Urteil des BGH vom 05.05.2014

BGH: gesetzliche vermutung, rechtsanwaltschaft, hauptsache, widerruf, abweisung, ermessen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A n w Z ( B r f g ) 1 2 / 1 4
vom
5. Mai 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Erledigung der Hauptsache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatte-
rin Richterin Roggenbuck
am 5. Mai 2014
beschlossen:
Das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
11. Dezember 2013 ist wirkungslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000
€ festge-
setzt.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 19. Juni 2013 die Zulassung des Klä-
gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO) widerrufen. Nach Abweisung seiner dagegen gerichteten Klage hat der
Kläger Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Während des laufenden Zu-
lassungsverfahrens hat der Kläger auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
verzichtet. Die Beklagte hat infolgedessen seine Zulassung bestandskräftig
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Die Parteien haben daraufhin den
Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
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II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Haupt-
sache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173
Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Klarstellung auszusprechen, dass
das angefochtene Urteil wirkungslos geworden ist (vgl. Eyermann/Happ,
VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 78). Über die Kostentragung ist gemäß § 112c
Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Be-
rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach
ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Denn sein Zulassungsantrag wäre bei streitigem Fortgang des Verfahrens ge-
mäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 und 5 VwGO als unbegründet abzu-
lehnen gewesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht er-
sichtlich (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Anwaltsge-
richtshof ist in seinem Urteil auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Fest-
stellungen schon im Blick auf die Eintragung des Klägers im Zentralen Schuld-
nerverzeichnis B. zutreffend vom Eintritt des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO) zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom
19. Juni 2013 (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,
BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seitdem st. Rspr.) ausgegangen. Die gesetzliche
Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Auch hat der Kläger keinen Verfah-
rensfehler schlüssig dargelegt, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2
BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Diese Entscheidung trifft gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO der
Berichterstatter. Die genannten Bestimmungen gelten infolge der Verweisungs-
regelung des § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die im Zulassungsverfahren entspre-
chend anwendbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2006, 360
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m.w.N.), auch für das dem Berufungsprozess vorgeschaltete Zulassungsverfah-
ren (OVG Berlin-Brandenburg, aaO; vgl. auch Eyermann/Geiger, aaO, § 87a
Rn. 2).
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Umfang
und Bedeutung der Sache sind nicht geringer als in anderen Berufungszulas-
sungsverfahren gegen Urteile, die den Widerruf der Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft wegen Vermögensverfalls zum Gegenstand haben. Trotz mut-
maßlich schlechter Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betroffenen
Rechtsanwalts legt der Senat in diesen Fällen üblicherweise den Streitwert von
50.000
€ zugrunde.
Roggenbuck
Vorinstanzen:
AGH Berlin, Entscheidung vom 11.12.2013 - II AGH 13/13 -
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