Urteil des BGH vom 17.09.2013

BGH: beihilfe, diebstahl

5 StR 351/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2013
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 6. März 2013, soweit es ihn
betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der
Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 15. August 2013 dargelegten Gründen den ursprünglich auf Bei-
hilfe zum schweren Bandendiebstahl lautenden Schuldspruch geändert und
den Strafausspruch aufgehoben. Die diesem zugrundeliegenden Feststellun-
gen können jedoch bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung
ohne Widerspruch hierzu ergänzt werden. Der Senat verweist die Sache an
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eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere
Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay