Urteil des BGH vom 20.12.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 237/98
Verkündet am:
20. Dezember 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1380 Abs. 1
Zur Anrechnung dessen, was ein Ehegatte dem anderen nach dem Scheitern der
Ehe mit dem Ziel einer Vermögensauseinandersetzung zuwendet, auf den Zuge-
winnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2000 - XII ZR 237/98 - OLG Karlsruhe
AG Karlsruhe
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, deren Ehe auf den am 8. Februar 1994 zugestellten
Scheidungsantrag geschieden wurde, streiten über die Höhe des der Klägerin
zustehenden Zugewinnausgleichs.
Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen
des Beklagten zum Stichtag (8. Februar 1994) sein Anfangsvermögen von
7.382,74 DM übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen unter ande-
rem Guthaben, Einlagen und eine Lebensversicherung im Gesamtwert von
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14.852,07 DM sowie die Geschäftsausstattung seines nebenberuflich betriebe-
nen Architekturbüros mit einem Zeitwert von 7.708 DM, jeweils bezogen auf
den Stichtag. Ferner gehört zum Endvermögen des Beklagten ein Wohnmobil,
das dieser etwa ein Jahr nach dem Stichtag für 34.000 DM verkauft hat und
über dessen Wert am Stichtag die Parteien streiten.
Außerdem streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in wel-
cher Weise im Rahmen des Zugewinnausgleichs festverzinsliche Wertpapiere
im Nennwert von 50.000 DM zu berücksichtigen sind, die sich in einem auf den
Namen des Beklagten lautenden Depot befanden, von den Parteien anläßlich
ihrer Trennung im Juni 1993 zum Zwecke der Vermögensauseinandersetzung
hälftig untereinander aufgeteilt und sämtlich vor dem Stichtag veräußert wur-
den.
Das Amtsgericht gab der Klage in Höhe von 24.588,67 DM statt und
wies die weitergehende Klage sowie eine vom Beklagten erhobene Widerklage
ab. Auf die Berufung des Beklagten, mit der er lediglich seine Verurteilung zur
Zahlung angriff, und nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe vom Be-
klagten gezahlter 5.297,18 DM übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, än-
derte das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts über die Klage
ab und verurteilte den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Be-
rufung zur Zahlung von noch 15.290 DM nebst Zinsen. Dagegen richtet sich
die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abwei-
sung der nach Teilerledigung noch rechtshängigen Klage weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht den
Wert des Wohnmobils zum Stichtag gemäß § 287 ZPO auf 26.000 DM schätzt.
Dabei geht es von dem ein Jahr später erzielten Kaufpreis von 34.000 DM aus,
von dem es zunächst 4.043 DM Mehrwertsteuer absetzt, die der Beklagte ab-
führen mußte, weil das Fahrzeug zu seinem Betriebsvermögen gehört hatte.
Sodann berücksichtigt das Berufungsgericht nach dem Stichtag vorgenomme-
ne werterhöhende Aufwendungen des Beklagten in Höhe von rund 4.600 DM in
der Weise anteilig, daß es, der eigenen Berechnungsweise des Beklagten fol-
gend, die Zahl der zwischen Stichtag und Tag des Verkaufs mit dem Fahrzeug
gefahrenen Kilometer zu der vom Beklagten in Kilometern angegebenen vor-
aussichtlich erzielbaren Restnutzungsdauer ins Verhältnis setzt und annimmt,
daß die werterhöhenden Aufwendungen sich mit noch rund 3.900 DM im Ver-
kaufspreis niedergeschlagen haben.
Dies läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. So-
weit die Revision Verfahrensrügen im Hinblick auf weitere vom Beklagten gel-
tend gemachte Wertsteigerungen durch Reparatur- und Wartungsaufwendun-
gen sowie im Oktober 1994 erneuerte Reifen erhebt, hat der Senat diese Rü-
gen geprüft und für nicht durchgreifend befunden.
2. Rechtsfehlerhaft läßt das Berufungsgericht indes dahinstehen, ob das
Wertpapierdepot gemeinsames Vermögen der Parteien war, wie die Klägerin
geltend macht, oder ob die Wertpapiere dem Beklagten allein gehörten. Ge-
hörten die der Klägerin übertragenen Wertpapiere ursprünglich dem Beklagten
allein, wovon zu dessen Gunsten revisionsrechtlich auszugehen ist, waren sie
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entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beim Zugewinn zu berück-
sichtigen, und zwar nicht mit ihrem Nennwert, sondern mit ihrem Kurswert im
Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich der bis zu diesem Tag aufgelaufenen
Stückzinsen.
a) Wie die Revision zutreffend rügt, kann die hälftige Übertragung eige-
ner Wertpapiere des Beklagten hier nicht als ein die Anwendung des § 1380
Abs. 1 BGB ausschließendes entgeltliches Rechtsgeschäft angesehen werden
(vgl. Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1380 Rdn. 7). Auch wenn die Parteien
zugleich vereinbart haben, daß der Beklagte seine sonstigen Vermögenswerte,
nämlich das Wohnmobil, die Guthaben, die Geschäftsausstattung und die rest-
lichen Wertpapiere solle behalten dürfen, macht dies die Übertragung der
Wertpapiere - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu einer
entgeltlichen, weil die Vereinbarung nicht auf eine Gegenleistung zielt, sondern
die bestehende Vermögenslage insoweit unverändert läßt.
Auch die weitere Voraussetzung des § 1380 BGB, daß nämlich die Zu-
wendung nicht geschuldet, sondern freiwillig ist (vgl. BGH, Urteil vom
24. Februar 1983 - IX ZR 42/82 - FamRZ 1983, 351, 352), liegt hier vor. Die
Klägerin hatte keinen Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere, auch später
nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes nicht, weil der Zugewinnaus-
gleichsberechtigte regelmäßig (vgl. § 1383 BGB) keinen Anspruch auf einen
Teil der Vermögenswerte des anderen Ehegatten, sondern nur einen Anspruch
auf Ausgleich des von diesem erzielten Zugewinns in Geld hat.
b) Auf den Ausgleichsanspruch der Klägerin ist der Wert der Wertpapie-
re im Zeitpunkt der Übertragung anzurechnen, wenn der Beklagte dies bei der
Übertragung bestimmt hat, § 1380 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn die
Bestimmung bereits mit dem der Übertragung vorausgehenden Rechtsgeschäft
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verbunden wird (vgl. MünchKomm-BGB/Koch 4. Aufl. § 1380 Rdn. 4). Sie be-
darf keiner Form (vgl. Staudinger/Thiele aaO § 1380 Rdn. 12).
Im vorliegenden Fall liegt es nahe, in der Übertragung der Wertpapiere
zum erklärten Zweck der Vermögensauseinandersetzung nach dem Scheitern
der Ehe die stillschweigende Bestimmung zu sehen, daß der Wert der zuge-
wendeten Wertpapiere jedenfalls dann auf eine mögliche Ausgleichsforderung
der Klägerin angerechnet werden sollte, wenn diese nach Beendigung des
Güterstandes Ausgleich des Zugewinns verlangt. Denn nach der für die Kläge-
rin erkennbaren Vorstellung des Beklagten wollte dieser mit der Übertragung
der Wertpapiere die wegen des Scheiterns der Ehe schon jetzt für erforderlich
gehaltene Vermögensauseinandersetzung der Parteien abschließend bewir-
ken. Die Bestimmung eines solchen Leistungszwecks schließt regelmäßig die
unausgesprochene Bestimmung ein, daß die Leistung zumindest eine im Vor-
aus bewirkte Teilleistung sein soll, falls sich herausstellt, daß sie nicht aus-
reicht, den Anspruch des Leistungsempfängers vollständig zu erfüllen.
c) Ob das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Übertra-
gung der Wertpapiere in dieser Weise auszulegen ist, bedarf indes keiner Ent-
scheidung. Denn die Anrechnung hat nach § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB im
Zweifel auch dann zu erfolgen, wenn die Übertragung der Wertpapiere nicht
mit einer solchen Bestimmung verknüpft war.
So unterliegen der Anrechnung auch unbenannte Zuwendungen, die ein
Ehegatte dem anderen während bestehender Ehe als Anerkennung und Aus-
gleich für dessen familiäre Leistungen gemacht hat (vgl. BGHZ 82, 227, 231
ff.), denn nach der Wertung des Gesetzes gilt die Anrechnung auf eine etwaige
künftige Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten, die das gleiche
Ziel verfolgt, im Zweifel als gewollt (vgl. Schwab, Handbuch des Scheidungs-
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rechts, 4 Aufl. Kap. VII Rdn. 187). Mit dieser Regelung soll nach Möglichkeit
vermieden werden, daß der Zuwendungsempfänger sich im Falle des Zuge-
winnausgleichs besser steht, als er stehen würde, wenn die Zuwendung unter-
blieben und der Wert im (End-)Vermögen des Zuwendenden verblieben wäre,
so daß der Empfänger hieran über den Zugewinnausgleich partizipiert hätte
(vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1380 BGB Rdn. 3).
Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten erst recht für Zuwendungen,
die - wie hier - nicht mehr der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemein-
schaft dienen sollen, sondern erst nach deren Scheitern mit dem Ziel einer
Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorgenommen wer-
den. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zuwendende die erforderliche Vermö-
gensauseinandersetzung mit seiner Zuwendung bereits endgültig und ab-
schließend herbeigeführt zu haben glaubte. In einem solchen Fall ist nämlich
erst recht gemäß § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel anzunehmen, daß der
Zuwendende eine Anrechnungsbestimmung getroffen hätte, wenn er vorausge-
sehen hätte, daß der andere Ehegatte die Vermögensauseinandersetzung in
Form des Zugewinnausgleichs weiter betreiben werde.
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher im Umfang der Anfech-
tung keinen Bestand haben.
Der Senat kann nicht - auch nicht hinsichtlich eines Teilbetrags - selbst
in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu
der Frage getroffen hat, ob die Wertpapiere dem Beklagten allein gehörten und
welchen Kurswert zuzüglich aufgelaufener Stückzinsen sie im Zeitpunkt der
Übertragung hatten. Auch wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Schät-
zung des Wertes seines Wohnmobils keinen Erfolg haben, ist nicht auszu-
schließen, daß der Klägerin kein über den bereits bezahlten Betrag hinausge-
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hender Anspruch auf Zugewinn verbleibt, wenn der Wert der übertragenen
Wertpapiere gemäß § 1380 Abs. 2 BGB dem Endvermögen des Beklagten von
48.560,07 DM hinzugerechnet und sodann auf die sich daraus ergebende Zu-
gewinnausgleichsforderung der Klägerin angerechnet wird.
Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit
es die fehlenden Feststellungen nachholen kann.
Blumenröhr Krohn Ger-
ber
Sprick Weber-Monecke