Urteil des BGH vom 06.06.2003

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 27/03
vom
11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Ge-
richtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbe-
vollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie
sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären,
wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ih-
rem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
BGH, Beschluß vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - OLG München
LG München I
- 2 -
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 506,04 €
Gründe:
I.
Die Beklagte hat unter anderem die jetzt noch streitigen Reisekosten ih-
rer Prozeßbevollmächtigten zu zwei Terminen vor dem Landgericht München I
zur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klage ist gegen die Beklagte unter ei-
ner Anschrift in S. gerichtet; dort hat die Beklagte nach ihrem Vortrag
eine Betriebsstätte. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind in B.
ansässig.
- 3 -
Das Landgericht hat die Festsetzung dieser Kosten abgelehnt. Das
Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewie-
sen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde der Beklagten.
II.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, Reisekosten auswärtiger,
am Gerichtsort weder zugelassener noch ansässiger Prozeßbevollmächtigter
seien grundsätzlich nicht zu erstatten, wenn die Prozeßbevollmächtigten ihre
Kanzlei nicht in der Nähe der Partei hätten. Davon sei hier auszugehen, weil die
Beklagte in größerer Entfernung von dem Kanzleisitz der Prozeßbevollmächtig-
ten ansässig sei.
In Betracht komme dann nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten ei-
ner fiktiven Informationsreise, sofern eine persönliche Information erforderlich
gewesen sei. Das sei nicht anzunehmen.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementspre-
chend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtig-
ten, der weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansäs-
sig ist, insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1
zweiter Halbsatz ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich da-
nach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich anse-
- 4 -
hen durfte (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl. § 91 Rdn. 12; MünchKomm-Belz, ZPO,
2. Aufl., § 91 Rdn. 17).
Eine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kosten-
rechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßge-
richts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätz-
lich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen,
wenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch
nicht ansässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden für
den Fall, daß die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauf-
tragt hat (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003,
898, 900; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - EBE/BGH
2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, daß ein per-
sönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Damit hat es
nicht sein Bewenden. Ebenso gewichtig ist, daß eine Partei ein berechtigtes
Interesse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor
auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen.
Dieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für
die Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993,
S. 43 und 53). Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits im Streit um die
Singular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrau-
ensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkre-
ten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zu-
sammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus
der Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000
- 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1, 16). Nichts anderes kann bei der Entschei-
dung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozeßgericht nicht zugelassenen
und am Gerichtsort nicht ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sind.
- 5 -
Hier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrau-
ensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt
Rechnung zu tragen.
Zu berücksichtigen ist im übrigen, daß einem Zivilprozeß in vielen Fällen
vorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbe-
wußten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei
nicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt
zu verzichten und einen neuen Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort zu be-
auftragen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO).
b) Nach diesen Grundsätzen sind die den Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten entstandenen Reisekosten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen
(zu einem vergleichbaren Sachverhalt siehe auch BGH, Beschluß vom 18. De-
zember 2003 – I ZB 21/03, zur Veröffentlichung bestimmt).
(1) Die Beklagte war kostenrechtlich nicht darauf beschränkt, in M.
ansässige Prozeßbevollmächtigte zu beauftragen. Wie bereits das Landgericht
zutreffend erkannt hat, hätte sie ohne kostenrechtliche Nachteile auch Rechts-
anwälte aus S. auswählen können. Dann stand es der Beklagten erst
recht frei, die in B. ansässigen Rechtsanwälte ihrer Wahl zu beauftragen.
Deren Reisekosten nach M. mußten von vornherein geringer ausfallen
als diejenigen von Kollegen aus dem viel weiter entfernten Ort, in welchem die
Beklagte ansässig ist.
Ob direkte mündliche Gespräche zwischen der Beklagten und ihren Pro-
zeßbevollmächtigten stattgefunden haben, ist nicht entscheidend. Die Erstat-
tung der Kosten von Prozeßbevollmächtigten, die in der Nähe der Partei ansäs-
sig sind, rechtfertigt sich aus der Annahme, daß in der Regel ein persönliches
mündliches Gespräch gesucht wird und erforderlich ist. Die Erstattung der von
- 6 -
der Beklagten geltend gemachten Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten
wiederum rechtfertigt sich daraus, daß aus der Entfernung zum Gerichtsort nur
geringere Kosten entstehen konnten, als es bei Rechtsanwälten aus S.
der Fall gewesen wäre.
(2) Nicht begründet ist die Befürchtung des Beschwerdegerichts, am En-
de könne eine Prozeßpartei jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepu-
blik Deutschland mit nicht mehr hinnehmbaren Kostenfolgen auswählen. Die
unterlegene Partei muß die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von
Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei ande-
rerseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem drit-
ten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als
sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die
Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem
Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.
Ob ausnahmsweise auch darüber hinausgehende Kosten aus der Beauf-
tragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu er-
statten sein können, kann offenbleiben. Die Beklagte hat mit Hinblick auf die
Entfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten an-
gemeldet als sie bei Prozeßbevollmächtigten aus S. angefallen wären.
Reisekosten speziell aufgrund der Entfernung zwischen ihrer Betriebsstätte und
dem Kanzleisitz ihrer Prozeßbevollmächtigten schließlich hat die Beklagte nicht
geltend gemacht.
- 7 -
III.
Das Beschwerdegericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig kei-
ne Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten einschließlich der
Abwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese
Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V. mit § 559
ZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit
es die nötigen Feststellungen nachholen kann.
Dressler Hausmann Bauner
Kniffka Wiebel