Urteil des BGH vom 29.01.2013

BGH: schwerer eingriff, grad des verschuldens, vollstreckung der strafe, billige entschädigung, missbrauch, freiheit, gesundheit, persönlichkeitsrecht, beweggrund, entscheidungsformel

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 525/12
vom
29. Januar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 27. Juli 2012 im Ausspruch über die Ent-
schädigung der Verletzten und im zugehörigen Kostenausspruch
aufgehoben. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag
der Nebenklägerin wird abgesehen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli-
chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen
durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Betei-
ligte selbst.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in fünfzehn
Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in wei-
terer Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, wegen Missbrauch von Notrufen
in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen versuchter gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Mona-
1
- 3 -
ten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Vollstreckung der Strafe und die Vollziehung der Maßregel hat es zur Be-
währung ausgesetzt. Außerdem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Ne-
benklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 Euro zu zahlen. Gegen die-
ses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hat keinen
Bestand. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch
wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädi-
gung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist aber auch dem durch eine schuldhafte Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen im Hinblick auf den Schutzauftrag aus
Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auch Ersatz des immateriellen Schadens
zuzubilligen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298,
302 mwN). Jedoch ist insoweit nur unter besonderen Voraussetzungen das
unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, einem Betroffenen wenigstens einen
gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch eine Geldentschädi-
gung zu gewähren. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung des Per-
sönlichkeitsrechts als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in
den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der ge-
samten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die
Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, aber auch der Grad des
Verschuldens und gegebenenfalls Anlass und Beweggrund des Handelns zu
berücksichtigen. Nach diesem Maßstab liegt ein schwerer Eingriff in das Per-
sönlichkeitsrecht der Geschädigten durch den unter Persönlichkeitsstörungen
leidenden Angeklagten nicht vor. Dies kommt auch in dem geringen Schmer-
2
- 4 -
zensgeldbetrag zum Ausdruck, den das Landgericht angenommen hat. Der
Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und von
einer Entscheidung über den entsprechenden Ausspruch der Nebenklägerin
abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 4, 472a Abs. 2 StPO.
Becker
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
3