Urteil des BGH vom 10.07.2001

BGH (schuldspruch, stpo, aufhebung, bande, stand, nachprüfung, verurteilung, stv, gesamtstrafe, begriff)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 202/01
vom
10. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Neubrandenburg vom 24. November 2000
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Betruges in neun Fällen sowie des versuchten Betruges in
zwei Fällen schuldig ist,
b) in den die Fälle II 2.1 bis II 2.10 betreffenden Einzelstrafaus-
sprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betruges in 11 Fällen, da-
von in 10 Fällen unter den erschwerenden Bedingungen der gewerbsmäßigen
Begehung als Mitglied einer Bande und in 2 Fällen davon wegen Versuchs" zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
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Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2.1 bis II 2.10 der Ur-
teilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht
hinsichtlich dieser Fälle des Betruges bzw. versuchten Betruges (Fälle II 2
Punkt 9 und 10 der Urteilsgründe) jeweils die Voraussetzungen des § 263
Abs. 5 StGB bejaht hat.
Zwar haben der Angeklagte und sein inzwischen verstorbener Mittäter,
mit dem er sich zur Begehung der Taten zusammengeschlossen hatte, nach
den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gewerbsmäßig
gehandelt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Mai
2001 im einzelnen dargelegt hat, läßt sich aber mit der - vom Revisionsgericht
auch für noch anhängige "Altfälle" zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK
4. Aufl. § 354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß
des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. März
2001 - GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den
Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, der Vorwurf
bandenmäßiger Begehung nicht mehr aufrecht erhalten.
Der Senat ändert daher den Schuldspruch in den vorgenannten Fällen
dahin, daß der Angeklagte des Betruges in acht Fällen (Fälle II 2. 1 bis 8 der
Urteilsgründe) sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen (Fälle II 2. 9 und
10 der Urteilsgründe) schuldig ist, und faßt den Schuldspruch insgesamt neu.
§ 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den
geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
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Die Schuldspruchänderung in den Fällen II 2.1 bis II 2.10 führt zur Auf-
hebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Maatz Tolksdorf Kuckein
Athing Sol
in-Stojanoviæ