Urteil des BGH vom 21.08.2008

BGH (verfall, strafkammer, stgb, menge, einziehung, rechtsmittel, aufhebung, stpo, teil, betrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 350/08
vom
21. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts – zu II. auf dessen Antrag hin – und der Beschwerdeführer am
21. August 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 13. März 2008 aufgehoben,
soweit
1.
zum Nachteil des Angeklagten Hayssam E.
der „Wertersatzverfall“ von 3.150 EUR sowie der
„erweiterte Verfall“ eines Apple iPod Nano, einer
Videokamera Sony und einer Joop-
Herrenarmbanduhr sowie
2. die Einziehung einer Herrenuhr Rolex-Imitat, von
neun Mobiltelefonen (ein Sony Ericsson W 880i,
zwei Nokia 6230i, zwei Nokia 1600, ein Nokia 3510,
ein Samsung SGH-E600, ein Sagem myX-1 und ein
Siemens CX65) sowie von elf SIM-Karten
angeordnet wurde.
II. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-
den verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts Dortmund zurückverwiesen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Hayssam E. wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie
den Angeklagten Wissam E. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es die beim An-
geklagten Wissam E. sichergestellten 38.880 EUR und die beim Ange-
klagten Hayssam E. sichergestellten 2.205 EUR für verfallen erklärt,
gegen den Angeklagten Hayssam E. hinsichtlich eines Geldbetrages von
3.150 EUR den „Wertersatzverfall“ sowie hinsichtlich eines Apple iPod Nano,
einer Videokamera Sony und einer Joop-Herrenarmbanduhr den „erweiterten
Verfall“ angeordnet. Ferner wurden ca. 18,3 g Kokaingemisch, eine Feinwaage,
Verpackungsmaterial, eine Herrenuhr Rolex-Imitat, insgesamt neun Mobiltele-
fone und elf SIM-Karten eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die An-
geklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge nur den aus
der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Anordnungen zum Verfall bzw. der Einziehung halten nur teilweise
einer rechtlichen Überprüfung stand.
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a) Keinen Bestand hat das Urteil, soweit die Strafkammer den „Werter-
satzverfall nach § 74 a StGB“ (UA 37) des im Fall 1 vom Angeklagten Hayssam
E. bei der Veräußerung der Betäubungsmittel erzielten Erlöses in Höhe von
3.150 EUR angeordnet hat. Denn sie hat unerörtert gelassen, ob auch dieser
Betrag – wie von ihr bezüglich des Erlöses im Fall 2 als nahe liegend bezeich-
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net (UA 37) – Teil des später beim Angeklagten Wissam E. sichergestell-
ten und für verfallen erklärten Betrages von 38.880 EUR war, der „aus Betäu-
bungsmittelgeschäften“ stammte (UA 16, 37).
b) An einer den angeordneten Verfall rechtfertigenden Tatsachengrund-
lage fehlt es auch, soweit die Strafkammer die Videokamera Sony, die Joop-
Herrenarmbanduhr und das Apple iPod Nano als „Surrogate des Handeltrei-
bens“ bezeichnet und deshalb den „erweiterten Verfall“ angeordnet hat (UA 4,
37). Das Urteil enthält keine näheren Feststellungen zu diesen „aufgefundenen
Gegenständen“ (UA 37), insbesondere ist ungeklärt, ob sie im Eigentum eines
der Angeklagten standen. Dies liegt selbst dann nicht auf der Hand, wenn man
annähme, die Gegenstände seien bei einer Durchsuchung der von den Ange-
klagten genutzten Wohnung sichergestellt worden. Denn diese wurde auch von
der Ehefrau des Angeklagten Wissam E. und der Zeugin S.
bewohnt (UA 11), bezüglich derer die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB
nicht festgestellt sind.
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c) Entsprechendes gilt bezüglich der eingezogenen neun Telefone und
elf SIM-Karten. Insofern wird im Urteil zwar mitgeteilt, dass der Angeklagte
Hayssam E. zwei Mobiltelefone von seinem in den Niederlanden aufhält-
lichen Drogenlieferanten erhalten hat (UA 13) und dass Mobiltelefone zur Tat-
begehung benutzt wurden (UA 14 f., 18 ff.). Auch dies machte jedoch im Hin-
blick auf die unter b) angeführten Umstände Feststellungen dazu nicht entbehr-
lich, wer Eigentümer der Mobiltelefone und SIM-Karten war (§ 74 Abs. 2 Nr. 1
StGB).
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d) Bezüglich der eingezogenen Herrenuhr Rolex-Imitat verweist das Ur-
teil lediglich darauf, dass deren Besitz „gegen markenrechtliche Vorschriften“
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verstößt (UA 38). Diese – nicht auf Feststellungen gestützte - Begründung ver-
mag die angeordnete Einziehung nicht zu rechtfertigen.
2. Der Senat schließt aus, dass die Strafaussprüche von den Rechtsfeh-
lern beeinflusst sind, da das Landgericht bei der Zumessung der Strafen die
von der Urteilsaufhebung betroffenen Einziehungs- und Verfallanordnungen
unerwähnt gelassen hat.
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3. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht, da sie von den
Rechtsfehlern nicht betroffen sind; ergänzende Feststellungen sind jedoch zu-
lässig. Soweit die Strafkammer bezüglich des Apple iPod, der Videokamera und
der Joop-Herrenarmbanduhr ausführt, diese seien Surrogate des Handeltrei-
bens, handelt es sich nicht um Feststellungen, sondern Wertungen (aus nicht
getroffenen oder im Urteil nicht wiedergegebenen Feststellungen).
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Maatz Kuckein Athing
Frau Ri'inBGH Solin-Stojanović
ist urlaubsbedingt verhindert zu
unterschreiben
Maatz Mutzbauer