Urteil des BGH vom 25.09.2012

BGH: durchfuhr, anstiftung, beihilfe, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 281/12
vom
25. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. September 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 20. März 2012 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheit-
lich begangener Anstiftung zur versuchten unerlaubten Durchfuhr
von Betäubungsmitteln entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung
zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision führt auf die Sachrüge zum
Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur ver-
suchten unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln, da dieser Tatbestand
im Gesamtgeschehen des täterschaftlichen Handeltreibens als unselbständiger
Teilakt aufgeht (BGHSt 31, 374, 379; BGH NStZ 1984, 171 - anders hingegen
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im Verhältnis zur Beihilfe zum Handeltreiben -; Senatsbeschluss vom
22. Dezember 2000 - 2 StR 389/00).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass
das Landgericht auf der Grundlage des beschränkten Schuldspruchs eine ge-
ringere Strafe festgesetzt hätte, da der Unrechts- und Schuldgehalt des Tatge-
schehens unverändert bleibt.
Becker
Appl
Berger
Krehl
Ott
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