Urteil des BGH vom 10.02.2010, 2 StR 423/09
BGH (rechtliches gehör, stpo, antrag, menge, anlass, schweigen, begründung, unterschrift, erlass, freiheitsstrafe)
- Entschieden
- 10.02.2010
- Schlagworte
- Rechtliches gehör, Stpo, Antrag, Menge, Anlass, Schweigen, Begründung, Unterschrift, Erlass, Freiheitsstrafe
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 423/09
vom
10. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 22. Januar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der
Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Januar 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz
vom 5. Februar 2010 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, den
Beschluss vom 22. Januar 2010 für gegenstandslos zu erklären, weil sein rechtliches Gehör verletzt sei.
Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem 2
Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen, da der Senat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt
sich weder aus der Antragsbegründung, noch ist sie sonst ersichtlich. Sie folgt
weder daraus, dass der Verwerfungsbeschluss keine eigene Begründung enthielt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 StR 169/07 - m.w.N.)
noch daraus, dass weder der Generalbundesanwalt noch der Senat Anlass gesehen haben, auf die in der Gegenerklärung vom 15. Oktober 2009 enthaltenen
Argumente ausdrücklich einzugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar
2007 - 2 StR 277/06 und vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 446/07; BVerfG Stra-
Fo 2007, 463). Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet
gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt ausführlich begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrüge zu entkräften (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 252;
BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 5 StR 426/08 und 13. Februar 2009
- 2 StR 479/08).
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Schmitt RiBGH Prof. Dr. Krehl ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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