Urteil des BGH vom 14.03.2017

La Bohéme Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 133/97
Verkündet am:
30. März 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
La Bohème
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EG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993
zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und be-
stimmter verwandter Schutzrechte (ABl. Nr. L 346 S. 9) Art. 10
Abs. 2; UrhG §§ 120, 121; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 7 Abs. 8
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vor-
abentscheidung vorgelegt:
Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden, in
denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben war, als der Vertrag in dem
Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, in Kraft getreten ist, wenn andern-
falls nach nationalem Recht eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutz-
dauer der Werke des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttre-
ten des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?
BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - I ZR 133/97 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel
beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen an-
zuwenden, in denen ein ausländischer Urheber bereits verstorben
war, als der Vertrag in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er
besaß, in Kraft getreten ist, wenn andernfalls nach nationalem Recht
eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schutzdauer der Werke
des ausländischen Urhebers und eines ebenfalls vor Inkrafttreten
des Vertrages verstorbenen inländischen Urhebers die Folge wäre?
Gründe:
I.
Der Kläger ist ein Bühnen- und Musikverlag. Er nimmt für sich in An-
spruch, über die Aufführungsrechte an der Oper "La Bohème" des am 29. Novem-
ber 1924 verstorbenen italienischen Komponisten Giacomo Puccini zu verfügen.
Das beklagte Land betreibt das Staatstheater in Wiesbaden.
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Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land berechtigt war, die Oper
"La Bohème" in den Spielzeiten 1993/94 und 1994/95 ohne Zustimmung des Klä-
gers aufführen zu lassen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Werke Pucci-
nis seien in Deutschland bis zum Ablauf der nach deutschem Recht geltenden
Schutzdauer von siebzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, also bis zum
31. Dezember 1994, geschützt gewesen; dies folge aus dem Diskriminierungs-
verbot des EG-Vertrages.
Der Kläger hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – mit
der Klage Auskunftserteilung und Rechnungslegung hinsichtlich der vom Beginn
der Spielzeit 1993/94 bis zum 31. Dezember 1994 erfolgten Aufführungen der
Oper "La Bohème" im Staatstheater Wiesbaden sowie die Feststellung einer ent-
sprechenden Schadensersatzverpflichtung begehrt.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Es hat den Standpunkt
vertreten, für die Oper "La Bohème" gelte die italienische Schutzfrist von 56 Jah-
ren, so daß der Schutz bereits am 31. Dezember 1980 abgelaufen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten
Landes ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt GRUR 1998, 47 = GRUR Int.
1997, 1006 – La Bohème).
Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es seinen
Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
II.
Vor der Entscheidung über die Revision ist das Verfahren auszusetzen,
damit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1
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und 3 EG die im Beschlußtenor gestellte Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt
werden kann.
Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls hängt von der Anwendbarkeit des
Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG auf den vorliegenden Sachverhalt
und damit von der Auslegung des Vertrages ab. Bleibt diese Bestimmung außer
Betracht, müßten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben bzw. abge-
ändert werden; die Klage wäre abzuweisen (dazu 1.). Kann der – die Rechte der
Erben Puccinis wahrnehmende – Kläger dagegen beanspruchen, so gestellt zu
werden, als ob Puccini deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre, wäre das zu
seinen Gunsten ergangene Berufungsurteil jedenfalls im wesentlichen zu bestäti-
gen (dazu 2.). Die Vorlagefrage wird zwar im Schrifttum fast einhellig in dem Sin-
ne beantwortet, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG auf einen
Fall wie den vorliegenden anzuwenden ist; auch die Europäische Kommission
scheint diesen Standpunkt einzunehmen. Diese Antwort erscheint dem Senat je-
doch nicht eindeutig zu sein, so daß ein Vorabentscheidungsersuchen nach
Art. 234 EG erforderlich ist (dazu 3.).
1.
Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG nicht zur
Anwendung, wäre die Klage abzuweisen. Denn in diesem Fall wäre der urheber-
rechtliche Schutz der Werke Puccinis 56 Jahre nach seinem Tod am 31. Dezem-
ber 1980 abgelaufen.
a) Ein längerer Schutz käme nicht aufgrund der inzwischen in Deutschland
geltenden Gleichstellung der Staatsangehörigen der EU- und der EWR-Staaten
mit den deutschen Staatsangehörigen in Betracht.
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Das Urheberrechtsgesetz sah in seiner in dem fraglichen Zeitraum gelten-
den Fassung – also in den Jahren 1993 und 1994 – vor, daß deutsche Staatsan-
gehörige den urheberrechtlichen Schutz für ihre Werke genießen, gleichviel, ob
und wo die Werke erschienen sind (§ 120 Abs. 1 UrhG in der bis zum 30. Juni
1995 geltenden Fassung). Nach der am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Fassung
dieser Bestimmung stehen nunmehr die Staatsangehörigen eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) den
deutschen Staatsangehörigen gleich (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG). Diese Gleich-
stellung fände nach der Übergangsregelung in § 137f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
UrhG jedoch im Streitfall nur dann Anwendung, wenn der Schutz des fraglichen
Werkes am 1. Juli 1995 entweder in Deutschland oder in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens noch
nicht erloschen gewesen wäre. Bleibt Art. 12 Abs. 1 EG außer Betracht, wären die
Werke Puccinis in Deutschland seit dem 1. Januar 1981 gemeinfrei gewesen (da-
zu sogleich unter b). Es ist auch nicht ersichtlich, daß in einem anderen Mitglied-
oder Vertragsstaat noch ein urheberrechtlicher Schutz bestanden hätte.
b) Die Werke ausländischer Urheber waren in Deutschland nach der bis
zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 121
UrhG geschützt. Für Werke, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar
1966 schon geschaffen und noch geschützt waren, ergibt sich dies im Grundsatz
aus der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Da die Oper "La
Bohème" nach den getroffenen Feststellungen erstmals in Italien und nicht in
Deutschland erschienen ist (vgl. zur Oper "Tosca" desselben Komponisten BGHZ
95, 229, 233 ff. – Puccini), war sie bis zum 30. Juni 1995 in Deutschland allein
nach dem Inhalt der Staatsverträge geschützt (§ 121 Abs. 4 UrhG). Die danach
zwischen Italien und Deutschland maßgebliche Pariser Fassung der Revidierten
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Berner Übereinkunft sieht einerseits eine fünfzigjährige Schutzfrist vor (Art. 7
Abs. 1), andererseits ist dem Verbandsurheber grundsätzlich Inländerbehandlung
zu gewähren, so daß an sich der siebzigjährige Schutz nach § 64 UrhG in Frage
käme. Was die Schutzdauer angeht, ist der Grundsatz der Inländerbehandlung
jedoch nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) eingeschränkt: Soweit nichts anderes be-
stimmt ist, überschreitet die Schutzdauer danach nicht die im Ursprungsland des
Werkes festgesetzte Dauer (sog. Schutzfristenvergleich). Da das deutsche Recht
eine entgegenstehende Regelung nicht enthält, wäre danach die Schutzdauer für
die Oper "La Bohème" durch die (damals geltende) italienische Schutzdauer von
56 Jahren beschränkt. Denn Ursprungsland der Oper "La Bohème" ist nach den
getroffenen Feststellungen Italien. Die 56jährige Schutzfrist wäre am 31. Dezem-
ber 1980 abgelaufen (zum Lauf der Frist Art. 7 Abs. 5 RBÜ (Paris)).
c)
Den getroffenen Feststellungen, aber auch dem Parteivorbringen ist
nicht zu entnehmen, daß sich aufgrund der Nationalität oder des Todestages ei-
nes der beiden Librettisten der Oper "La Bohème" (Giuseppe Giacosa und Luigi
Illica), deren Rechte der Kläger ebenfalls wahrzunehmen beansprucht, ein länge-
rer Schutz ergeben könnte.
2.
Käme im Streitfall das Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG zur
Anwendung, läge in der Differenzierung danach, ob es sich bei dem Urheber um
einen deutschen oder um einen ausländischen (hier: italienischen) Staatsangehö-
rigen handelt, eine unzulässige Diskriminierung. Der klagende Verlag wäre dann
so zu stellen, als ob es sich bei Giacomo Puccini um einen inländischen Kompo-
nisten gehandelt hätte. In diesem Fall würde für die Oper "La Bohème" nach § 64
UrhG die erst am 31. Dezember 1994 abgelaufene Schutzfrist von siebzig Jahren
gelten.
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3.
Die Anwendung des Diskriminierungsverbots des Art. 12 Abs. 1 EG auf
Fälle, in denen der einer unterschiedlichen Behandlung unterworfene Urheber
zum Zeitpunkt der Gründung der Europäischen Gemeinschaften bereits verstor-
ben war, ist aus der Sicht des Senats zweifelhaft.
a) Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Sa-
che "Phil Collins" (Urt. v. 20.10.1993 – Rs. C-92/92 und C-326/92, Slg. 1993,
I-5145 = GRUR 1994, 280) entschieden hat, daß das Urheberrecht und die ver-
wandten Schutzrechte in den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 EG (früher:
Art. 6 Abs. 1 EGV bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) fallen, scheint zunächst alles dafür
zu sprechen, daß sich das Diskriminierungsverbot auch auf die Frage der
Schutzdauer der Werke erstreckt (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht,
2. Aufl., § 120 UrhG Rdn. 8; v. Bogdandy in Grabitz/Hilf, Recht der Europäischen
Union, Stand: Okt. 1999, Art. 6 EGV Rdn. 49; a.M. Flechsig/Klett, ZUM 1994, 685,
687). Dabei ist allerdings zu beachten, daß diese Frage – jedenfalls bei urheber-
rechtlichen Werken, die schon vor der Harmonisierung der Schutzfristen minde-
stens fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers geschützt waren – nur dann
Bedeutung erlangt, wenn es sich um die Werke eines Urhebers handelt, der zum
Zeitpunkt der Harmonisierung der Schutzfristen innerhalb der Europäischen Uni-
on bereits seit über fünfzig Jahren tot war. Denn die Werke von Urhebern, die
nach 1944 verstorben sind, waren am 1. Juli 1995 noch in allen Mitgliedstaaten
geschützt und kommen daher ohnehin in den Genuß der auf siebzig Jahre ver-
längerten Schutzfrist (Art. 10 Abs. 2 i.V. mit Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie
93/98/EWG des Rates vom 29.10.1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des
Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, ABl. Nr. L 346 S. 9 =
GRUR Int. 1994, 141).
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b) Die Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots auf die Frage der
Schutzdauer wird im Schrifttum gleichwohl fast uneingeschränkt bejaht, und zwar
auch dann, wenn es – wie dargelegt und vom Berufungsgericht betont – um die
Ungleichbehandlung von Personen geht, die zum Zeitpunkt der Gründung der Eu-
ropäischen Gemeinschaften bereits verstorben und deshalb zu Lebzeiten niemals
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Vertragsstaates wa-
ren (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 120 UrhG Rdn. 7; Dietz,
GRUR Int. 1995, 670, 683; Rhein, Festschrift Piper, 1996, S. 755, 760 f.; Cohen
Jehoram, IIC 1994, 821, 826; zurückhaltend Schricker/Katzenberger aaO § 120
UrhG Rdn. 8 f.). Teilweise wird die als zwingend dargestellte Anwendung des
Diskriminierungsverbots auf die Schutzdauerregelung sogar als ein zentraler
Punkt der Kritik an der Phil-Collins-Entscheidung angeführt (vgl. Schack, GRUR
Int. 1995, 310, 311; ders., JZ 1994, 144, 147; ders., Urheber- und Urheberver-
tragsrecht, 1997, Rdn. 875 ff.; Braun, IPRax 1994, 263, 266; ferner Loewenheim,
NJW 1994, 1046, 1047 f.; Karnell, GRUR Int. 1994, 733, 740). In der Begründung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Schutzdauer-Richtlinie ist auch
die Bundesregierung davon ausgegangen, daß das EG-rechtliche Diskriminie-
rungsverbot den Schutzfristenvergleich nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) im Ver-
hältnis zu den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten generell verbietet (BT-
Drucks. 13/781, S. 17). Schließlich hat auch die Europäische Kommission in ei-
nem Arbeitsdokument den Standpunkt vertreten, daß die längere Schutzfrist in ei-
nem Mitgliedstaat den Angehörigen nicht nur dieses Staates, sondern auch ande-
rer Mitgliedstaaten zugute komme, und zwar auch dann, wenn der Schutz des
betreffenden Werkes im Ursprungsland bereits abgelaufen sei (Arbeitsdokument
der Kommissionsdienststellen zu den Folgen des Urteils des EuGH vom
20.10.1993 in den verbundenen Rechtssachen C-92/92 und C-326/92 (Phil Col-
lins) für den Bereich des Urheberrechts und der verwandten Rechte –
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SEK (94) 2191 – vom 11.1.1995, dort unter IV.1. a.E. und IV.3.; dazu Gaster,
ZUM 1996, 261, 271 f.; ders., Revue international de Droit d'Auteur 168 (1996), 3,
63, 65). Dagegen ist der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Schaffung der Über-
gangsregelung in Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauer-Richtlinie nicht davon ausge-
gangen, daß diese Bestimmung – sie erstreckt den in einem Mitgliedstaat am
1. Juli 1995 noch geltenden längeren Schutz auch auf Mitgliedstaaten, in denen
die Schutzdauer zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war – als Folge des Dis-
kriminierungsverbots den Urhebern aus allen Mitgliedstaaten zugute kommen
würde; denn eine umfassende Rückwirkung der neuen Schutzdauer, die die Folge
einer generellen Anwendung des Diskriminierungsverbots auf diese Fälle wäre,
war im Interesse der Rechtssicherheit abgelehnt worden und mit der in die Richt-
linie aufgenommenen Übergangsregelung gerade nicht beabsichtigt (vgl. dazu
Dietz, GRUR Int. 1995, 670, 682; v. Lewinski, GRUR Int. 1992, 724, 733).
c)
Nach Auffassung des Senats bestehen Zweifel, ob das Diskriminie-
rungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG in Fällen anzuwenden ist, in denen der Urhe-
ber bereits verstorben war, als das Verbot in dem Staat, dessen Staatsangehörig-
keit er besaß, in Kraft getreten ist. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien
gilt Art. 12 Abs. 1 EG (früher: Art. 6 Abs. 1 EGV bzw. Art. 7 Abs. 1 EWGV) seit
dem 1. Januar 1958. Die Bestimmung verbietet die Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit. Die Geltung dieses Verbots ist auf den räumlichen, per-
sonellen und sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages beschränkt
(v. Bogdandy in Grabitz/Hilf aaO Art. 6 EGV Rdn. 27). Zum personellen Anwen-
dungsbereich des Verbots gehört, daß es – abgesehen von einer in Ausnahme-
fällen in Betracht zu ziehenden Begünstigung von Drittstaatsangehörigen – die
Angehörigen der Mitgliedstaaten berechtigt (vgl. v. Bogdandy in Grabitz/Hilf aaO
Art. 6 EGV Rdn. 32; Zuleeg in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum
EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Art. 6 EGV Rdn. 15).
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Im Streitfall kommt als Begünstigter allein der 1924 verstorbene Urheber in
Betracht. Es stellt sich daher die Frage, ob der Vertrag auch eine Ungleichbe-
handlung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, wenn es dabei um die
Staatsangehörigkeit einer Person geht, die niemals Begünstigter des EG-rechtli-
chen Diskriminierungsverbots war, oder ob die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 EG
voraussetzt, daß die Person, an deren Staatsangehörigkeit die unterschiedliche
Behandlung anknüpft, noch lebte, als das Diskriminierungsverbot des Vertrages
in Kraft trat und damit noch zu Lebzeiten einer auf die Staatsangehörigkeit ge-
stützten unterschiedlichen Behandlung unterworfen war. Wie dargelegt, geht es in
Fällen, in denen mit Hilfe des Diskriminierungsverbots der Schutzfristenvergleich
nach Art. 7 Abs. 8 RBÜ (Paris) unterbunden werden soll, durchweg um Urheber,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages bereits verstorben waren.
Die bestehenden Zweifel lassen sich nicht unter Hinweis darauf ausräumen,
daß das Diskriminierungsverbot nach der Phil-Collins-Entscheidung des EuGH
nicht nur den Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten, sondern auch denjeni-
gen zugute kommt, die Rechte von diesen ableiten. Denn auch soweit Erben oder
Nutzungsberechtigte sich auf das Diskriminierungsverbot berufen können, geht es
immer nur um eine Diskriminierung der Urheber oder Leistungsschutzberechtigten
aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, nicht dagegen darum, daß die Erben oder
Nutzungsberechtigten ihrerseits aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt
werden. So kommt es auch im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt auf die
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Staatsangehörigkeit der Erben Puccinis oder darauf an, in welchem Staat der kla-
gende Verlag seinen Sitz hat. Anknüpfungspunkt des Urheberrechts ist allein die
Staatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit derjenigen, die
Rechte von ihm ableiten.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Pokrant
Raebel