Urteil des BGH vom 12.06.2001

BGH (brandstiftung, strafkammer, wohnung, gebäude, stgb, aufhebung, haus, brand, folge, bestand)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 189/01
vom
12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Rostock vom 11. Dezember 2000
a) im Schuldspruch zu den Fällen II. 2. und II. 3. der Ur-
teilsgründe
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts Rostock zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in
zwei Fällen und Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Ange-
klagte mit ihrer Revision. Nach Rücknahme einer Verfahrensbeschwerde rügt
sie ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-
weise Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie im Fall
II. 1 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Hin-
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sichtlich der Fälle II. 2. und II. 3. kann der Schuldspruch hingegen keinen Be-
stand haben.
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Ange-
klagte im Fall II. 2. das ihr gehörende und von ihr bewohnte Haus vorsätzlich in
Brand gesetzt und im Fall II. 3. einen unbekannten Täter zu der von diesem
begangenen Brandstiftung angestiftet hat. Die zu den Taten getroffenen Fest-
stellungen können deshalb bestehen bleiben. Ihnen läßt sich aber – anders als
im Fall II. 1. - nicht entnehmen, ob es sich bei dem Tatobjekt im Zeitpunkt der
tatbestandsmäßigen Handlungen noch im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB a.F.
(§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung
von Menschen dient.
Die Strafkammer sieht dieses Tatbestandsmerkmal in allen Fällen als
erfüllt an. Zur Begründung führt sie in der rechtlichen Würdigung aus: “Die An-
geklagte hatte den Wohnzweck durch das Inbrandsetzen nicht bereits aufge-
geben, da sie ihr Haus für den Fall, daß es durch das Feuer nicht unbewohn-
bar würde, weiter als Wohnung nutzen wollte und auch tatsächlich so nutzte.”
Mit diesen im Ansatz fehlerhaften Erwägungen hat sich die Strafkammer den
Blick auf die für die Entscheidung erheblichen Umstände des Sachverhalts
verstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet darüber, wie lange ein Ge-
bäude als Wohnung dient, der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw.
aller Bewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben,
kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbe-
wohner einen Brand selbst legt oder durch einen anderen legen läßt (vgl. BGH
NStZ 1994, 130 m.w.N.). Darauf, ob der Nutzer das Gebäude für den Fall des
Fehlschlagens der Brandstiftung weiter bewohnen will, kommt es nicht an.
Ungeachtet des rechtlich unzutreffenden Ansatzes der Strafkammer wird
die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe von den ge-
troffenen Feststellungen getragen. Zu dieser Tat ist festgestellt, daß zur Zeit ih-
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rer Begehung im Januar 1997 eine der beiden Einliegerwohnungen vermietet
war. Daß der Mieter sich am Tattag im Urlaub befand, ändert nichts daran, daß
die Angeklagte nicht Alleinbewohnerin des Gebäudes war und deshalb durch
die Brandstiftung die Zweckbestimmung zum Wohnen nicht wirksam aufgeben
konnte.
Für die Taten zu II. 2 und II. 3, die einige Monate später, nämlich Ende
Juli bzw. Ende August 1997, begangen wurden, fehlen Feststellungen dazu, ob
eine Einliegerwohnung noch oder wieder vermietet war oder ob die Angeklagte
– mit der Folge, daß eine Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. ent-
fiele – das Gebäude allein bewohnte. Das führt zur Aufhebung des Schuld-
spruchs in diesen Fällen. Die fehlenden Feststellungen wird der Tatrichter, an
den die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist,
nachzuholen haben.
2. Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs zu den Fällen II. 2. und
II. 3. können die für diese Taten verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamts-
trafe keinen Bestand haben. Der Senat hebt auch die – an sich nicht zu bean-
standende - Einzelstrafe im Fall II. 1 auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit
zu einer in sich abgestimmten Zumessung aller zu verhängenden Strafen zu
geben.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf
Athing Ernemann