Urteil des BGH vom 04.10.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 182/03 Verkündet
am:
4. Oktober 2007
Wermes
Justizhauptsekretär
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 24. September 2003 verkündete Urteil
des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 635 373 (Streitpa-
tents), das unter Inanspruchnahme japanischer Patentanmeldungen vom
20. Juli und 29. November 1993 am 13. Dezember 1993 angemeldet und unter
anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Es
betrifft ein "ink jet recording apparatus using recording unit with ink cartridge
having ink inducing element" und umfasst 39 Patentansprüche.
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Der allein angegriffene Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache
Englisch:
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"An ink cartridge comprising:
an ink-reserving portion with a porous member for storing ink;
an ink-supply portion for supplying ink from said ink-reserving por-
tion to an outside of said ink cartridge;
characterized in that
an ink-inducing element is arranged between said ink-reserving por-
tion and said ink-supply portion so as to press said porous member
of said ink-reserving portion so that said porous member is de-
formed;
a holding member for holding said ink inducing element;
a restriction member to limit said ink inducing element to slide to-
ward said ink-supply portion;
said ink-inducing element is slidably held by said holding member,
and is formed as a bundle of fibers in which each fiber is provided
along a sliding direction of said ink-inducing element."
Die Klägerin will erreichen, dass Patentanspruch 1 für nichtig erklärt wird,
weil die Lehre des Streitpatents nicht neu sei und jedenfalls nicht auf erfinderi-
scher Tätigkeit beruhe.
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Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
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Die Beklagte tritt dem entgegen.
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Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. S. B. ,
, ein schriftli-
ches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und
ergänzt hat.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 des Streitpatents ist neu. Nach dem Ergebnis der mündlichen Ver-
handlung steht auch nicht fest, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und aus diesem Grunde
Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären wäre.
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I. Das Streitpatent betrifft eine Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung, z.B.
einen Tintenstrahldrucker. Diese weist einen Schlitten auf, an dem die Auf-
zeichnungseinheit (auch Tintenstrahleinheit) lösbar montiert werden kann. In
die Aufzeichnungseinheit sind der Tintenstrahlkopf (auch Aufzeichnungskopf)
und die Tintenpatrone (auch Tintentank) integriert, wobei Tintenstrahlkopf und
Tintenpatrone gleichfalls lösbar miteinander verbunden sind.
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Die Beschreibung (S. 2 Z. 38 f.) gibt an, dass bei solchen Vorrichtungen
die Tintenpatrone mit einem Mechanismus versehen sein muss, der einen Un-
terdruck erzeugt, bei dem der Wassersäulendruck der Tinte auf einem Wert
gehalten wird, der in ausreichender Weise geringer ist als der Atmosphären-
druck, um ein Lecken von Tinte aus den Düsen des Aufzeichnungskopfes zu
stoppen. Als in der Tintenpatrone vorgesehener Mechanismus zum Erzeugen
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eines Unterdrucks finde - wie in der Beschreibung weiter ausgeführt wird - ein
poröses Element als Tintenabsorptionselement Verwendung, das eine Kapillar-
kraft des porösen Elements erzeuge. Bei der Vorrichtung, die in der japani-
schen Patentanmeldung 2-187364 beschrieben werde, besitze die Tintenpatro-
ne eine solche Konstruktion. Der Tinteneinlassabschnitt des Aufzeichnungskop-
fes sei unter Druck in den Tintenabsorber der Tintenpatrone eingesetzt, um den
Wirkungsgrad in Bezug auf den Verbrauch der Tinte zu erhöhen. Die Kapillar-
kraft des porösen Elements werde dabei an dieser Stelle erhöht, indem der Tin-
tenabsorber um den Tinteneinlassabschnitt herum verformt werde.
Bei lösbaren Aufzeichnungsköpfen ergibt sich jedoch, wie die Beschrei-
bung weiter ausführt, die Schwierigkeit, dass nach Trennen und Verbinden von
Tintenpatrone und Aufzeichnungskopf dieser keine Tinte aus der Tintenpatrone
aufnimmt. Dies liegt vor allem daran, dass beim Trennen Luft in die Tintenpat-
rone eindringt und so verhindert, dass eine durchgehende Tintenbahn zwischen
der Tintenpatrone und dem Aufzeichnungskopf gebildet wird. Zusätzlich zu die-
sem Problem soll nach der Streitpatentschrift berücksichtigt werden, dass,
wenn der Aufzeichnungskopf von dem Vorratsbehälter getrennt ist, Tinte aus
dem Tintenverbindungsabschnitt leckt; es soll gewährleistet werden, dass dem
Aufzeichnungskopf ständig die geeignete Menge an Tinte zugeführt wird und
beim Verbrauch der in der Tintenpatrone gespeicherten Tinte der Wirkungsgrad
möglichst groß ist (Streitpatentschrift S. 3 Z. 52-54).
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Die Streitpatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe
der Erfindung, eine Tintenpatrone mit geringen Kosten und hoher Zuverlässig-
keit zu schaffen, bei der nach dem Trennen und Verbinden eines Aufzeich-
nungskopfes und einer Tintenpatrone das Lecken von Tinte verhindert und eine
beständige Tintenzufuhr sichergestellt wird.
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Die Streitpatentschrift schlägt hierzu eine Tintenpatrone mit folgenden
Merkmalen vor:
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Tintenpatrone mit
1.
einem Tintenspeicherteil mit einem porösen Element zum
Speichern von Tinte,
2. einem
Tintenzuführabschnitt
zum Zuführen der Tinte vom
Tintenspeicherteil zur Außenseite der Tintenpatrone und
3. einem
Tinteninduzierelement
zwischen dem Tintenspeicher-
teil und dem Tintenzuführabschnitt.
4. Das
Tinteninduzierelement
4.1
ist so gegen das poröse Element gedrückt, dass dieses ver-
formt ist,
4.2
ist von einem Halteglied so gehalten,
4.2.1 dass es zum Tintenzuführabschnitt gleiten kann,
4.2.2 wobei die Gleitbewegung durch ein Begrenzungsglied be-
grenzt wird, und
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4.3
ist als Faserbündel ausgebildet, dessen Fasern in Gleitrich-
tung angeordnet sind.
Damit umfasst die Tintenpatrone nach Patentanspruch 1 des Streitpa-
tents einen Tintenspeicherteil mit einem porösen Element zum Speichern von
Tinte und einen Tintenzuführabschnitt. Zwischen dem Tintenspeicherteil und
dem Tintenzuführabschnitt ist ein Tinteninduzierelement angeordnet, das aus
einem Faserbündel besteht, wobei jede Faser parallel zum Tintenstrom vom
Tintenspeicher zum Tintenzuführabschnitt angeordnet ist. Merkmal 4.1 ist dabei
so zu verstehen, dass das Tinteninduzierelement permanent so gegen das po-
röse Element gedrückt ist, dass dieses verformt ist; die Verformung erfolgt nicht
erst beim Verbinden von Tintenpatrone und Aufzeichnungskopf. Dies ergibt sich
daraus, dass Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine Patrone als solche ist,
nicht dagegen eine Patrone, die einem Aufzeichnungskopf Tinte zuführt; letzte-
res ist erst Gegenstand von Patentanspruch 4. Dieses Verständnis des Patent-
anspruchs 1 ist durch die - maßgebliche - englische Fassung vorgegeben, als
danach das Tinteninduzierelement so gegen das poröse Element gedrückt ist,
dass dieses verformt ist (is deformed). Das Tinteninduzierelement kann in ei-
nem Halteglied gleiten, wobei ein Begrenzungselement die Gleitbewegung in
axialer Richtung beschränkt. Über die Gleitbewegung können Toleranzen in der
Länge der Fasern des Faserbündels ausgeglichen werden.
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II. Die Lehre des Streitpatents ist neu. Sie wird in keiner der entgegenge-
haltenen Druckschriften vollständig beschrieben. Keine der Entgegenhaltungen
offenbart ein Element, das zum Tintenzuführabschnitt gleiten kann und über
eine Gleitbewegung die Toleranzen des Tinteninduzierelements ausgleichen
kann. Dies gilt auch für die US-Patentschrift 3 355 239 (D3).
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Die US-Patentschrift 3 355 239 (D3) zeigt eine Schreib-/Zeichenvor-
richtung (Marker). Diese weist einen rohrförmigen Tank auf, in dem sich porö-
ses Füllmaterial befindet, das die Tinte speichert. Sie hat eine Spitze aus zu
Kapillarwirkung fähigem Material, deren hinteres Ende in das poröse Füllmate-
rial hineinragt und deren vorderes Ende als Schreibspitze ausgebildet ist. Die
Spitze ist so gelagert, dass sie sich bei einer Zunahme des Schreibdrucks nach
innen bewegt und das Ende des Füllmaterials zusammendrückt. Dies bewirkt,
dass der Tintenfluss zunimmt. Setzt man den rohrförmigen Tintentank mit der
Tintenpatrone gleich, stellt der hintere Teil der Spitze das Tinteninduzierelement
dar, das das Füllmaterial verformt und für eine Zunahme des Tintenflusses
sorgt. Dieses ist jedoch nicht als Faserbündel ausgebildet. Eine Gleitbewegung
zum Ausgleich der Toleranzen in der Länge dieses Faserbündels ist daher we-
der erforderlich noch vorgesehen. Damit verwirklicht die Vorrichtung nach die-
ser Schrift jedenfalls nicht diese Merkmale der Lehre des Streitpatents.
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III. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht zur
Überzeugung des Senats fest, dass die Lehre des Streitpatents nach dem
Stand der Technik für den Fachmann nahegelegt war.
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Mit dem gerichtlichen Sachverständigen geht der Senat davon aus, dass
auf dem Gebiet der Entwicklung von Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtungen
Diplomingenieure (TU oder FH) tätig sind, die durch praktische Tätigkeiten auf
diesem Gebiet Erfahrung im methodischen Konstruieren und in der Entwicklung
gesammelt haben.
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Verhandlung und Beweisaufnahme haben keine zureichenden tatsächli-
chen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass unter Berücksichtigung der Kenntnisse
und Erfahrungen eines solchen Fachmanns Veranlassung dafür bestand, eine
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elastische Gestaltung zum Ausgleich von Toleranzen im Faserbündel durch ein
Tinteninduzierelement gemäß Merkmalsgruppe 4 zu erreichen.
Mit der Ausgestaltung des Tinteninduzierelements gemäß Merkmals-
gruppe 4 wird gewährleistet, dass zu jeder Zeit ein luftblasenfreier Kontakt zwi-
schen dem Tinteninduzierelement und dem Tintenkanal des Aufzeichnungskop-
fes besteht. Eine Lösung, die dieses Ziel erreicht, gab es bereits im Stand der
Technik. Die japanische Offenlegungsschrift 05-104735 (D4) betrifft eine Tin-
tenpatrone mit einem Gehäuse, das ein poröses Teil zur Aufnahme der Tinte
enthält, und einem Tintenauslass, in dem sich ein poröses Teil oder Faserbün-
delteil befindet, das in Kontakt mit dem porösen Teil in dem Gehäuse steht und
eine höhere Dichte als dieses aufweist. Dieses Faserbündel ist, wie das Bun-
despatentgericht ausgeführt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat,
in dem Halteelement (25) befestigt, damit erreicht wird, dass das Faserbündel
sich in das Speicherelement hineindrückt, um einen ungestörten Tintenfluss
vom porösen Element zum Tintenkanal im Aufzeichnungskopf zu gewährleis-
ten. Toleranzen in den Abmessungen des Faserbündels werden bei der Lösung
nach dieser Schrift durch ein poröses Kissen aufgefangen, das am Aufzeich-
nungskopf angebracht ist. Dieses wird in der Entgegenhaltung als "elastisches
poröses Teil" (33) bezeichnet. Damit wird ein feststehendes - nicht wie beim
Streitpatent ein gleitendes - Teil zum Ausgleich der Toleranzen eingesetzt, das
zudem am Aufzeichnungskopf angebracht ist. Aus Sicht des Fachmanns mag
Anlass bestanden haben, über eine Verlagerung dieses Elements vom Auf-
zeichnungskopf an die Patrone nachzudenken, beispielsweise deshalb, weil die
Patrone das kostengünstigere Element ist und zudem in regelmäßigen Abstän-
den ausgetauscht wird. Das führte den Fachmann aber noch nicht zur Lösung
des Streitpatents. Wollte er lediglich eine solche Verlagerung erreichen, be-
stand die vergleichsweise einfache Möglichkeit, das poröse Kissen nach oben
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zu verschieben, am Ende des Faserbündels zu befestigen und dann das poröse
Element im Tintentank entsprechend einzustellen. Die Hilfsmittel, den jeweiligen
Druck so einzustellen, hat der Fachmann nach den überzeugenden Ausführun-
gen des gerichtlichen Sachverständigen im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents
beherrscht. Die Lösung des Streitpatents verlangte demgegenüber eine Neu-
konstruktion, bei der ein elastisches Zwischenteil durch eine konzeptionell an-
ders zu bewertende federnde gleitfähige Lagerung des Tinteninduzierelements
ersetzt wird. Zwar waren dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige
ausgeführt hat und wovon auch das Bundespatentgericht ausgegangen ist, aus
der Konstruktionstechnik allgemein Mittel bekannt, einen Toleranzausgleich, wie
ihn das Streitpatent vorschlägt, vorzusehen. Auf sie überzugehen, setzte aber
zunächst die Abstraktion des Problems der elastischen Bauweise und sodann
die Wahl eines anderen Konstruktionsansatzes voraus. Der Fachmann kannte
zwar die dazu einsetzbaren Mittel, deren Verwendung nahegelegen haben
mag, wenn der Schritt zu der anderen Konzeption vollzogen war. Der Senat
kann jedoch nicht feststellen, dass für den Fachmann Anlass bestand, diesen,
eine Neukonstruktion verlangenden Schritt zu vollziehen.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften gaben hierzu
gleichfalls keine Veranlassung.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 PatG i.V. mit § 97 ZPO.
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Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2003 - 4 Ni 35/02 (EU) -