Urteil des BGH vom 20.12.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 118/03
vom
20. Dezember 2006
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 und 4
Zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechts-
anwalts bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste für seinen mittellosen Be-
treuten.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - BayObLG
LG
München
I
AG
München
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs sowie durch die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-
ständigkeit an das Oberlandesgericht München zurückgegeben.
Gründe:
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - wurde für
die Betroffene eine rechtliche Betreuung, unter anderem mit den Wirkungskrei-
sen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Woh-
nungsangelegenheiten sowie Vertretung in allen Vollstreckungsverfahren einge-
richtet. Zum berufsmäßigen Betreuer der mittellosen Betroffenen wurde der als
Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) bestellt.
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Die Betroffene war Eigentümerin einer mit Grundpfandrechten belasteten
Eigentumswohnung in München mit einem geschätzten Verkehrswert von
158.500 €, in die durch zwei Gläubiger die Zwangsversteigerung im Wege der
Zwangsvollstreckung betrieben wurde; ein Termin zur öffentlichen Versteige-
rung war vom Vollstreckungsgericht auf den 18. März 2002 anberaumt worden.
Durch Schriftsatz vom 28. Februar 2002 beantragte der Betreuer die einstweili-
ge Einstellung des Verfahrens nach § 30 a ZVG und suchte für diesen Antrag
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gleichzeitig um Prozesskostenhilfe für die Betroffene unter seiner Beiordnung
als Verfahrensbevollmächtigter nach. Daneben verhandelte der Betreuer mit
den beiden die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigern und erreichte
dadurch, dass diese gemäß § 30 ZVG eine einstweilige Einstellung des Verfah-
rens bewilligten und danach der für den 18. März 2002 anberaumte Versteige-
rungstermin aufgehoben wurde. Durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts
vom 21. Januar 2003 wurden sowohl der Antrag der Betroffenen nach § 30 a
ZVG als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewie-
sen, letzterer mit der Begründung, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Be-
troffenen in seiner Eigenschaft als Berufsbetreuer ohnehin aus der Staatskasse
vergütet werde und die Betroffene angesichts der anwaltlichen Qualifikation
ihres Betreuers der gesonderten Beiordnung eines Anwalts nicht bedürfe.
Der Betreuer beantragte, ihm aus der Staatskasse für die außergerichtli-
che Vertretung der Betroffenen im Zwangsversteigerungsverfahren und für die
Anbringung des Einstellungsantrags eine 3/10 Gebühr gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO nach Regelgebührensätzen (§ 11 BRAGO) zuzüglich Postgebühren-
pauschale gemäß § 26 BRAGO und Mehrwertsteuer in einer Gesamthöhe von
601,58 € zu zahlen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - setzte nach
Anhörung des Bezirksrevisors die insoweit aus der Staatskasse zu zahlende
Vergütung auf 156,48 € fest, wobei es den Vergütungsanspruch des Betreuers
auf die nach § 123 BRAGO einem beigeordneten Anwalt zu zahlenden Gebüh-
rensätze begrenzte. Auf die Beschwerde des Betreuers änderte das Landge-
richt die Entscheidung des Amtsgerichts ab und setzte die von dem Betreuer
begehrten Wahlanwaltsgebühren in der beantragten Höhe von 601,58 € fest.
Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde
der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse), welche eine Wiederherstel-
lung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.
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Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ
2003, 1586 ff. veröffentlicht ist, möchte die weitere Beschwerde der Staatskas-
se zurückweisen. Es sieht sich daran durch einen Beschluss des Oberlandes-
gerichts Köln vom 26. Juni 2002 (veröffentlicht in NJW-RR 2003, 712 f.) gehin-
dert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln ausgesprochen,
dass ein Anwaltsbetreuer für berufsspezifische Tätigkeiten, für die ihrer Art
nach keine Prozesskostenhilfe gewährt werden könne, gegenüber der Staats-
kasse keine Regelgebührensätze, sondern lediglich die Gebühren der Bera-
tungshilfe (§ 132 BRAGO) abrechnen könne. Demgegenüber vertritt das Baye-
rische Oberste Landesgericht die Ansicht, dass der Anwaltsbetreuer in diesen
Fällen Anspruch auf die vollen Wahlanwaltsgebühren als Aufwendungsersatz
aus der Staatskasse habe. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2
FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
Die Vorlage ist unzulässig.
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1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom
Oberlandesgericht gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzule-
gen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-
dung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will.
Aus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im einzelnen begründete
Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in
dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallent-
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scheidung führen würde (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. und BGHZ 133,
384, 385 f.). Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof
zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage tatsächlich ein Abweichungsfall vor-
liegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage für die Entschei-
dung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist; erheblich
ist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der Be-
gründung (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144).
2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorlage nicht zulässig.
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a) Das Bayerische Oberste Landesgericht meint, dass der Betreuer im
vorliegenden Fall eine 3/10-Gebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO für seine
allgemeine Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren verdient habe. Für die-
se Tätigkeit habe keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden können. Nach Auf-
fassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts könne ein Anwaltsbetreuer
in solchen Fällen für außergerichtliche anwaltsspezifische Tätigkeiten seinen
Aufwendungsersatz nach den vollen Regelgebühren der BRAGO abrechnen.
Das Oberlandesgericht Köln sei demgegenüber der Auffassung, dass ein au-
ßergerichtlich für den Betreuten tätiger Rechtsanwalt, der für seine Tätigkeit
keine Prozesskostenhilfe beanspruchen könne, nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i
Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich die Gebühren für die Beratungshilfe verlangen dür-
fe. Würde dem Streitfall die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln zu
Grunde gelegt, müsste der sofortigen weiteren Beschwerde der Staatskasse
stattgegeben werde.
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b) Mit diesen Ausführungen ist indessen nicht hinreichend dargelegt,
dass das Bayerische Oberste Landesgericht unter den hier obwaltenden Um-
ständen durch die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln an der be-
absichtigten Beschwerdeentscheidung zu Gunsten des Betreuers gehindert
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wäre. Denn es musste berücksichtigt werden, dass der Betreuer die Gebühr
nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im vorliegenden Fall nicht nur durch seine au-
ßergerichtliche Tätigkeit verdienen konnte, sondern auch durch seine der Pro-
zesskostenhilfe zugängliche Tätigkeit in dem gerichtlichen Verfahren.
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Richtig ist zwar, dass für die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfah-
ren Prozesskostenhilfe nicht allgemein, sondern nur für einzelne Verfahrensab-
schnitte oder Verfahrensziele bewilligt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom
31. Oktober 2003 - IXa ZB 197/03 - NJW-RR 2004, 787, 788 m.w.N.), so dass
dem Verfahrensbevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners für bloße Ver-
handlungen mit den Vollstreckungsgläubigern keine Prozesskostenhilfe bewilligt
werden konnte. Indessen hatte sich die anwaltliche Tätigkeit des Betreuers hier
nicht auf Verhandlungen mit den beiden Gläubigern der Betroffenen be-
schränkt, sondern er hat durch die Anbringung eines Einstellungsantrages nach
§ 30 a ZVG eine weitere Tätigkeit entfaltet, für die eine Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für den Vollstreckungsschuldner ihrer Art nach durchaus in Fra-
ge kommt (vgl. MünchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 65; LG Biele-
feld RPfleger 1987, 210; LG Münster MDR 1994, 1254, 1255). Unter der Gel-
tung der BRAGO löste jede Einzeltätigkeit des Rechtsanwalts im Zwangsver-
steigerungsverfahren die allgemeine Betriebsgebühr nach § 68 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO in voller Höhe aus (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO
15. Aufl., § 68 Rdn. 5; AnwKomm/Wolf, BRAGO § 68 Rdn. 24); durch die Tätig-
keit in einem Einstellungsverfahren nach den §§ 30 a ff., 180 Abs. 2 ZVG ver-
diente der Rechtsanwalt keine über die allgemeine Betriebsgebühr hinausge-
henden Gebühren (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO aaO; Riedel/
Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. Vorbemerkung vor § 68 Rdn. 18; Stöber, ZVG
17. Aufl. Einleitung Anm. 89.6; Mümmler JurBüro 1972, 745, 748; LG München
II RPfleger 1971, 363 f.; anders nunmehr § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 3311).
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c) Dem Vorlagebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob die von dem
Betreuer in seinem Vergütungsantrag geltend gemachten Gebühren nicht be-
reits wegen seiner - der Prozesskostenhilfe zugänglichen - Tätigkeit im Einstel-
lungsverfahren nach § 30 a ZVG zuerkannt werden könnten. Zwar ist die von
dem Betreuer begehrte Prozesskostenhilfe für das Einstellungsverfahren ver-
sagt worden. Allerdings geht der Vorlagebeschluss ersichtlich davon aus, dass
die Versagung der Prozesskostenhilfe einer Abrechnung der Rechtsanwaltsge-
bühren als Aufwendungsersatz gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1
BGB nicht grundsätzlich entgegensteht. Zu der Frage, ob der Zugriff auf die
Staatskasse nach §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in diesen Fällen
auf die einem beigeordneten Anwalt gemäß § 123 BRAGO zu zahlenden Ge-
bührensätze beschränkt ist (LG Zweibrücken FamRZ 2003, 477, 478; Knittel,
Betreuungsgesetz [Stand November 2003] § 1835 BGB Rdn. 28) oder ob der
Anwaltsbetreuer die volle Wahlanwaltsvergütung aus der Staatskasse bean-
spruchen kann, wenn er die Prozessführung für erforderlich halten durfte (Stau-
dinger/Bienwald, BGB [2004] § 1835 Rdn. 12), bezieht das vorlegende Gericht
keine Stellung. Wäre das Bayerische Oberste Landesgericht der letztgenannten
Auffassung gefolgt, was - soweit ersichtlich - ohne Divergenz zu den Entschei-
dungen anderer Oberlandesgerichte möglich gewesen wäre, und hätte es
zugleich die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das von dem Betreuer
betriebene Einstellungsverfahren nach § 30 a ZVG bejaht, käme es auf die für
entscheidungserheblich gehaltene Streitfrage, welchen Aufwendungsersatz ein
Anwaltsbetreuer für anwaltsspezifische Tätigkeiten außerhalb eines gerichtli-
chen Verfahrens beanspruchen kann, nicht mehr an. Denn dann könnte die von
dem Betreuer als Aufwendungsersatz gegenüber der Staatskasse geltend ge-
machte Wahlanwaltsvergütung jedenfalls durch seine Tätigkeit im Einstellungs-
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verfahren gerechtfertigt werden, mithin in einem gerichtlichen Verfahren, wel-
ches der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugänglich ist.
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Da entsprechende Darlegungen hierzu fehlen, ist die Sache dem vorle-
genden Gericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
Nach der Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist das Ober-
landesgericht München zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der
Staatskasse berufen (Art. 11 a BayAGGVG).
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertä-
tigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem
Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für
den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem
Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskas-
se - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer
besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer
Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch
nehmen würde (vgl. MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1835 Rdn. 34; Pa-
landt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1835 Rdn. 13; Jurgeleit/Maier, Betreuungs-
recht, § 1835 BGB Rdn. 50; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl. § 1835 Rdn. 15;
RGRK/Dickescheid BGB 12. Aufl. § 1835 Rdn. 9).
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2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung
durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevoll-
mächtigter zu gewähren.
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a) Dabei entspricht es ganz überwiegender Auffassung, dass der An-
waltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsfüh-
rung verpflichtet ist, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskos-
tenhilfe zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung die entsprechenden
Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 RVG (früher § 123
BRAGO) erhält (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 59, 60; BayObLG BtPrax 2004,
70, 71; Knittel aaO Rdn. 27; Staudinger/Bienwald aaO Rdn. 12 Soergel/Zim-
mermann BGB 13.
Aufl. §
1835 Rdn.
30; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann,
Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 Rdn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 BGB
Rdn. 51; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht F Rdn. 46; jurisPK/Klein/Pammler,
BGB 3. Aufl. § 1835 Rdn. 68; Zimmermann FamRZ 2002, 1373, 1374). Dieser
Ansicht ist bereits deshalb zuzustimmen, weil sie mit dem allgemeinen Grund-
satz korrespondiert, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden
Beratungspflicht jeden erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeiten
der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe hinzuweisen hat (vgl. OLG Düs-
seldorf MDR 1984, 937 f. und AnwBl. 1987, 147 ff.; Palandt/Heinrichs aaO
§ 280 Rdn. 73; Rinsche/Fahrendorf/Termille, Die Haftung des Rechtsanwalts,
7. Aufl. Kap. 10 Rdn. 1333; Schneider MDR 1988, 282 f.; vgl. auch § 16 Abs. 1
BORA). Wird diese Pflicht verletzt, kann dem mittellosen Mandanten gegen den
Rechtsanwalt ein auf die Befreiung von den Gebührenansprüchen gerichteter
Gegenanspruch auf Schadenersatz zustehen (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille
aaO Rdn. 1334; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. § 49 a Rdn. 15).
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Eine abweichende Beurteilung der anwaltlichen Pflichten bei der Wahr-
nehmung der rechtlichen Interessen eines mittellosen Betreuten ist nicht des-
halb gerechtfertigt, weil über §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch
außerhalb der Prozesskostenhilfe ein Zugriff auf die Staatskasse wegen der
Gebührenansprüche des für den Betreuten tätigen Rechtsanwalts eröffnet wer-
den könnte. Wenn das gerichtliche Verfahren nicht in dem Land geführt wird, in
dem die Betreuung für die mittellose Partei eingerichtet worden ist, ist der
Schuldner für die im Wege der Prozesskostenhilfe zu zahlende Rechtsanwalts-
vergütung nicht mit demjenigen Schuldner identisch, der für den Aufwendungs-
ersatz des Betreuers aufzukommen hätte; in diesem Falle wirkt sich die Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe zugunsten der öffentlichen Stelle aus, welche an-
sonsten den Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers zu leisten hätte (Knittel
aaO Rdn. 27). Vor allem jedoch dient die bevorzugte Inanspruchnahme von
(ratenzahlungsfreier) Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten für den
Fall eines nachträglichen Vermögenserwerbs. Anders als im sonstigen Sozial-
recht haftet für den Regressanspruch der Staatskasse wegen der auf sie über-
gegangenen Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers auch später erlang-
tes Vermögen des Betreuten (Palandt/Diederichsen aaO § 1836 e Rdn. 4).
Während dieser Regressanspruch gegen den Betreuten gemäß §§ 1836 e
Abs. 1 Satz 2, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB erst zehn Jahre nach Ablauf des Jah-
res erlischt, in dem die Staatskasse die Aufwendungen getätigt hat, ist die Ab-
änderung einer den Betreuten begünstigenden Prozesskostenhilfeentscheidung
wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse bereits nach Ablauf einer Frist
von vier Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ausgeschlos-
sen (§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO).
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b) Wird - wie hier - der für den Betreuten gestellte Antrag auf Prozess-
kostenhilfe zurückgewiesen und führt der Anwaltsbetreuer dennoch das Ge-
schäft für den Betreuten, so soll dies nach einer verbreiteten und auch vom vor-
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legenden Gericht geteilten Ansicht der Geltendmachung von Anwaltsgebühren
als Aufwendungsersatz für die beruflichen Dienste des Anwaltsbetreuers gegen
die Staatskasse nicht ausschließen, wenn die Prozessführung nach den Um-
ständen dem Wohl des Betreuten entsprach. Begründet wird diese Auffassung
damit, dass der im Prozesskostenhilfeverfahren herangezogene Prüfungsmaß-
stab der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung für das Betreuer-
handeln nicht maßgeblich sei, sondern dieser auch im Hinblick auf die Führung
eines gerichtlichen Verfahrens diejenigen Aufwendungen zu tätigen habe, die er
nach sorgfältiger Abwägung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Inte-
resse des Betroffenen für erforderlich halten dürfe; lägen diese Voraussetzun-
gen vor, könne dem Anwaltsbetreuer ausnahmsweise auch für eine wenig aus-
sichtsreiche Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus der
Staatskasse zustehen (OLG Frankfurt FamRZ aaO; BayObLG BtPrax aaO; HK-
BUR/Bauer/Deinert aaO Rdn. 59).
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht ohne weiteres beizutreten;
keinesfalls kann ihr im Grundsatz darin gefolgt werden, dass die Frage, ob der
Anwaltsbetreuer Aufwendungsersatz aus der Staatskasse für eine von ihm
wahrgenommene Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren beanspruchen
kann, bei einem mittellosen Betreuten ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen sei.
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Der ursprünglich durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der un-
ehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) eingeführte Schuldbei-
tritt der Staatskasse für Aufwendungen des Vormunds sollte dem als unbefrie-
digend empfundenen Zustand abhelfen, dass Vormünder wegen der von ihnen
getätigten notwendigsten Auslagen für einen mittellosen Mündel bei nieman-
dem Ersatz zu finden vermochten und ihnen deshalb unzumutbare materielle
Opfer abverlangt wurden (vgl. BT-Drucks. 5/2370, S. 85). Die Mithaftung der
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Staatskasse dient in dieser Hinsicht vor allem der Verwirklichung der Grund-
rechte der Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial-
staatsprinzip, da sich ohne eine solche Regelung engagierte Vormünder, Pfle-
ger oder Betreuer nur schwerlich finden ließen, die zur Übernahme des Amtes
bei mittellosen Betroffenen bereit wären.
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Die Regelung des § 1835 Abs. 4 BGB sollte aber nicht dazu führen, dass
minderbemittelten Betreuten aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen gewährt
werden, auf die sie als Unbemittelte ohne Einrichtung einer Betreuung keinen
Anspruch hätten (Jurgeleit/Maier aaO Rdn. 50; HK-BUR/Bauer/Deinert aaO
Rdn. 57). Dieser Grundsatz gilt auch für die Sozialhilfe im Bereich der Rechts-
pflege. Die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Rechtsgleichheit gebietet
es, durch geeignete Vorkehrungen jedermann in gleicher Weise den Zugang zu
den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Durch das Institut der Prozesskostenhilfe
wird gewährleistet, dass minderbemittelte Parteien nicht allein aus wirtschaftli-
chen Gründen daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Das
Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt indessen keine vollständige Gleichstellung
von bemittelten und unbemittelten Personen, so dass es verfassungsrechtlich
nicht geboten ist, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch
dann zu ermöglichen, wenn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder mut-
willig im Sinne des § 114 ZPO erscheint (BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfG NJW
1997, 2745). Die in §§ 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Mithaf-
tung der Staatskasse für die Aufwendungen des Betreuers verfolgt nicht das
Ziel, das Prinzip der Rechtsgleichheit für einen unbemittelten Betroffenen in
einem Umfang zu verwirklichen, der über den durch das Institut der Prozess-
kostenhilfe gebotenen Rahmen hinausgeht. Eine nicht betreute Partei könnte
für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, mit der sie voraussichtlich
nicht durchdringen wird, die ihr aber aus anderen Gründen - etwa zur Verzöge-
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rung von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgegners - objektiv nützlich ist,
keine Prozessfinanzierung aus öffentlichen Kassen erlangen. Aus diesem
Grunde darf der Betreuer bei der Prozessführung im Regelfall keine Kosten
auslösenden Maßnahmen ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskosten-
hilfe - oder im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Prüfung der
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch Bera-
tungshilfe (vgl. hierzu BGHZ 91, 311, 313 f.) - nicht gewährleistet werden kann.
Es erscheint dem Senat deshalb zweifelhaft, ob bei der Versagung von Pro-
zesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für
die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers
tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessführung von
vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies man-
gels eigener Prüfung nicht erkannt hat (so Knittel aaO Rdn. 27). Vielmehr wird
im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebüh-
renrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls
dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Ent-
scheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden
konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der
begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begrün-
dung beruht.
c) Dies bedarf hier aber keiner näheren Erörterung, weil sich die weitere
Beschwerde nur dagegen richtet, dass dem Betreuer aus der Staatskasse als
Aufwendungsersatz höhere Gebührensätze zugebilligt worden sind als diejeni-
gen, die er gemäß § 49 RVG (früher § 123 BRAGO) im Falle der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe als beigeordneter Anwalt des Betreuten zu beanspru-
chen gehabt hätte. Die Zahlung der vollen Wahlanwaltsvergütung kommt bei
Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe für die Vertretung des Betreuten
in einem gerichtlichen Verfahren indessen nicht in Betracht. Das Betreuungs-
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verhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen
seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu
zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten (Erman/Holzhauer
11. Aufl. § 1835 Rdn. 16). Dies würde auch in anderer Hinsicht zu einer unver-
ständlichen Ungleichbehandlung führen, weil derjenige Rechtsanwalt, für des-
sen Prozessführung keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, besser ge-
stellt wäre als derjenige Rechtsanwalt, dem sie bewilligt wurde und der wegen
§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine weitergehenden Gebührenansprüche mehr ge-
gen seinen mittellosen Mandanten stellen kann (vgl. ebenso LG Zweibrücken
FamRZ 2002 aaO; Knittel aaO Rdn. 28, im Ergebnis wohl auch Damrau RPfle-
ger 1986, 13).
3. Nach den gleichen Maßstäben ist auch die Frage zu beantworten, ob
der Anwaltsbetreuer verpflichtet ist, für die außergerichtliche Beratung und Ver-
tretung seines Betreuten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Auch außer-
halb eines gerichtlichen Verfahrens hat der Rechtsanwalt die grundsätzliche
Pflicht, seinen erkennbar mittellosen Mandanten auf die Möglichkeit der Bera-
tungshilfe hinzuweisen (vgl. BVerfG NJW 2000, 2494 f.; Rinsche/Fahrendorf/
Terbille aaO Rdn. 1333; Feuerich/Weyland aaO § 49 a Rdn. 15; Greißinger
NJW 1985, 1671, 1674 f.; vgl. auch § 16 Abs. 1 BORA). Das Betreuungsver-
hältnis rechtfertigt es auch insoweit nicht, diese Pflichtenlage in Sachen des
mittellosen Betreuten anders zu beurteilen. Für den unbemittelten Betreuten ist
die Inanspruchnahme von Beratungshilfe schon deshalb von Interesse, weil das
Recht der Beratungshilfe auch bei wesentlicher nachträglicher Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse keine Nachzahlungsanordnung kennt und dem
Betroffenen die einmal gewährte Beratungshilfe aus diesem Grunde unentgelt-
lich verbleibt.
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Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht im Übrigen auf die Subsi-
diaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG abstellt, wonach auch das Institut
der rechtlichen Betreuung als "andere zumutbare Hilfsmöglichkeit" im Sinne
dieser Vorschrift angesehen werden könne und deshalb der Bewilligung von
Beratungshilfe entgegenstehe, vermag der Senat dem schon im rechtlichen
Ausgangspunkt nicht beizutreten. Der Rückgriff auf eine andere Hilfsmöglichkeit
ist regelmäßig nur dann zumutbar, wenn der Betroffene die erforderliche
Rechtsberatung kostenfrei oder jedenfalls ohne eine nennenswerte Gegenleis-
tung erlangen könnte (vgl. Schoreit/Dehn, BerHG/PKHG, 8. Aufl. § 1 BerHG
Rdn. 49; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungs-
hilfe, 3. Aufl. Rdn. 943). Zu einer kostenfreien Rechtsberatung ist ein anwaltli-
cher Berufsbetreuer indessen gerade nicht verpflichtet, weil er für seine
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anwaltsspezifischen Tätigkeiten gegenüber dem Betreuten jedenfalls Aufwen-
dungsersatz nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen
könnte.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz
Fuchs Vézina
Vorinstanzen:
AG München 706 VII 714/00
LG München I, Entscheidung vom 03.02.2003 - 13 T 21162/02 -
BayObLG München, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3Z BR 49/03 -