigt. Bei drei der fünf ausgeurteilten Taten hat das Landgericht nicht aus-
zuschließen vermocht, dass der Angeklagte infolge einer akuten Alkohol- bzw.
Drogenintoxikation im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert steuerungsfä-
hig war.
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Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ei-
nen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel, nämlich Alkohol und Drogen,
im Übermaß zu sich zu nehmen, "noch nicht" anzunehmen vermocht. Zwar lie-
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ge beim Angeklagten ein problematischer Umgang mit Suchtmitteln vor, eine
erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits-, Gesundheits- und Leistungsfähigkeit
im Sinne einer schweren süchtigen Fehlhaltung könne bei ihm jedoch noch
nicht festgestellt werden.
2. Diese Begründung lässt besorgen, dass das Landgericht von einem zu
engen Verständnis eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.
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Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine
eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung
erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese
Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben
muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln im Sinne des § 64 StGB ist
jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen
Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (vgl. BGH NStZ 2005,
210). Insoweit kann auch dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum
bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen erheb-
lich beeinträchtigt ist, indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hanges zu-
kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 103). Wenngleich solche Beeinträchtigun-
gen in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen dürften,
schließt deren Fehlen nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus.
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Dies zu Grunde gelegt, drängt sich das Vorliegen eines Hanges hier
schon angesichts der getroffenen Feststellungen zum Konsumverhalten des
Angeklagten auf. Aber auch die festgestellte Neigung des Angeklagten, unter
Alkoholeinfluss Aggressionshandlungen zu begehen, deutet auf eine abhängig-
keitsbedingte soziale Gefährdung und Gefährlichkeit des Angeklagten hin, zu-
mal dieser in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Körperverletzungsde-
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likten verurteilt worden ist. Der Bejahung eines Hanges steht demgegenüber
nicht entgegen, dass der Angeklagte nach seiner Inhaftierung körperliche Ent-
zugserscheinungen nicht aufwies, mithin eine körperliche Abhängigkeit (noch)
nicht festgestellt werden konnte. Ebenso wenig ist für die Annahme eines Han-
ges - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - erforderlich, dass
bei dem Täter infolge der Rauschmittelabhängigkeit bereits eine Persönlich-
keitsdepravation eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2007, 697; BGH NStZ-RR
2008, 8).
Auch der Symptomwert der festgestellten Taten für den Hang des Ange-
klagten liegt - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nahe mit Blick auf
dessen Neigung, nach übermäßigem Rauschmittelkonsum Aggressionshand-
lungen - wie sie hier mit Ausnahme der Trunkenheitsfahrt durchweg vorliegen -
zu begehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine stationäre Therapie bei dem ver-
gleichsweise jungen und bislang noch nicht behandelten Angeklagten keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB), oder dass andere
Voraussetzungen der Maßregelanordnung offensichtlich nicht vorliegen, erge-
ben die bisherigen Feststellungen nicht.
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Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung. Der
neue Tatrichter wird gegebenenfalls § 67 Abs. 2 StGB n.F. zu beachten haben.
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Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible