Urteil des BGH vom 24.04.2008

BGH (stpo, aufzeichnung, gespräch, stgb, rüge, menge, nachprüfung, 1995, abschluss, zeitpunkt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 169/08
vom
24. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der
Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Berücksichtigung der
weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt
der Senat an:
Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch „Gesprä-
che im Hintergrund“ verwertet, welche während eines aufgrund einer
Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weite-
ren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien,
ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbe-
gründet. Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats
nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbe-
stand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm-StGB § 201
Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufge-
zeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und
-gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669; OLG Düs-
seldorf NJW 1995, 975, 976; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 100a
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Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von
dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines
Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikations-
vorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297).
Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwer-
ten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden
Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine Telekom-
munikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst
das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch
noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um
unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge (Nack aaO).
Nack Kolz Hebenstreit
Graf Sander