Urteil des BGH vom 25.06.2002

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 157/02
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 10. Januar 2002 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-
durch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Veräußerung
von Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge,
sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrer-
laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die
Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis er-
teilen darf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten ein-
gelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht,
die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe sei "unverhältnismä-
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ßig niedrig", insbesondere sei in den von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BtMG erfaßten Fällen der unerlaubten Veräußerung von Betäubungs-
mitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafer-
schwerendes gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
BtMG zu Unrecht verneint. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene -
Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem
Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungs-
schrift ergibt. Deren Auslegung läßt einen auf den Rechtsfolgenausspruch be-
zogenen Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen (vgl. zur
Auslegung in solchen Fällen Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02;
Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
Soweit die Beschwerdeführerin die Verneinung des Regelbeispiels des
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen
Wertungsfehler geltend. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß auch der
Schuldspruch berührt ist.
II. Das Landgericht hat folgende Einzeltaten festgestellt:
(1) Vier Verkäufe von insgesamt 250 g Haschisch ohne Gewinnvorteil
("zum Einkaufspreis") sowie vier gewinnorientierte Verkäufe von 100, 500 und
1.000 Ecstasy-Tabletten und von 500 Psilocybin-Pilzen,
(2) sechs gewinnorientierte Verkäufe von 2 kg, 500 g, 1 kg, 2 kg und 3
kg Haschisch und 2.000 Ecstasy-Tabletten,
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(3) Aufbewahrung von etwa 60 g Marihuana in der Wohnung des Ange-
klagten.
Für die Taten der Fallgruppe 1 hat das Landgericht unter Anwendung
des für den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG geltenden Normal-
strafrahmens jeweils Freiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten, für die
Taten der Fallgruppe 2, bei denen das Landgericht jeweils eine nicht geringe
Menge des Betäubungsmittels angenommen hat, ausgehend von dem
Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafen zwischen neun Mo-
naten und zwei Jahren drei Monaten und für die dem Tatbestand des § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zugeordnete Tat der Fallgruppe 3 eine Freiheitsstrafe von
zwei Monaten festgesetzt.
III. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechts-
fehler zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist,
zum Nachteil - des Angeklagten auf.
1. Die Nichtannahme des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Han-
delns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) für die unter dem Tatbestand des § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG fallenden Taten hält der rechtlichen Nachprüfung
stand. Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der
Angeklagte vor oder bei der Abwicklung dieser einzelnen Rauschgiftgeschäfte
die Absicht hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger
Dauer zu verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststel-
lung gestützt, der Angeklagte sei "von Mal zu Mal vom Zeugen A.
immer wieder zu einer neuen Lieferung veranlaßt worden". Aufgrund der je-
weils neuen Anfragen des Zeugen A. habe der Angeklagte stets ei-
nen neuen Entschluß gefaßt. Angesichts dieser Urteilsfeststellungen braucht
die - allerdings nicht geringe - Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte Ge-
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winn zog, allein kein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Willen des An-
geklagten sein, sich durch Rauschgifthandel eine fortlaufende Einnahmequelle
zu verschaffen. Hiervon ist das Landgericht - wie sich aus dem Zusammenhang
der Urteilsgründe ergibt - zutreffend ausgegangen.
2. Auch im übrigen stellt sich die Strafzumessung rechtsfehlerfrei dar.
Insbesondere löst sich die Strafe nicht so weit nach unten von ihrer Bestim-
mung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß ein grobes Mißverhältnis von
Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; Schäfer, Praxis der
Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 464 m.w.Nachw.).
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Kolz