Urteil des BGH vom 08.02.2000

BGH (actio libera in causa, stgb, golf, berlin, bak, parkplatz, beurteilung, nachteil, geld, blutalkoholkonzentration)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 421/99
URTEIL
vom 8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Febru-
ar 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M ,
Rechtsanwalt S
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten G K gegen das
Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. März 1998
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten G K wegen Tot-
schlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge
und mit einem Waffendelikt zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Re-
vision des Angeklagten hat keinen Erfolg; insbesondere kommt eine
Strafrahmenverschiebung aufgrund seiner Alkoholisierung nicht in Betracht.
I.
1. Am Nachmittag des 9. April 1996 hielt sich G K zusam-
men mit seinem älteren Bruder W und mit I R auf einem
Werkstattgelände in Berlin auf und trank Alkohol. Man veranstaltete eine
Grillparty anläßlich des bevorstehenden Geburtstages G K . Die
Brüder K verabredeten im Laufe des Abends eine in der Nacht zu
verübende Straftat. Sie planten eine Schutzgelderpressung zum Nachteil von
noch auszuwählenden Osteuropäern, sogenannten „Überführungstouristen“.
Solche pflegten – was den Beteiligten bekannt war – Autos von Deutschland
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in die GUS-Staaten in der Weise zu überführen, daß sie zur gegenseitigen
Absicherung in einem Konvoi fuhren. Bei der dabei erforderlichen Über-
nachtung auf Parkplätzen sollte die Herausgabe von Geld mit Hilfe einer ab-
gesägten Doppelflinte – entsprechende Munition (Schrot- und Flintenlaufge-
schoßpatronen) wurde mitgeführt – erzwungen werden. Dabei sollte die
Flinte nicht nur zur Drohung eingesetzt werden; falls nötig, sollte auch ge-
schossen werden.
Gegen 22.00 Uhr kam – wie verabredet – der Fahrer J mit einem
PKW Golf. Zusammen mit R fuhr man los. G K , der auf
dem Beifahrersitz saß, bestimmte die Fahrtrichtung. Bei der Suche nach ge-
eigneten Opfern ging es zunächst in Richtung Magdeburg, dann wieder in
Richtung Berlin. Anschließend fuhren sie vom Berliner Ring auf die BAB 12
in Richtung Frankfurt (Oder). Zwischen 2.00 und 3.00 Uhr morgens erreich-
ten sie den Parkplatz Storkow unmittelbar vor der Abfahrt Storkow. Auf die-
sem Parkplatz hatten zuvor sechs „Überführungstouristen“ ihre PKW hinter-
einander geparkt; ein jeder hatte sich in seinem Fahrzeug zum Schlafen ge-
legt. Der PKW des später getöteten H stand an letzter Stelle.
J parkte den Golf unmittelbar vor dem Konvoi, R blieb vor
dem Golf stehen, um Wache zu halten. Man verabredete, sich bei eventuel-
len Komplikationen bei der etwa 1 km entfernten Autobahnabfahrt zu treffen.
Die Brüder K begaben sich – bewaffnet mit der Flinte und einem
Bowiemesser – gegen 3.00 Uhr zu dem Auto H . Einer der Brüder
durchstach die Vorderreifen des Autos mit dem Bowiemesser. Sie weckten
den auf dem Fahrersitz schlafenden H und versuchten, von diesem
unter Verwendung der Flinte Geld zu erpressen. Einer der Brüder verschoß
mit Billigung des anderen mit Tötungsvorsatz Schrotmunition aus einer Ent-
fernung von einem bis eineinhalb Metern gezielt durch die Scheibe der Fah-
rertür. H war sofort tot.
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J , der den Schuß gehört hatte, fuhr mit R zu dem verabre-
deten Treffpunkt. Dorthin flüchteten auch die Brüder K . Sie stiegen
in den Golf ein und fuhren Richtung Berlin. Während der Rückfahrt gerieten
sie gegen 3.30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle und wurden vorläu-
fig festgenommen. Die G K um 6.40 Uhr abgenommene Blutpro-
be ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 ‰, rückgerechnet auf die
Tatzeit von 3.00 führt das zu einer höchstmöglichen Tatzeit-BAK von 2,59 ‰.
2. G K hat sich in der Hauptverhandlung zu seiner Alkoholi-
sierung dahin eingelassen, er habe sich betrunken gefühlt, aber nicht so, daß
er die Kontrolle verloren habe. Das Landgericht ist den Sachverständigen
gefolgt, die zu dem Ergebnis kamen, daß bei G K – anders als
bei dessen Bruder, der eine höchstmögliche Tatzeit-BAK von 2,98 ‰ hatte –
die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht vorgelegen hätten. Da-
bei hat das Landgericht – den Sachverständigen folgend – auf das physische
und psychische Leistungsverhalten während und nach der Tat abgestellt:
Vorgabe des Fahrtweges, planvolle und zielgerichtete Tatausführung, Erin-
nerungsvermögen, Fluchtweg, Verhalten bei der Festnahme, keine Ausfaller-
scheinungen. Auch G K eigene Einschätzung seiner Trunken-
heit hat es berücksichtigt.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Schuldspruch we-
gen Totschlags, nicht wegen Mordes, weist keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten auf. Zum Strafausspruch bedarf lediglich die Verneinung
der Voraussetzungen des § 21 StGB der Erörterung.
Trotz des gewichtigen Indizes einer rechtsfehlerfrei berechneten
höchstmöglichen Tatzeit-BAK von 2,59 ‰ durfte der Tatrichter aufgrund der
herangezogenen psychodiagnostischen Kriterien – insbesondere im Blick auf
das als bereits signifikant zu wertende Leistungsverhalten des Angeklagten
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im Rahmen der Vorbereitung der detailliert geplanten Tat und des Nachtat-
verhaltens – im Einklang mit der Beurteilung durch den medizinischen Sach-
verständigen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aus-
schließen (vgl. BGHSt 43, 66). Auf den bedenklichen Erwägungen des
Tatrichters zur Alkoholgewöhnung des Angeklagten (UA S. 115) beruht die
Beurteilung nicht.
Der Senat kann deshalb offenlassen, ob eine Strafrahmenverschiebung
nach § 49 Abs. 1 StGB schon deshalb ausscheidet, weil G K
zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll schuldfähig war. Als er sich
gegen 22.00 Uhr zur Tat entschloß, betrug seine Blutalkoholkonzentration
allenfalls 1,73 ‰. Mit diesem Tatentschluß hätte er die entscheidende Ursa-
che für die Ausführung der Tat gesetzt, so daß die möglicherweise später
– zur Tatzeit – gegebene Einschränkung seiner Verantwortlichkeit nach den
Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung wäre (BGHSt 21, 381;
BGHR StGB § 21 – Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluß vom 21.
März 1996 – 4 StR 91/96 –). Der Tatentschluß umfaßte nach den Feststel-
lungen möglicherweise bereits alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands
des später verübten Raubes mit Todesfolge, insbesondere auch die vorher-
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sehbare spezifische Todesgefahr durch die in Aussicht genommene Schuß-
abgabe mit einer Schrotpatrone und, was bei der Art des geplanten Überfalls
auch nahelag, einen Schuß aus nächster Nähe.
Harms Häger Basdorf
Nack Gerhardt