Urteil des BGH vom 03.05.2001

Leitatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 198/01
Verkündet am:
20. September 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. b EGBGB sind entsprechend an-
zuwenden, wenn der verstorbene Eigentümer eines Grundstücks aus der Bodenre-
form bis Ablauf des 15. März 1990 zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch
in das Grundbuch einzutragen gewesen wäre.
BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 198/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2001 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zugunsten der Beklagten zu 1
und 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die gerichtlichen Ko-
sten des Revisionsverfahrens und die außergerichtlich in diesem
Verfahren der Klägerin, den Beklagten zu 1 und 2 und dem Streit-
helfer der Beklagten entstandenen Kosten, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Die dem Beklagten zu 3 außergerichtlich entstandenen Kosten
des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Eigentum an Grundstücken aus der Bo-
denreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war M. N. als Eigentümer des im
Grundbuch von E. Blatt 43 verzeichneten Grundstücks, Flurstücke Nr. 31 b,
31 c, 31 e und 42 der Gemarkung E. , sowie des im Grundbuch von E.
Blatt 108 verzeichneten Grundstücks, Flurstück Nr. 395 der Gemarkung N. -
E. , eingetragen. Beide Grundstücke waren ihm am 14. Oktober 1945
aus dem Bodenfonds zugeteilt worden. Der Bodenreformvermerk war eingetra-
gen. M. N. verstarb am 7. August 1959. Die Beklagten zu 1 und 2 sind
seine Erbeserben.
M. N. vereinbarte am 21. März 1952 den Besitzwechsel auf
A. R. . A. R. vereinbarte am 14. April 1959 den Besitzwechsel
auf C. und H. M. . H. M. vereinbarte am 21. März 1961 den
Besitzwechsel auf W. A. G. (Erblasser). Der Besitzwechsel wur-
de jeweils bestätigt. Eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgte weder anläß-
lich des mehrfachen Besitzwechsels noch aufgrund des Todes von M.
N. .
Der Erblasser verstarb am 30. September 1989. Er wurde von seiner
Ehefrau, der Klägerin, und den gemeinsamen Kindern beerbt. Durch Notarver-
trag vom 10. Juni 1997 setzten die Erben sich hinsichtlich der Grundstücke
dahingehend auseinander, daß sie ihre Ansprüche wegen der Grundstücke auf
die Klägerin übertrugen.
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Das Flurstück 31 b der Gemarkung E. ist mit einem Wohnhaus be-
baut, das bei Ablauf des 15. März 1990 von der Klägerin genutzt wurde. Die
Flurstücke 31 c und 42 des im Grundbuch von E. verzeichneten Grund-
stücks und das im Grundbuch von E. eingetragene Grundstück wur-
den bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtschaftlich genutzt. Die Klägerin
meint, Eigentümerin der Grundstücke und besser berechtigt zu sein als die Be-
klagten. Mit der Klage hat sie die Auflassung des im Grundbuch von E. ver-
zeichneten Grundstücks hinsichtlich der Flurstücke Nr. 31 b, 31 c und 42 der
Gemarkung E. sowie des dem Grundbuch von E. eingetrage-
nen Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der die
Klägerin die Verurteilung der Beklagten erstrebt hat, der Berichtigung des
Grundbuchs dahin zuzustimmen, daß sie alleinige Eigentümerin der Grundstü-
cke sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge gegenüber den Be-
klagten zu 1 und 2 (Beklagte) weiter. Die zunächst auch gegenüber dem Be-
klagten zu 3, der nicht Erbe nach M. N. ist, eingelegte Revision hat sie
zurückgenommen. Der Freistaat Sachsen ist dem Rechtsstreit auf Seiten der
Beklagten beigetreten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Berichti-
gung des Grundbuchs, weil die Klägerin nicht Eigentümerin der Grundstücke
sei. Sie habe mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR zwar Mitei-
gentum an den Grundstücken erworben. Dieses habe sie jedoch ebenso wie
das gemeinsam mit ihren Kindern beim Tode des Erblassers als Miterbin er-
worbene weitere Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechts-
änderungsgesetzes wieder verloren.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der
Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch das Berufungs-
gericht wendet. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin der Grundstücke.
Das Eigentum stand zunächst M. N. zu. Von ihm ging es auf-
grund von Besitzwechselvereinbarungen auf H. und C. M. über,
von diesen auf den Erblasser. Der Eigentumswechsel ist wirksam geworden,
weil die Vereinbarungen jeweils von dem Rat des Kreises bestätigt worden wa-
ren (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 241/92, WM 1994, 1940, 1942; OG NJ
1970, 249, 250; Staudinger/Rauscher, EGBGB [1996] Vorbem. zu Art 233
§§ 11 – 16 EGBGB Rdn. 5; Strasberg NJ 1970, 251, 252). Daher ist ohne Be-
deutung, ob C. M. an der letzten Vereinbarung hätte mitwirken müssen.
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Daß die Klägerin schon vor der Übertragung der Grundstücke auf den
Erblasser mit diesem verheiratet war und die Grundstücke seit ihrer Übertra-
gung auf den Erblasser mit diesem gemeinsam bewirtschaftete, führte nicht
dazu, daß sie das Miteigentum an ihnen erlangt hätte. Eigentümer eines
Grundstücks aus der Bodenreform wurde bis zum Inkrafttreten des Familienge-
setzbuchs der DDR am 1. April 1966 derjenige, auf den die Übertragung durch
die Bestätigung der Vereinbarung des Besitzwechsels erfolgte, oder derjenige,
an den die Zuweisung aus dem Bodenfonds vorgenommen wurde. Das war
allein der Erblasser. Seine Eigentümerstellung war im Wege der Berichtigung
im Grundbuch zu verlautbaren.
Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs erwarb die Klägerin zwar ge-
mäß § 4 EGFGB, § 13 Abs. 1 FGB kraft Gesetzes Miteigentum an den
Grundstücken (OG NJ 1970, 249, 250). Mit dem Tod des Erblassers ging die
ihm verbliebene Mitberechtigung an den Grundstücken auf die Erbengemein-
schaft über (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 2002, IV ZR 270/00, Umdruck S. 6 f, zur
Veröffentlichung vorgesehen). Eine Auseinandersetzung des gemeinschaftli-
chen Eigentums erfolgte nicht. Ebensowenig erfolgte die Übertragung der Bo-
denreformwirtschaft auf die Klägerin (§ 4 Abs. 1 BesWechselVO). Als Eigentü-
mer der Grundstücke konnten die Klägerin und ihre Kinder von den Beklagten
bzw. deren Rechtsvorgängerin als Erben des Eingetragenen die Zustimmung
zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen (§ 409 ZGB, § 13 Abs. 1 bis
Abs. 3 GDO).
Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am
22. Juli 1992 ging das Eigentum an den Grundstücken aber kraft Gesetzes auf
die nachverstorbene Rechtsvorgängerin der Beklagten über (Art. 233 § 11
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB). Damit kam eine Berichtigung des Grund-
buchs durch Eintragung der Klägerin und ihrer Kinder als Eigentümer der
Grundstücke nicht mehr in Betracht. Die mit dem Eigentumsübergang verbun-
dene Enteignung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie zur
Nachzeichnung einer nach der Besitzwechselverordnung vorzunehmenden,
von den Behörden der DDR unterlassenen, Zuordnung des Eigentums dient
(Senat, BGHZ 140, 223, 235 ff; Senatsurt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99,
WM 2001, 212, 213).
III.
Mit Erfolg macht die Revision jedoch geltend, daß das Berufungsgericht
die Klägerin rechtsfehlerhaft veranlaßt hat, die Klage zu ändern und statt der
Auflassung die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch Beschluß vom 5. April 2001 auf
seine Meinung hingewiesen, daß die Klage mangels Bestimmtheit des Klage-
antrags unzulässig sei und in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Der
Hinweis war unzutreffend und hat die Klägerin zu einer falschen Antragstellung
verleitet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-
verweisung der Sache.
1. Der in der Berufungsbegründung angekündigte Antrag war auf "Zu-
stimmung zur Auflassung", nach seinem eindeutigen Wortlaut mithin nicht auf
Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gerichtet. Soweit die Klägerin
zur Begründung des Anspruchs geltend gemacht hat, Eigentümerin der
Grundstücke zu sein, ergaben sich hieraus keine Zweifel über den Inhalt des
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Klageantrags. Die Rechtsprechung hat es nämlich zugelassen, daß der An-
spruch auf Berichtigung des Grundbuchs in der Form eines Auflassungsan-
trags geltend gemacht wird, wenn die gebotetene Auslegung - wie hier - das
richtige Rechtsschutzziel erkennen läßt ( vgl. RGZ 139, 353, 355 f; RG SeuffA
Nr. 11; RG WarnR 1929 Nr. 44; KG OLGE 15, 344, 345; 19, 285, 286; ferner
Erman/Hagen/Lorenz,
BGB,
10. Aufl.,
§ 894
Rdn. 30;
MünchKomm-
BGB/Wacke, 3. Aufl., § 894 Rdn. 26; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 894
Rdn.8; RGRK-BGB/Augustin, § 894 Rdn. 33; dagegen Staudinger/Gursky, BGB
[1996], § 894 Rdn. 93; Soergel/Stürner, BGB, 10. Aufl. § 894 Rdn. 21).
2. Die Beklagten schulden der Klägerin auch die Auflassung der
Grundstücke. Der Auflassungsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden
Anwendung von Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2
Buchst. b EGBGB.
a) Auf dem Flurstück 31 b der Gemarkung E. befindet sich das Hof-
gebäude, das die Klägerin zusammen mit dem Erblasser bewohnt hatte. Aus
diesem Grund war das Grundstück nach dem Tod des Erblassers nicht in den
Bodenfonds zurückzuführen (Senatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW
2002, 2241). Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zeichnet dies da-
durch nach, daß der Erbe des Begünstigten ein bis zum Ablauf des 15. März
1990 zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundstück nicht aufzulassen hat
und von einem Dritten die Auflassung verlangen kann, auf den das Eigentum
oder das Miteigentum mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsände-
rungsgesetzes übertragen worden ist.
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Voraussetzung des Auflassungsanspruchs des Erben aus Art. 233 § 12
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB ist, daß der verstorbene Begünstigte bei Ablauf
des 15. März 1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Daran fehlt
es. Das steht dem Anspruch der Klägerin jedoch nicht entgegen. Das Flurstück
kann weder den Beklagten verbleiben, noch ist ihr Streithelfer berechtigt, seine
Auflassung zu verlangen. Es liegt eine Regelungslücke vor, die in entspre-
chender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB zu
schließen ist.
aa) Die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform von Art. 233
§§ 11 ff EGBGB bezwecken durch die Anknüpfung an den Grundbuchstand die
Klärung der im Bereich des Eigentums an Grundstücken aus der Bodenreform
vielfach vernachlässigten Grundbucheintragungen (Gollasch/Kröger, VIZ 1992,
196; Kahlke NJ 1995, 291) und wollen die Unterlassungen der Behörden der
DDR bei der Zuordnung des Eigentums nach den Grundsätzen der Besitz-
wechselverordnung nachholen. Die Anknüpfung an den Grundbuchstand bei
Ablauf des 15. März 1990 darf daher nicht dazu führen, daß die Auflassungs-
berechtigung in Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB mit dem Ziel der Regelungen, die
Übertragungsvorschriften der Besitzwechselverordnung nachzuzeichnen und
damit an die materielle Rechtslage anzuknüpfen, nicht in Einklang steht. Die
durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB bewirkte Übertragung des Ei-
gentums hätte andernfalls zu einer Enteignung geführt, die keinen Grund im
allgemeinen Wohl findet.
bb) Die Eintragung des Eigentümers war für die Frage nach der Wirk-
samkeit des Erwerbs oder des Verlustes des Eigentums an den Grundstücken
aus der Bodenreform unter der Geltung der Bodenreformvorschriften ohne Be-
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deutung, weil die Grundstücke nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden
konnten. Die auch nach dem Recht der DDR vorzunehmende Berichtigung war
rein formaler Natur. Das kann bei der Bereinigung und der vom Gesetz ver-
folgten Nachzeichnung nicht außer acht gelassen werden. Das Eigentum an
den Grundstücken aus der Bodenreform muß nach Art. 233 §§ 11 ff EGBGB
letztlich an denjenigen übertragen werden, der es bei Beachtung der Grund-
sätze der Besitzwechselverordnung oder der Handhabung der Verordnung
durch die Behörden der DDR hätte erhalten müssen. Entscheidend ist nicht die
Grundbuchposition, sondern das materielle Eigentum. Die Vorschriften zur Ab-
wicklung der Bodenreform dürfen daher nicht dazu führen, daß ein Grundstück
an den Fiskus aufzulassen ist, obwohl es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht in
den Bodenfonds zurückzuführen war (Senatsurt. v. 7. Februar 1997,
V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 3. Mai 2002, aaO), oder daß es bei je-
manden verbleibt, der am Stichtag in keiner Beziehung zu dem Grundstück
stand, die ihm ein Recht an dem Grundstück gewährte. Da andererseits
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB diesen Fall nicht regelt, sondern
an den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer anknüpft, besteht eine Re-
gelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zu
schließen ist, damit das Ziel von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB, die Zuteilungsvor-
schriften der Besitzwechselverordnung nachzuzeichnen, erreicht wird. Das
führt dazu, daß die Auflassung auch an den Erben zu erfolgen hat, der ein auf
dem Grundstück errichtetes Haus bei Ablauf des 15. März 1990 bewohnt hat,
wenn der Erblasser zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch einzu-
tragen gewesen wäre. So liegt der Fall hier.
cc) Mit der Bestätigung der zwischen dem Erblasser und H. R.
geschlossenen Besitzwechselvereinbarung durch den Rat des Kreises wäre
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der Erblasser in das Grundbuch einzutragen gewesen. Mithin kann das am
22. Juli 1992 kraft Gesetzes den Beklagten übertragene Eigentum an dem
Grundstück nicht bei ihnen verbleiben. Sie müssen es vielmehr der Klägerin als
der "Besserberechtigten" auflassen, weil sie das Grundstück über den Tod des
Erblassers hinaus bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung bewohnt
hat. Der Streithelfer der Beklagten, der Fiskus, ist dagegen nicht berechtigt, die
Auflassung des Grundstücks zu verlangen, weil es bei Ablauf des 15. März
1990 von der Klägerin bewohnt wurde und daher nicht in den Bodenfonds zu-
rückzuführen war (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, aaO; v. 3. Mai
2002, V ZR 217/01, aaO).
b) Entsprechend verhält es sich mit den Flurstücken 31 c und 42 der
Gemarkung E. und dem im Grundbuch von E. verzeichneten Grund-
stück, die bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtlich genutzt wurden. Die
Schläge waren nach dem Tod des Erblassers nicht in den Bodenfonds zurück-
zuführen, weil die Klägerin und ihre Tochter H. G. im Sinne von
§§ 1, 3 BesWechselVO zuteilungsfähig waren. Die Beklagten haben daher in
entsprechender Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EGBGB
die Grundstücke der Klägerin und ihrer Tochter aufzulassen, weil der Erblasser
am Stichtag zwar nicht im Grundbuch eingetragen war, jedoch einzutragen ge-
wesen wäre. Da H. G. ihren Anspruch auf Auflassung zu Miteigentum
an die Klägerin abgetreten hat, ist die Klägerin alleinige Berechtigte.
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IV.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht geben der Klägerin Gelegenheit,
ihre Anträge der rechtlichen Situation anzupassen. Zugleich erhalten die Be-
klagten die Möglichkeit, sich mit ihrem Verteidigungsvorbringen hierauf einzu-
richten.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch