Urteil des BGH vom 23.01.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 197/07 Verkündet
am:
23. Januar 2009
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1041, 1050
Die aus § 1041 Satz 1 und 2 BGB folgenden Erhaltungspflichten des Nießbrauchers
werden durch die Vorschrift des § 1050 BGB nicht eingeschränkt.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 16. November 2007 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Vater der Klägerin übertrug dieser durch notariellen Vertrag vom
8. April 1971 das Eigentum an einem Gewerbegrundstück. Gleichzeitig räumte
er seiner Ehefrau, der Beklagten, ein lebenslanges Nießbrauchrecht an dem
Grundstück ein. In Ziffer 6 des Vertrages heißt es:
1
"Abweichend von § 1050 BGB wird vereinbart, daß die Nießbrau-
cherin auch die Veränderung und Verschlechterung des belaste-
ten Grundbesitzes zu vertreten hat. Sie ist berechtigt, hieran sämt-
liche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen vorzuneh-
men und die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu ma-
chen."
- 3 -
In den Jahren 2001 bis 2005 wandte die Beklagte 71.020,16 € für die
Sanierung bzw. Instandhaltung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude
auf. Mit der in der Revisionsinstanz allein noch maßgeblichen Widerklage ver-
langt sie von der Klägerin, ihr diese Kosten zu erstatten.
2
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete
Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelas-
senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag weiter.
3
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne von der Klägerin keinen
Aufwendungsersatz für die vorgenommenen Reparaturen verlangen. Die Aus-
legung von Ziffer 6 der notariellen Vereinbarung ergebe, dass die Beklagte
auch die Kosten außergewöhnlicher Verwendungen auf die Gebäude zu tragen
habe. Die Umkehrung des Regelungsgehalts des § 1050 BGB führe zwangsläu-
fig zu einer grundlegenden Veränderung der Haftungsverteilung zwischen Ei-
gentümer und Nießbraucher. Aus der gewollten umfassenden und unbe-
schränkten Haftung der Beklagten für alle Veränderungen und Verschlechte-
rungen der Sache folge, dass sie alle erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen auf
ihre Kosten durchführen müsse. Die in § 1041 BGB vorgesehene Beschrän-
kung ihrer Unterhaltungspflicht auf gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen sei
damit hinfällig.
4
- 4 -
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das
Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagte ihre Aufwen-
dungen für die Gebäudereparaturen, unabhängig davon, ob es sich dabei um
gewöhnliche oder außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen handelt, nicht
nach den §§ 1049 Abs. 1, 683, 684 BGB ersetzt verlangen kann.
5
1. Grundsätzlich hat der Nießbraucher die belastete Sache zwar nur in
ihrem wirtschaftlichen Bestand, nicht aber in ihrem Kapitalwert zu erhalten
(§ 1041 Satz 1 BGB). Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm nur
insoweit, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041
Satz 2 BGB). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeit-
abstände zu erwarten sind (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR
2003, 1290, 1291; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1041 Rdn. 4; Soer-
gel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1041 Rdn. 3). Darunter fallen insbesondere die
normalen Verschleißreparaturen, während etwa die vollständige Erneuerung
der Dacheindeckung eines Hauses als außergewöhnliche Maßnahme den
Nießbraucher nicht belasten kann (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02,
aaO, S. 1292; BGH, Urt. v. 7. Juli 1993, IV ZR 90/92, NJW 1993, 3198, 3199;
Urt. v. 13. Juli 2005, VIII ZR 311/04, NJW-RR 2005, 1321, 1322).
6
2. Etwas anderes gilt indessen, wenn es dem Nießbraucher in Abwei-
chung von der Regelung in § 1041 Satz 2 BGB obliegt, auch außergewöhnliche
Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. In diesem Fall kann er seine Auf-
wendungen nicht nach § 1049 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen (vgl. Staudin-
ger/Frank, BGB [2002], § 1049 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl.,
§ 1049 Rdn. 1).
7
- 5 -
Ein solcher Fall liegt hier nach der Auslegung von Ziffer 6 des notariellen
Übergabevertrages durch das Berufungsgericht vor, wonach die Parteien der
Beklagten durch die abweichende Vereinbarung zu § 1050 BGB sämtliche Er-
haltungspflichten bezüglich des Grundstücks und der darauf befindlichen Ge-
bäude auferlegt haben. Diese Auslegung ist in der Revisionsinstanz nur einge-
schränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen oder
allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und Erfah-
rungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne
Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 150, 32, 37; 137, 69, 72;
131, 136, 138). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
8
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Auslegung kein unzu-
treffendes Verständnis des Verhältnisses der in § 1050 BGB und § 1041 BGB
enthaltenen Regelungen zugrunde. Das wäre allerdings anders zu beurteilen,
wenn die Annahme der Revision zuträfe, die Vorschrift des § 1050 BGB be-
schränke die Pflichten des Nießbrauchers aus § 1041 BGB. In diesem Fall hätte
die Veränderung des Regelungsgehalts von § 1050 BGB im Zweifel nicht zu
einer Erweiterung der in § 1041 enthaltenen Verpflichtungen der Beklagten ge-
führt. Vielmehr hätte das Berufungsgericht dann erwägen müssen, ob sich die
Bedeutung der Vereinbarung in Ziff. 6 des Übergabevertrages darin erschöpfen
sollte, der Beklagten die Möglichkeit zu nehmen, die von ihr nach § 1041 BGB
zu tragenden gewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen unter Berufung auf eine
ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs auf die Klägerin als Eigentümerin
abzuwälzen. Der Ausgangspunkt dieser Überlegung der Revision, wonach
§ 1050 BGB die Verpflichtungen aus § 1041 BGB einschränkt, ist indessen un-
zutreffend.
9
aa) Allerdings werden zu dem Verhältnis der Regelungen in § 1050 und
§ 1041 BGB unterschiedliche Auffassungen vertreten.
10
- 6 -
(1) Teilweise wird angenommen, § 1050 BGB begrenze die in § 1041
BGB geregelte Erhaltungspflicht. Der Nießbraucher müsse die zur gewöhnli-
chen Unterhaltung der Sache gehörenden Ausbesserungen und Erneuerungen
nach § 1041 BGB nicht vornehmen, soweit die Verschlechterung der Sache auf
dem ordnungsgemäßen Gebrauch beruhe (OLG Karlsruhe Rpfleger 2005, 686,
688; Soergel/Stürner, aaO, § 1041 Rdn. 1; § 1050 Rdn. 1; RGRK/Rothe, BGB,
12. Aufl., § 1041 Rdn. 1). Dies gelte jedenfalls für die Erhaltungspflicht nach
§ 1041 Satz 1 BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1050 Rdn. 1; wohl
auch NK-BGB/Lemke, 2. Aufl., § 1041 Rdn. 4; § 1050 Rdn. 2).
11
(2) Nach anderer Auffassung bleiben die Pflichten des Nießbrauchers
aus § 1041 BGB durch die Regelung in § 1050 BGB unberührt (OLG Zweibrü-
cken OLGZ 1984, 460, 461; Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1041 Rdn. 2;
§ 1050 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1041 Rdn. 3; § 1050
Rdn. 1 f.; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 2.
Aufl., §
1050 Rdn.
3;
PWW/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1050 Rdn. 2; juris-PK/Lenders, 3. Aufl.,
§ 1050 Rdn. 3; vgl. auch Schön, Der Nießbrauch an Sachen, S. 83). Die Be-
schränkung der Haftung des Nießbrauchers nach § 1050 BGB betreffe nur Ver-
änderungen und Verschlechterungen der Sache, die nicht nach § 1041 BGB
beseitigt werden müssten. § 1041 BGB schränke deshalb die Regelung des
§ 1050 BGB ein und nicht umgekehrt (MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO).
12
bb) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Die Vorschrift des
§ 1050 BGB trifft keine eigenständige Regelung zu den Instandhaltungspflich-
ten des Nießbrauchers, sondern belastet den Eigentümer neben dem Risiko
einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung der Sache mit deren im Lauf der
Zeit allmählich eintretenden Kapitalminderung. Hierbei handelt es sich lediglich
um die Klarstellung, dass den Nießbraucher keine Kapitalerhaltungspflicht trifft,
er also nicht für Verschlechterungen der Sache haftet, die trotz Durchführung
13
- 7 -
der gesetzlich geschuldeten Erhaltungsmaßnahmen eintreten (vgl. Staudin-
ger/Frank, BGB [2002], § 1050 Rdn. 1; Schön, Der Nießbrauch an Sachen,
S. 83 u. 111).
Dieser Regelungsgehalt wird aus der Entstehungsgeschichte der Norm
deutlich. In dem ersten Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand die Vor-
läuferregelung in § 1007 E-BGB noch im Zusammenhang mit den Pflichten des
Nießbrauchers bei Beendigung des Nießbrauchs. Sie bestimmte, dass die be-
lastete Sache in dem Zustand zurückzugewähren war, in welchem sie sich bei
Begründung des Nießbrauchs befand, schränkte diese Verpflichtung im zweiten
Halbsatz aber dahin ein, dass der Nießbraucher nicht wegen Veränderungen
und Verschlechterungen hafte, welche durch die ordnungsgemäße Ausübung
des Nießbrauchs, durch Alter oder durch einen anderen von ihm nicht zu vertre-
tenden Umstand entstanden seien (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, Band III, S. XLIX, sowie MünchKomm-
BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1050 Rdn. 1). Die Vorschrift bezweckte nur die Klar-
stellung, dass der Nießbraucher nicht zum Ausgleich des Wertverlusts verpflich-
tet ist, der auf dem normalen Alterungs- und Abnutzungsprozess beruht (vgl.
Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band III, S. 520 sowie
S. 504 u. 510). Eine Einschränkung der in anderen Vorschriften niedergelegten
Pflicht des Nießbrauchers, während seiner Besitzzeit für die Erhaltung der Sa-
che in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, war damit nicht verbunden.
Die späteren Änderungen des Wortlauts haben hieran in der Sache nichts ge-
ändert; ihnen ist, auch soweit es die Erwähnung der durch das Alter der Sache
eingetretenen Verschlechterungen betrifft, nur redaktionelle Bedeutung
beizumessen (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Ent-
wurfs des Bürgerlichen Gesetzbuches, Band III, S.
401; sowie Planck/
Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1050 Anm. 1 a.E.).
14
- 8 -
Dieser systematische Zusammenhang gilt auch für das Verhältnis von
§ 1050 zu § 1041 BGB. Zu den grundlegenden Pflichten des Nießbrauchers
gehört das in § 1036 Abs. 2 BGB und § 1041 Satz 1 BGB enthaltene Gebot, die
belastete Sache ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in einem Zustand zu
erhalten, dass sie gemäß ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung genutzt
werden kann (vgl. KG DNotZ 2006, 470, 472; MünchKomm-BGB/Pohlmann,
4. Aufl. § 1036 Rdn. 17; Staudinger/Frank, BGB [2002], § 1036 Rdn. 12 ff.; NK-
BGB/Lemke, § 1036 Rdn. 20 ff.). Dieser Wesenskern des Nießbrauchs würde
indessen ausgehöhlt, wenn § 1050 BGB als Einschränkung der Verpflichtung
des Nießbrauchers anzusehen wäre, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Be-
stand zu erhalten. Der Nießbraucher könnte von der Durchführung laufend an-
fallender gewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen dann nämlich häufig mit der Be-
gründung absehen, der Instandhaltungsbedarf sei auf die gewöhnliche Abnut-
zung der belasteten Sache und damit auf die ordnungsgemäße Ausübung des
Nießbrauchs zurückzuführen. Damit wäre die Pflicht des Nießbrauchers zur
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache in ihr Gegenteil verkehrt. Dass
nicht dies, sondern ein Vorrang der Erhaltungspflicht des Nießbrauchers der
Intention des Gesetzes entspricht, wird durch den in § 1050 BGB enthaltenen
Verweis auf die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs deutlich; zu die-
ser gehört die Erfüllung der sich aus §§ 1036 Satz 2, 1041 BGB ergebenden
Pflichten (so auch MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, § 1051 Rdn. 2). Soweit
nach diesen Vorschriften Erhaltungsmaßnahmen geschuldet sind, kann sich der
Nießbraucher deshalb nicht darauf berufen, dass das Reparaturbedürfnis durch
die ordnungsgemäße Ausübung des Nießbrauchs eingetreten ist. § 1050 BGB
betrifft vielmehr nur Veränderungen und Verschlechterungen der Sache, die
trotz laufender Unterhaltung der Sache eintreten und stellt klar, dass diese dem
Eigentümer zur Last fallen (Staudinger/Frank, aaO, § 1050 Rdn. 1 u. 2;
Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1041 Anm. 1).
15
- 9 -
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Beru-
fungsgerichts, mit der Umkehrung des Regelungsgehalts von § 1050 BGB sei
die Verpflichtung der Beklagten verbunden, abweichend von § 1041 Satz 2
BGB auch die Kosten von ihr durchgeführter außergewöhnlicher Unterhal-
tungsmaßnahmen des Grundstücks zu tragen.
16
aa) Hat der Nießbraucher in Abweichung von § 1050 BGB für die allge-
meine Entwertung der Sache einzustehen, die auch bei ordnungsgemäßer lau-
fender Unterhaltung infolge von Abnutzung und Alter eintritt, ist er zur Erhaltung
des vollen Kapitalwerts der Sache verpflichtet. Damit obliegen ihm zwangsläufig
auch die außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen. Denn sie dienen dazu,
den altersbedingten Wertverlust durch grundlegende Sanierungs- und Repara-
turmaßnahmen auszugleichen. Wird beispielsweise die vollständige Neueinde-
ckung eines Hauses notwendig, weil das Dach im Laufe der Jahrzehnte marode
geworden ist, handelt es sich um eine durch das Alter der belasteten Sache
bedingte Maßnahme. Da der Nießbraucher für eine solche Verschlechterung
der Sache nach § 1050 BGB nicht einzustehen hat, muss er nach dem Gesetz
(§ 1041 Satz 2 BGB) auch die Kosten für die Dacheindeckung nicht überneh-
men (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, NJW-RR 2003, 1290, 1292).
Hat er dagegen auch für die allgemeine Verschlechterung der Sache einzuste-
hen, muss er das durch Zeitablauf abgenutzte Dach erneuern, um den eingetre-
tenen Wertverlust der Sache auszugleichen und so ihren Kapitalwert zu erhal-
ten.
17
bb) Entgegen der Auffassung der Revision waren die Parteien rechtlich
nicht gehindert, eine von § 1050 BGB abweichende Regelung zu treffen. Zwar
wird angenommen, dass die Vorschrift nicht mit dinglicher Wirkung abdingbar
ist (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 151, 153 f.; MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO,
§ 1050 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 1050 Rdn. 1; Schö-
18
- 10 -
ner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 1375; Schön, Der Nießbrauch an
Sachen S. 281). Etwas anderes gilt aber für eine nur schuldrechtlich wirkende
Vereinbarung, wie sie zwischen den Parteien in dem Vertrag vom April 1971
getroffen worden ist. In dem der Nießbrauchsbestellung zugrunde liegenden
Kausalverhältnis können dem Nießbraucher besondere, von dem Wesen des
Nießbrauchs abweichende schuldrechtliche Verpflichtungen auferlegt werden
(vgl. Staudinger-Frank, BGB [2002], Vorbem. zu §§ 1030 Rdn. 18; Schön, aaO,
S. 345).
cc) Nach dieser schuldrechtlichen Vereinbarung richtet sich auch, ob der
Nießbraucher notwendige außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen bereits
während der Dauer des Nießbrauchs durchzuführen hat, oder ob er den wäh-
rend seiner Besitzzeit eingetretenen Wertverlust der Sache erst bei Beendigung
des Nießbrauchs ausgleichen muss. Vorliegend legt die Regelung in Ziffer 6
des Übergabevertrages, nach der die Nießbraucherin berechtigt sein soll, sämt-
liche Reparaturen und sonstige bauliche Änderungen an der belasteten Sache
vorzunehmen, nahe, dass es ihrer Entscheidung überlassen ist, ob und ggf.
welche außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen sie während ihrer Besitzzeit
durchführt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf die Frage indessen
nicht, weil die Parteien nur um die Kosten für von der Beklagten bereits durch-
geführte Maßnahmen streiten. Solche fallen ihr, wie das Berufungsgericht zu-
treffend annimmt, in jedem Fall zur Last.
19
c) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung
durch das Berufungsgericht verstößt schließlich nicht gegen den zu den allge-
mein anerkannten Auslegungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden
Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138).
20
- 11 -
Dass die Beklagte während ihrer Besitzzeit die zum Erhalt des Kapital-
werts des Grundstücks notwendigen finanziellen Lasten vollständig tragen soll,
während die Klägerin von allen diesbezüglichen Belastungen befreit ist, steht
mit dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung vom 8. April 1971 in Einklang.
Danach wurde das Grundstück der Klägerin im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge unentgeltlich übertragen, während seine Nutzungen zu Lebzeiten der
Beklagten nur dieser zugute kommen sollten. Dass die Klägerin während dieses
Zeitraums von jeglichen Belastungen des Grundbesitzes befreit sein soll, wird
vor allem aus der Vereinbarung deutlich, wonach die Beklagte berechtigt ist, die
Kosten für die steuerliche Absetzung für Abnutzung geltend zu machen. Diese
Abschreibungsmöglichkeit stand nämlich auch schon im Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses nur dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, also demjenigen, der
unter völligem Ausschluss des Eigentümers im Rechtssinne die mit dem
Grundstück verbundenen Nutzungen und Lasten einschließlich des allgemeinen
Wertverzehrs trägt (vgl. BFH BB 1972, 345; 1974, 634, 635; vgl. auch Bamber-
ger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1041 Rdn. 2). Die Regelung ist auch inte-
ressengerecht, da die Klägerin zu Lebzeiten der Beklagten weder von den Nut-
zungen des Grundstücks noch von dem Nießbrauchsrecht der Beklagten profi-
tiert.
21
d) Anders als die Revision meint, spricht der Umstand, dass der Zustand
des Grundstücks zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dokumentiert wor-
den ist, nicht denknotwendig gegen die Verpflichtung der Beklagten zum Erhalt
des Kapitalwerts der Sache. Abgesehen davon, dass es beiden Parteien frei-
stand, den Zustand der Sache durch einen Sachverständigen feststellen zu
lassen (§ 1034 BGB), ist es ohne weiteres denkbar, dass eine Auseinanderset-
zung über den genauen Zustand, in dem das Grundstück nach dem Tod der
Beklagten von deren Erben zurückzugeben ist, von den familiär verbundenen
Beteiligten als unwahrscheinlich angesehen und eine Dokumentation des Zu-
22
- 12 -
standes bei Vertragsschluss deshalb für entbehrlich erachtet wurde. Hinzu-
kommt, dass sich die unterlassene Feststellung nicht zu Lasten der Nießbrau-
cherin, sondern allenfalls nachteilig für die Klägerin auswirkt, da sie nach Ende
des Nießbrauchs gegebenenfalls beweisen muss, dass die Beklagte ihre Kapi-
talerhaltungspflicht verletzt und deshalb Schadensersatz zu leisten hat (vgl.
MünchKomm-BGB/Pohlmann, aaO, § 1055 Rdn. 6; NK-BGB/Lemke, 2. Aufl.,
§ 1055 Rdn. 8).
Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Mieterlöse des Grundstücks
ausreichen, um die notwendigen außergewöhnlichen Erhaltungsaufwendungen
zu finanzieren. Denn es bleibt dem Nießbraucher unbenommen, auf den Nieß-
brauch zu verzichten, wenn die Aufwendungen, die erforderlich sind, um seiner
Erhaltungspflicht zu genügen, den Ertrag der Sache aufzehren oder gar über-
steigen (vgl. RGZ 72, 101, 102; 153, 29, 35; BayObLGZ 1985, 6, 12).
23
- 13 -
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
24
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 03.05.2006 - 5 O 262/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 - 15 U 80/06 -