Urteil des BGH vom 03.05.2005

BGH (stpo, amphetamin, haschisch, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 115/05
vom
3. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2005 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 25. November 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird die Einziehungsanordnung dahin präzisiert,
daß die sichergestellten 875,1 g Amphetamin und 48,1 g Haschisch
eingezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert