Urteil des BGH vom 21.02.2013

BGH: europarechtskonforme auslegung, gleichbehandlung, vergleich, anwendungsbereich, handelsvertreter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZA 14/12
vom
21. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Kosziol, Dr. Kartzke
und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
eine
Nichtzulassungsbeschwerde
gegen
das
Urteil
des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2012
wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Gründe:
Ungeachtet des Umstandes, dass es nach den Ausführungen des Beru-
fungsgerichts im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist, ob § 89b HGB in
seiner alten oder in seiner derzeit geltenden Fassung angewendet wird, weist
der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Der Senat teilt die Auffassung (BGH, Urteil vom 23. November 2011
- VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 20-23), dass sich der Ausgleichsan-
spruch eines Versicherungsvertreters, der wie im Streitfall vor dem Inkrafttreten
der Neufassung des § 89b HGB gemäß Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung
der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und
zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falsch-
beratung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 entstanden ist,
nach § 89b HGB a.F. beurteilt. Nach dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck
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gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken untersteht ein Schuldverhältnis
nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem
Recht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt (vgl.
MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 3 m.w.N.). Eine richt-
linienkonforme Auslegung von § 89b HGB a.F. im Lichte von Art. 17 der Richt-
linie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handels-
vertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ist, soweit es um den Ausgleichsanspruch
des Versicherungsvertreters geht, nicht veranlasst. Da Versicherungsvertreter
von der genannten Richtlinie nicht erfasst werden, ergibt sich die Notwendigkeit
einer europarechtskonformen Auslegung von § 89b HGB a.F. nicht aus dem
Europarecht selbst (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10,
NJW-RR 2012, 674 Rn. 25). Eine europarechtskonforme Auslegung ist vorlie-
gend auch nicht wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen
Rechts erforderlich. Der Senat teilt die Auffassung (BGH, Urteil vom
23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 26-28), dass ein
Wille des nationalen Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des Ausgleichsan-
spruchs von Handelsvertretern mit dem von Versicherungsvertretern im zeitli-
chen Anwendungsbereich von § 89b HGB a.F. nicht existiert. Angesichts der
dezidierten Ausführungen der Bundesregierung in BT-Drucks. 11/3077, S. 9 f.,
dass mit der vorgeschlagenen Regelung des § 89b Abs. 5 HGB lediglich der für
Versicherungsvertreter geltende, durch Besonderheiten im Vergleich zum Wa-
renvertreter geprägte Rechtszustand kodifiziert werden sollte, kann nicht ange-
nommen werden, dass der Gesetzgeber, der im Jahr 1989 der Auffassung des
Rechtsausschusses (BT-Drucks. 11/4559, S. 9) gefolgt ist, § 89b Abs. 1 HGB
entspreche bereits den Anforderungen der genannten Richtlinie, mit der Ableh-
nung des Vorschlags der Bundesregierung eine Gleichbehandlung von Han-
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delsvertretern und Versicherungsvertretern in Bezug auf den Ausgleichsan-
spruch vornehmen wollte.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen wäre.
Kniffka
Eick
Kosziol
Kartzke
Jurgeleit
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 29.08.2002 - 25 O 204/00 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2012 - 18 U 148/05 -
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