Urteil des BGH vom 06.11.2001

BGH (arzt, krankenversicherung, eltern, träger, kind, pflege, streitwert, schwangerschaftsabbruch, aussicht, zpo)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 38/01
vom
6. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2001 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den
Richter Pauge
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2000 wird nicht
angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 611.727,00 DM
Gründe:
Ist ein Schwangerschaftsabbruch, der gerechtfertigt gewesen wäre, aufgrund
eines ärztlichen Fehlers unterblieben, besteht kein Ersatzanspruch des
Kindes gegen den Arzt (Senatsurteil BGHZ 86, 240, 250 ff.). Soweit die
Kosten für die Pflege und die ärztliche Betreuung des Kindes von der
gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind, haben die Eltern keinen
Ersatzanspruch gegen den Arzt. Da die Leistungspflicht in der
Familienversicherung gem. § 10 SGB V nicht gegenüber den Eltern, sondern
allein gegenüber dem Kind besteht (BSG, Urteil vom 16. Juni 1999 – B 1 KR
6/99 R – SozR 3-2500 § 10 Nr. 16), hat der Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung insoweit keinen Regreßanspruch gegen den Arzt.
Dr. Müller
Dr. Greiner
Wellner
Diederichsen
Pauge