Urteil des BGH vom 14.03.2017

BGH (verschulden, neues recht, verhältnis zu, wahrscheinlichkeit, cmr, haftung, zahlung, verhalten, schaden, annahme)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 275/00
Verkündet am:
9. Oktober 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2000 unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgeho-
ben, als die Beklagte zur Zahlung eines 75.300,33 DM überstei-
genden Betrags sowie zur Zahlung von 5 % Zinsen aus 3.879 DM
ab dem 4. März 1998 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-
treibt, wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 21 Einzelfällen
auf Schadensersatz in Anspruch.
Die hier in Rede stehenden Aufträge wurden der Beklagten in der Zeit
vom 2. Januar 1997 bis 15. Juli 1998 erteilt. Sie betrafen in den Fällen 2, 4, 8,
10, 13, 19 und 21 innerdeutschen und im übrigen grenzüberschreitenden Stra-
ßengüterverkehr.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen
Schäden unbeschränkt. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 23 Abs. 3
CMR und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haf-
tungsbeschränkungen berufen, da ihr grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz
anzulasten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 79.435,27 DM nebst Zinsen
zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit
der Klägerin getroffene Vereinbarung:
- 4 -
"Die Firmen T. (u.a.) erklären ihr ausdrückliches Einver-
ständnis, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche
Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstel-
len von U. nicht durchgeführt wird"
und meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Klägerin, daß
eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdoku-
mentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, habe
sie ihrer Einlassungsobliegenheit zu den einzelnen Schadensfällen in ausrei-
chendem Maße genügt. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das seit dem
1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge, daß allein
die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Beweislast tref-
fe.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.000 DM nebst Zinsen
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von
79.179,33 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewie-
sen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt
die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-
ersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998
- 5 -
geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1, § 435, § 459 HGB
sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege hinsichtlich der innerdeutschen Transporte nach
§ 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB der Frachtführerhaftung. Für die grenzüber-
schreitenden Gütertransporte gelte dies ebenfalls, da insoweit über Art. 28
Abs. 4 EGBGB ergänzend deutsches Recht zur Anwendung komme.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkun-
gen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen und nach § 431 HGB,
Art. 23 Abs. 3 CMR berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt
hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschul-
den der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden seien. Der Umstand, daß
die Klägerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, ändere nichts an der
grundsätzlichen Einlassungspflicht der Beklagten und führe auch nicht dazu,
daß der Klägerin in bezug auf die streitgegenständlichen Schadensfälle der
Vorwurf des Rechtsmißbrauchs gemacht oder Mitverschulden angelastet wer-
den könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat - mit Ausnahme
des Schadensfalls Nr. 10, der eine Beschädigung von Transportgut betrifft -
keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen
einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der in Rede stehen-
den Sendungen nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2
- 6 -
ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden ADSp a.F.), § 425 HGB und Art. 17 Abs. 1
CMR bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon
ausgegangen, daß die Beklagte von der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S.
von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre
Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des
Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher
Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Be-
stimmungen der ADSp a.F. und Art. 17 Abs. 1 CMR beurteilt.
2. Die Revision wendet sich in den Fällen des Verlustes von Transportgut
ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für
den eingetretenen Schaden, auch soweit neues Recht zur Anwendung komme,
unbeschränkt.
Die Beklagte - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - sei ihrer Einlas-
sungsobliegenheit auch nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die
Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkosten-
spediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege
bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstan-
dards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls
der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen
des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen
Schadenseintritts geschlossen werden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der
Revision stand.
- 7 -
a) Nach der für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung ergangenen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anspruchstel-
ler die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des An-
spruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann,
wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges
Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixko-
stenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens
zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen
Sachverhalt Anhaltspunkte für das Verschulden ergeben. In diesem Fall darf
sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf
beschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er
ist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag
zum Ablauf seines Betriebs und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaß-
nahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.;
BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626, 3627, m.w.N.). Kommt er
dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der
Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v.
6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu § 15
Abs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof
auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften
Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der
Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170,
183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen
Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzent-
wurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
- 8 -
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darle-
gungs- und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für
den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1
Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweis-
last dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB
leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf der Bundesre-
gierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungsobliegenheit
des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung
hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderungen mit
sich gebracht (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3627).
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Grundsät-
ze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs im Streitfall nicht zur
Anwendung bringen und damit auch nicht annehmen dürfen, daß die Beklagte
ihrer Obliegenheitsverpflichtung nicht einmal ansatzweise genügt habe, weil die
Klägerin ihr Einverständnis erklärt habe, "daß eine Kontrolle des Transportwe-
ges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Um-
schlagstellen von U. nicht durchgeführt wird". Der Senat hat in seinem Urteil
vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 = VersR 2003,
1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist
und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunter-
nehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich ver-
zichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Ein-
fluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.
- 9 -
c) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht
gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf
hinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungspflicht nicht in ausreichendem Maße
nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht des
Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht nä-
her vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdn. 3).
So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtspre-
chung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen. Die
Beklagte hätte sich daher in ihrer Klageerwiderung und in ihrer Berufungserwi-
derung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, sie bestreite, daß sie ihre
Einlassungspflicht verweigere und weder bereit noch in der Lage sei, konkret zu
den Schadensfällen vorzutragen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbe-
teiligter hätte damit rechnen müssen, daß das einfache Bestreiten der Beklag-
ten auch auf der Grundlage des seit dem 1. Juli 1998 geltenden Transport-
rechts nicht zur Erfüllung der dem Fixkostenspediteur obliegenden Einlas-
sungspflicht genügen würde. Dies gilt um so mehr deshalb, weil die prozes-
suale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorganisation
grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiell-rechtlichen An-
forderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB [n.F.] zu stel-
len sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt auch
nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum
stützen. Den Umstand, daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu
ihrer Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr
anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-
- 10 -
fungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu kei-
nen Vortrag halten konnte oder wollte.
d) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht
angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinrei-
chende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß
auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten auch nach neuem Recht
rechtfertigten.
Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der
Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in
seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden
schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der
Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transport-
gutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und
eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während der Spediteur nähere
Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er
dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der
Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der
Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrschein-
lichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach
der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation
des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu be-
fördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in kras-
ser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt
(vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus
- 11 -
seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahr-
scheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem
leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Scha-
denseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch
nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen
kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das
Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszuge-
hen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnah-
men in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen
Vortrag hält (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628; Herber, TranspR 2003, 164,
165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete,
im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-
ßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins
der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dies folgt schon daraus, daß die
Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes
durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken.
Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichen-
den Anhaltspunkte für die Annahme, daß im hier maßgeblichen Zeitraum keine
schwerwiegenden Mängel in der theoretischen oder praktischen Durchführung
der Organisation der Beklagten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997
- I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; NJW 2003, 3626,
3629).
- 12 -
3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An-
nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wert-
deklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden
anrechnen lassen.
Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar
grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes
Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH NJW 2003, 3626,
3629).
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß
die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat
(vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR
2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger
Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest
zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR
2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts
entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen
entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfah-
rensfehlerhaft übergangen hat.
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Beru-
fungsgericht der Klägerin im Schadensfall Nr. 10, bei dem es um eine Beschä-
digung von Transportgut geht, wegen groben Organisationsverschuldens vollen
Schadensersatz zuerkannt hat.
- 13 -
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zum grob
fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs sind nicht ohne weiteres
auf während des Transports eingetretene Sachschäden übertragbar, da die ge-
botenen Kontrollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den
Spediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern
anzuhalten. Überdies kann eine Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äußerliche
Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sach-
schäden nichts wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbeschädigt
geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsge-
richt festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall
Nr. 10 gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001
- I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305). Daran fehlt es jedoch gerade. Daher
braucht die Beklagte im Schadensfall Nr. 10 gemäß Nr. 10 Abs. 1 ihrer Allge-
meinen Beförderungsbedingungen nur in Höhe von 1.000 DM Ersatz zu leisten.
Dieser Betrag ist der Klägerin zuerkannt worden.
III. Danach war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Be-
klagte zur Zahlung eines 75.300,33 DM übersteigenden Betrags sowie zur
Zahlung von 5 % Zinsen aus 3.879 DM ab dem 4. März 1998 verurteilt worden
ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der Klägerin gegen das erstin-
stanzliche Urteil zurückzuweisen.
- 14 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 a.F., § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert