Urteil des BGH vom 11.11.2010

BGH (anklage, stpo, stgb, nötigung, strafrichter, sache, rechtsmittel, umfang, körper, misshandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 489/10
vom
11. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. November 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Saarbrücken vom 16. Juni 2010 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an das Amtsgericht – Strafrichter – Saarlouis zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in fünf
Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-
nem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rü-
ge der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit
der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verfahrensvoraussetzungen nach § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB hin-
sichtlich der Körperverletzungsdelikte liegen vor. Die Staatsanwaltschaft hat
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bereits in der Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse an der Straf-
verfolgung bejaht, „soweit erforderlich“.
2. Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung in fünf Fällen ge-
rade noch durch die Feststellungen getragen wird, hält der Strafausspruch in
diesen Fällen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zu
den Körperverletzungen lediglich festgestellt, dass der Angeklagte die Neben-
klägerin im Jahr 2007 am ganzen Körper schlug (Fall 1 der Anklage), dass er
sie am 5. oder 6. August 2008 beschimpfte und schlug (Fall 7 der Anklage),
dass er sie am 2. oder 3. September 2008 erneut beschimpfte und ihr Schläge
mit der Hand versetzte (Fall 11 der Anklage), und dass er sie ebenso am
Abend des 30. November 2008 (Fall 14 der Anklage) und am Morgen des 3.
Dezember 2008 (Fall 15 der Anklage) schlug. Für jeden dieser Fälle hat das
Landgericht eine Einzelstrafe von sechs Monaten festgesetzt. Dabei hat es be-
rücksichtigt, dass die Folgen der Taten für die Nebenklägerin nicht gravierend
waren und weiter ausgeführt: „Innerhalb der Bandbreite möglicher Begehungs-
weisen des Tatbestandes des § 223 Abs. 1 StGB … sind die Taten des Ange-
klagten durchweg am unteren Rand der denkbaren Tatschwere angesiedelt.
Die einzelnen Körperverletzungshandlungen waren jeweils als gleichwertig ein-
zustufen.“ (UA S. 9).
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Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Aus den Fest-
stellungen ergibt sich nicht, wie oft und wie heftig der Angeklagte zugeschlagen
hat, ob die Nebenklägerin durch die Schläge über die körperliche Misshandlung
hinaus an der Gesundheit geschädigt worden ist und in welchem Ausmaß sie
gegebenenfalls solche Beeinträchtigungen erlitten hat. Insbesondere ist nicht
erkennbar, ob die Tathandlungen in allen Fällen gleich schwer wogen, zumal
lediglich in einem Fall mitgeteilt ist, wohin der Angeklagte die Nebenklägerin
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geschlagen hat. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass Freiheitsstrafen von
jeweils sechs Monaten für den nicht vorbestraften Angeklagten tat- und schuld-
angemessen sind.
3. Der Senat hat auch die Geldstrafe wegen versuchter Nötigung, hin-
sichtlich derer das Landgericht die Tagessatzhöhe nicht bestimmt hatte, aufge-
hoben, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene Strafzumes-
sung zu ermöglichen.
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4. Soweit in den Ausführungen des Angeklagten zur Haftentschädigung,
die ausdrücklich im Rahmen der Sachrüge erfolgen, überhaupt eine sofortige
Beschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen die Entschädigungsent-
scheidung gesehen werden könnte, wäre sie mangels Fristwahrung (§ 8 Abs. 3
Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) bereits unzulässig.
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5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO
Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Saarlouis
zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.
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Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender