Urteil des BGH vom 26.04.2005

BGH (einzelrichter, zpo, sache, sicherung, zulassung, zoll, aufhebung, kollegium, antrag, falle)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 45/03
vom
26. April 2005
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der
6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ravensburg vom
3. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
77,10 €.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bad Waldsee hat in einem auf Antrag der Klägerin er-
lassenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Januar 2003 keine Beweisge-
bühr festgesetzt, obwohl es die Klägerin - allerdings ohne förmlichen Beweisbe-
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schluß über eine Parteivernehmung - zu einem von ihr bei einem Auffahrunfall
angeblich erlittenen HWS-Schleudertrauma als Partei angehört und sich an-
hand der Angaben der Klägerin in dem sodann ergangenen Urteil eine Über-
zeugung von deren Richtigkeit gebildet hat. Die hiergegen gerichtete sofortige
Beschwerde der Klägerin hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg
durch den Einzelrichter zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es zur Si-
cherung einheitlicher Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelas-
sen. Einer Kammerübertragung nach § 568 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO habe es jedoch
- so der Einzelrichter - mangels Vorliegens der dort genannten Voraussetzun-
gen nicht bedurft. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren An-
trag, bei der Kostenfestsetzung auch die Beweisgebühr anzusetzen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO statthaft und ihre Zulassung nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrich-
ter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und
damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG) verstoßen hat (vgl. BGH, BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschluß
vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03 - NJW-RR 2004, 1717; BGH, Beschlüsse vom
10. April 2003 - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949 und vom 11. September 2003
- XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712).
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber der Auf-
hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
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Richters ergangen ist. Zwar hat der Einzelrichter die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde nur mit dem Hinweis auf Divergenzen in der oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne
des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die einschlägigen Vorschriften der
§§ 348 Abs. 3, 348 a Abs. 2 und 568 ZPO sehen eine Vorlage- bzw. Übertra-
gungspflicht des Einzelrichters auf das Kollegialgericht ihrem Wortlaut nach le-
diglich im Falle besonderer Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art
und im Falle grundsätzlicher Bedeutung vor, nicht dagegen in Fällen der Diver-
genz. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß der Einzelrichter in
solchen Fällen von seiner Vorlage- bzw. Übertragungspflicht auf den Kollegial-
spruchkörper entbunden ist. Die grundsätzliche Bedeutung ist vielmehr im wei-
testen Sinne zu verstehen, so daß nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegi-
um entscheiden muß, wenn zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ge-
boten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - aaO).
Deshalb durfte der Einzelrichter auch im vorliegenden Fall nicht selbst ent-
scheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm angenommenen
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im weiteren Sinne gemäß § 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen.
Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen.
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Diesen Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters hat der
Senat von Amts wegen zu beachten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 13. Juli
2004 - VI ZB 63/03 - aaO).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll