Urteil des BGH vom 19.07.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 246/00
Verkündet am:
19. Juli 2001
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 675
Zur Beratungspflicht eines Steuerberaters, der neben einem Fachanwalt für
Steuerrecht in das Verfahren zur steuerneutralen Umwandlung einer Gesell-
schaft einbezogen ist.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung von Pflichten
aus einem Steuerberatermandat auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommandit-
gesellschaft, die auf einem Grundstück, das steuerliches Betriebsvermögen
war, ein Einzelhandelsgeschäft betrieb. Im Frühjahr 1991 beschlossen die Ge-
sellschafter - beraten von dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Dr. F. -, den Geschäftsbetrieb einzustellen. Rechtsanwalt Dr. F. wurde beauf-
tragt, eine Lösung zu finden, um zu verhindern, daß diese Maßnahme als Ent-
nahme des Betriebsgrundstücks unter Aufdeckung stiller Reserven steuerlich
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nachteilige Folgen hatte. An dieser Aufgabe war auch der verklagte Steuerbe-
rater, der die Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter seit vielen Jahren
steuerlich beriet, beteiligt. Der Umfang dieser Beteiligung ist zwischen den
Parteien streitig.
Zur Lösung des steuerlichen Problems wurde schließlich die Komman-
ditgesellschaft in eine GmbH umgewandelt und das Vermögen der Kommandit-
gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven auf die GmbH übertragen. Dabei
wurden Bilanzen, die der Beklagte zum 31. Juli 1991 (Schlußbilanz für die KG)
und zum 1. August 1991 (Eröffnungsbilanz für die GmbH) anzufertigen hatte,
zugrundegelegt. Letztlich scheiterte die Steuerunschädlichkeit der Umwand-
lung daran, daß diese erst am 12. November 1992 zur Eintragung in das Han-
delsregister angemeldet wurde. Damit war die sechsmonatige Frist in § 20
Abs. 7 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) vom 6. September 1976
(BGBl. I S. 2643) versäumt worden.
Die Klägerin, die wegen des Entnahmegewinns zur Einkommen- und
Kirchensteuer veranlagt wurde, hat mit ihrer Klage den Beklagten auf Scha-
densersatz in Höhe von zunächst 181.480,37 DM in Anspruch genommen.
Aufgrund einer Neuberechnung des Aufgabegewinns durch die Finanzbehör-
den hat die Klägerin später - gegen den Widerspruch des Beklagten - die Kla-
ge in Höhe von 75.964,65 DM für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Kla-
ge dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Dem Beklagten sei eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht anzulasten.
Er habe die von ihm anzufertigenden Bilanzen am 22. Januar 1992 - und damit
so rechtzeitig, daß die Anmeldung der Umwandlung problemlos vor Ablauf der
Frist des § 20 Abs. 7 UmwStG am 31. Januar 1992 möglich gewesen wäre - in
der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. F. abgeben lassen. Einen über die Erstel-
lung der Bilanzen hinausgehenden konkreten Auftrag habe er nicht gehabt.
Zwar seien die steuerrechtlichen Fragen der Gesellschaftsumwandlung mit ihm
erörtert worden. Auch sei ihm bekannt gewesen, daß man sich für eine derarti-
ge Umwandlung gerade deswegen entschieden gehabt habe, um steuerliche
Nachteile zu vermeiden. Auf die 6-Monats-Frist des § 20 Abs. 7 UmwStG hin-
zuweisen, habe er aber keinen Anlaß gehabt. Jedenfalls habe er eine etwaige
Hinweispflicht nicht schuldhaft verletzt. Die genannte Frist habe dem Rechts-
anwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. F. bekannt sein müssen. Für den
Beklagten habe nicht der geringste Anhaltspunkt für eine Unkenntnis des
Fachanwalts bestanden. Er habe deshalb die Versäumung der Anmeldefrist
nicht vorhersehen können. Falls man dennoch von einer schuldhaften Pflicht-
verletzung ausgehe, sei der Schaden dem Beklagten wegen des ungewöhnlich
groben Fehlverhaltens des Dr. F. nicht zurechenbar.
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II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen es nicht aus, daß
der Beklagte seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis schuldhaft verletzt
hat, weil er die Klägerin - oder statt ihrer Rechtsanwalt Dr. F. - spätestens bei
Abgabe der Bilanzen auf den kurz bevorstehenden Ablauf der Frist des § 20
Abs. 7 UmwStG hätte hinweisen müssen, dies aber nicht getan hat.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur ein
Mandat zur Erstellung der Bilanzen gehabt, ist auch ohne Revisionsrüge für
den Senat nicht bindend, weil die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsur-
teils insoweit widersprüchlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1968
- VI ZR 179/67, MDR 1969, 133; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86,
NJW-RR 1988, 407, 409; vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87,
NJW-RR 1989, 306, 307; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 561 Rn. 10;
Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 554 Rn. 11).
Im Tatbestand seines Urteils erwähnt das Berufungsgericht als unstrei-
tig, daß der Beklagte an der "Findung" einer "Lösung", wie die steuerlichen
Folgen einer Entnahme des Betriebsgrundstücks vermieden werden könnten,
"beteiligt" gewesen sei. Schon dies läßt sich mit der Feststellung, der Beklagte
habe nur den "konkreten Auftrag" gehabt, die erforderlichen Bilanzen zu er-
stellen, schwerlich vereinbaren. Denn die Erstellung der Bilanzen hatte mit der
"Lösungsfindung" nichts mehr zu tun; vielmehr trug der Beklagte damit nur ei-
nen Teil zur Umsetzung der Lösung bei.
In den Entscheidungsgründen ist das Berufungsgericht "dem Landge-
richt darin (gefolgt), daß mit dem Beklagten die steuerrechtlichen Fragen der
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Gesellschaftsumwandlung erörtert worden sind und dem Beklagten bekannt
war, daß die Lösung einer Umwandlung der KG in eine GmbH deshalb gewählt
worden ist, um steuerrechtliche Nachteile bezüglich des Geschäftsgrundstücks
zu vermeiden". Jedenfalls die Erörterung der mit der Umwandlung verbunde-
nen steuerrechtlichen Fragen deutet auf einen Auftrag hin, der über die bloße
Erstellung von Bilanzen hinausging.
An einer anderen Stelle kommt das Berufungsgericht wiederum darauf
zu sprechen, daß der Beklagte "in die Entscheidungsfindung (gemeint ist hier
die Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine GmbH) mit einbezogen"
gewesen sei, und verweist hierbei auf zwei Schreiben des Beklagten an
Rechtsanwalt Dr. F. vom 17. und 24. Juni 1991. In dem ersten Schreiben heißt
es:
"nach unserem letzten Gespräch habe ich mich nochmals mit der
Betriebsauflösung und den steuerlichen Folgen beschäftigt, bin
jedoch noch nicht in alle Einzelheiten eingestiegen.
Es ist jedoch zu befürchten, daß das Finanzamt zu einer Be-
triebsaufgabe kommt und die stillen Reserven des Gebäudes
steuerlich erfassen wird.
Eine Betriebsverpachtung setzt voraus, daß ...
Wir müssen uns gemeinsam überlegen, hier einen anderen Weg
zu finden."
Das zweite Schreiben lautet:
"Beiliegend übersende ich Ihnen im Zusammenhang mit der Firma
... KG eine Ablichtung des Bundessteuerblatts Teil II aus dem
Jahr 1989, Seite 363. Hieraus ist ersichtlich, daß unter Umstän-
den keine gewerbliche Tätigkeit mehr vorliegt.
Ich bitte Sie, nochmals zu prüfen, wenn eine GmbH gegründet
wird, ob nach dem Umwandlungs-Steuergesetz eine Sachgrün-
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dung notwendig ist. Wir können die Firma dann zu Buchwerten an
die GmbH übertragen ...".
Derartige Äußerungen sind für einen Steuerberater, der lediglich Bilan-
zen zu erstellen hat, ganz ungewöhnlich. Sie legen vielmehr die Annahme na-
he, daß der Beklagte um seinen Rat gebeten worden ist, wie die Umwandlung
steuerneutral durchgeführt werden könne, und die Klägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. F., entsprechend beraten hat.
b) Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß der Beklagte
- gemäß dem Klägervortrag - entweder kraft eines Dauermandats oder eines
auf den Übertragungsvorgang bezogenen Einzelmandats gehalten war, "steu-
erliche Strategien zu entwickeln, nach denen eine Aufdeckung der stillen Re-
serven und eine Überführung der Immobilie aus dem Betriebsvermögen in das
Privatvermögen zu vermeiden sei".
c) Im Rahmen eines derartigen Auftrags hat der Steuerberater seinen
Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steu-
erlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muß der
Steuerberater seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren; deswe-
gen muß er den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steu-
erlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirkli-
chung unterbreiten (BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992,
701, 703; vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302).
Im vorliegenden Fall gehörte zu der Beratung über die "steuerliche
Strategie" ein Hinweis auf die nach § 20 Abs. 7 UmwStG geltende Frist, weil
von deren Einhaltung das Gelingen der angestrebten steuerneutralen Um-
wandlung abhing. Der Hinweis war spätestens bei Abgabe der Bilanzen am
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22. Januar 1994 geboten, und dies um so mehr, als der Ablauf der ohnehin
kurzen Frist unmittelbar bevorstand, ohne daß der Beklagte davon ausgehen
konnte, daß die Klägerin oder Rechtsanwalt Dr. F. sogleich Anstalten machen
würde, die Umwandlung anzumelden, oder dies etwa schon getan hatte.
Darauf, daß die Klägerin oder der von ihr ebenfalls als Berater einge-
schaltete Rechtsanwalt Dr. F. die Frist kennen und beachten würde, durfte sich
der Beklagte nicht verlassen. Denn wenn sich der eine Berater auf den ande-
ren verläßt, ist die Erreichung des von dem Mandanten angestrebten Ziels ge-
fährdet (vgl. zur Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92,
WM 1993, 1376, 1378; vom 8. Juli 1993 - IX ZR 242/92, WM 1993, 1967,
1968). Im vorliegenden Fall war beiden dieses Ziel bekannt, und beide wußten,
daß sie zum Zwecke der Erreichung dieses Ziels eingeschaltet worden waren.
Selbst wenn beide getrennte Aufgabenbereiche gehabt haben sollten, war
deshalb an deren Schnittstellen eine Abstimmung erforderlich. Damit hat sich
das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Etwas anderes hätte zwar möglicherweise dann zu gelten, wenn der Be-
klagte hier nur ein Mandat gehabt hätte, den von der Klägerin als "Speziali-
sten" eingeschalteten Rechtsanwalt Dr. F. "zu begleiten". In einem solchen Fall
muß der allgemeine Steuerberater den Spezialisten grundsätzlich nicht über-
wachen. Er hat den Mandanten vor Fehlleistungen des Spezialisten nur zu
warnen, wenn er diese erkennt oder erkennen und zugleich annehmen muß,
daß der Mandant die Gefahr möglicherweise nicht erkennt (vgl. BGH, Urt. v.
4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1593). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht festgestellt. Selbst davon, daß Dr. F. als "Spezialist" einge-
schaltet war, kann hier mangels entsprechender Feststellungen nicht ausge-
gangen werden.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß das Unterlassen eines
gebotenen Hinweises auch schuldhaft war (vgl. BGHZ 129, 386, 399).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist an dem Zurech-
nungszusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung durch den
Beklagten und dem Schaden der Klägerin nicht deshalb zu zweifeln, weil auch
Rechtsanwalt Dr. F. seine Pflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1990
- IX ZR 113/89, WM 1990, 1710, 1712). Haben mehrere Berater - neben- oder
nacheinander - denselben Auftraggeber durch eine schuldhafte Vertragsverlet-
zung geschädigt, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH, Urt.
v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO; vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM
1994, 948, 949 f.).
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht
entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum Umfang des dem Be-
klagten erteilten Mandats sind noch tatrichterliche Feststellungen möglich. Mit
dem von der Klägerin behaupteten, von dem Beklagten jedoch bestrittenen
Dauermandat hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Zu der Frage eines
Einzelmandats ist zum Beispiel noch die Gebührenabrechnung des Beklagten
zu würdigen, die von den Parteien unterschiedlich gedeutet wird. Außerdem
hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. F. nicht gewürdigt.
Wenn das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung zu dem
Ergebnis gelangen sollte, daß die Klage nicht abweisungsreif ist, wird es das
erstinstanzliche Urteil gleichwohl nicht bestätigen können. Denn ein Grundur-
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teil durfte - wie der Beklagte mit seiner Berufung zu Recht beanstandet hat -
insoweit nicht ergehen, als die Klage in der Hauptsache einseitig für erledigt
erklärt worden war. Dadurch hatte sich das Klagebegehren in ein solches auf
Feststellung der Erledigung umgewandelt (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH,
Beschl. v. 26. Mai 1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364). Über diesen Fest-
stellungsantrag hat das Landgericht - wie das Berufungsgericht, rechtlich be-
denkenfrei, annimmt - in seinem Grundurteil mit entschieden. Ein Grundurteil
über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet jedoch wesensgemäß
aus (BGH, Urt. v. 7. November 1991 - III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531; vom
14. Oktober 1993 - III ZR 157/92, NJW-RR 1994, 319; vom 27. Januar 2000
- IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572). Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über
eine Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der
Weise geltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die
Höhe des Anspruchs führen soll (BGH, Urt. v. 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93,
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NJW 1994, 3295 f., insofern in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt; vom
27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, aaO). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme
liegen hier nicht vor.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Zugehör Ganter