Urteil des BGH vom 12.06.2008

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 41/06
vom
12. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. Juni 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26
des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2006 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Auf Antrag des Schuldners vom 11. November 2004 wurde über sein
Vermögen am 24. November 2004 das (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröff-
net, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Die am Verfahren als Gläubigerin
beteiligte I. AG hat innerhalb der vom Insolvenzgericht im
schriftlichen Verfahren bestimmten Frist zur Geltendmachung von Versagungs-
gründen mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2005 beantragt, dem Schuldner die
Restschuldbefreiung zu versagen, weil er in einem Kreditvertrag vom
12. August 2002 falsche Angaben hinsichtlich bestehender Vorschulden/
Kredite gemacht habe.
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Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Rest-
schuldbefreiung versagt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde
hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die
Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Erteilung der Restschuldbe-
freiung.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
InsO, § 547 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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1. Die Rechtsbeschwerde legt - wie schon das Vorbringen des Schuld-
ners in den Vorinstanzen - keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen der
Selbstauskunft des Schuldners im Internet, die noch nicht dem konkreten Ver-
tragsabschluss gedient hat, und der Ausfüllung der Selbstauskunft im Kreditan-
trag dar. Ob die ursprüngliche Vertragsanbahnung überhaupt über das Inter-
netportal erfolgt ist, dessen Ausdruck im Verfahren vorgelegt wird, kann der
Schuldner nicht einmal mit Bestimmtheit sagen. Ohne Feststellungen zu der
äußeren Form der Internetseite und den dort gestellten Fragen ist die Versa-
gung der Restschuldbefreiung allein an der vom Schuldner unterschriebenen
Selbstauskunft zu messen.
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2. Das Landgericht hat ohne Zulassungsrelevanz grobe Fahrlässigkeit im
Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO angenommen. Die Rechtsgrundsätze seiner
Entscheidung weichen nicht erkennbar von der Rechtsprechung des Senats ab
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(vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734
Rn. 9; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195, 196 Rn. 10).
3. Die Entscheidung des Landgerichts verstößt nicht gegen das Verfah-
rensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG
und auf ein willkürfreies Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das Landgericht
hat den Vortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen. Die Rechtsbe-
schwerde führt selbst aus, der Schuldner wisse nicht mehr exakt, ob er den
vorgelegten Internet-Kreditantrag ausgefüllt habe. Damit waren Feststellungen
hierzu nicht geboten. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Sie wäre
nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
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Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Kayser Raebel Vill
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2005 - 68g IK 371/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 326 T 12/06 -