Urteil des BGH vom 15.06.2004

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 9/04
vom
15. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 519
Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung, die der Rechtsanwalt unter-
zeichnet hat, kann die fehlende Unterschrift auf der gleichzeitig bei Gericht einge-
reichten Urschrift nur ersetzen, wenn zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel
möglich ist, daß der Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrührt.
BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - OLG Dresden
LG Chemnitz
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar
2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.968,63 €
Gründe:
I.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2003, dem Prozeßbe-
vollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Oktober 2003, die Klage abgewie-
sen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2003, eingegangen beim Oberlandesge-
richt am 28. November 2003, hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dage-
gen Berufung eingelegt. In einem von ihm nicht unterzeichneten Schriftsatz vom
15. Dezember 2003 hat er die Berufung begründet. Auf entsprechenden richter-
lichen Hinweis vom 6. Januar 2004 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers
am 9. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung
einer nunmehr unterschriebenen Berufungsbegründungsschrift beantragt.
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Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiederein-
setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig mit der Be-
gründung verworfen, daß der Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 nicht von ei-
nem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben wor-
den sei und die Berufung deshalb nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustel-
lung des Urteils formgerecht begründet worden sei. Der Kläger sei nicht ohne
sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Er müsse sich
das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Trotz des
richterlichen Hinweises vom 6. Januar 2004 habe er nicht dargelegt und glaub-
haft gemacht, daß und in welcher Form Vorsorge dafür getroffen sei, daß sämt-
liche ausgehende Rechtsmittelschriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan-
densein der Unterschrift überprüft werden.
Gegen diesen Beschluß, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers
am 23. Januar 2004 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 16. Februar 2004
Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist
am 2. April 2004 begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2,
238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Voraus-
setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erfor-
derlich (zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Senatsbeschlüsse vom
13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom 4. November
2003 - VI ZB 50/03 - BB 2003, 2711; BGHZ 151, 221, 225).
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1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die gefestigte höchst-
richterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelbegründungsschriften als be-
stimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim
Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen
(§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt
wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt
der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschluß vom
9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f.; BGHZ 37, 156 ff.;
97, 251 ff.; 146, 372 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - NJW
2003, 2028 f.). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der
Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt der Nachweis er-
bracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, daß dieser die Verantwortung für den
Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat.
a) Daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Nachweis nicht für
geführt erachtet hat, weil der vom Prozeßbevollmächtigten unterschriebene Be-
glaubigungsvermerk in der oberen Mitte der Deckblätter der Abschriften, die der
Begründungsschrift beigefügt waren, angebracht ist, ist nicht zu beanstanden.
Zwar ist anerkannt, daß eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die
der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die fehlende Unterschrift auf der Urschrift
ersetzen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO
§ 519 Nr. 14 und Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - VersR 1980,
186, 187; BGHZ 92, 251, 255; BGH, Urteil vom 22. September 1992
- XI ZR 335/92 - VersR 1993, 459; vom 25. September 1979 - XI ZR 79/79 -
NJW 1980, 291; jeweils m.w.N.). Auch in diesem Fall darf jedoch zum Zeitpunkt
des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, daß der bestimmende Schrift-
satz von dem Unterschriftleistenden herrührt, so daß die Rechtssicherheit nicht
in Frage gestellt ist.
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b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt der unterschrie-
bene Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift nicht nur den
Schluß zu, daß die Unterschrift auf der Urschrift versehentlich unterbleiben sei.
Das Berufungsgericht hält mit Recht für möglich, daß eine Unterschrift auf der
ersten Seite eines mehrseitigen Schriftsatzes bereits vor der Endkorrektur ge-
leistet wird und deshalb die Kontrolle durch den unterzeichnenden Rechtsan-
walt nicht mehr gewährleistet ist. Für Gericht und Gegner führt dies zu einer
Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelbeklagten
nicht zugemutet werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb in
Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu fordern, daß eine Unterzeich-
nung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text
stehen muß (BGHZ 113, 48 ff.; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 129, Rdn. 12;
Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 130 Rdn. 13, jeweils m.w.N.).
Im Streitfall kommt hinzu, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers
selbst vorträgt, ihm sei der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Durchfüh-
rung der von ihm angeordneten Korrekturen von seinem Büropersonal nicht
mehr vorgelegt und er sei deshalb von ihm auch nicht unterzeichnet worden.
Damit steht nach seinem eigenen Vortrag fest, daß er die Verantwortung für die
vollständige korrigierte Rechtsmittelbegründungsschrift durch Leistung seiner
Unterschrift nicht
übernommen
hat.
Vielmehr
muß
- worauf
die
Beschwerdeerwiderung hinweist - nach dieser Darstellung davon ausgegangen
werden, daß der Beglaubigungsvermerk blanko unterzeichnet worden ist.
Schon aus diesem Grund ist die Berufung durch Einreichung der beglaubigten
Abschriften nicht fristgerecht begründet worden. Zudem lassen sich entgegen
der Behauptung der Rechtsbeschwerde die Gründe, mit denen das
angefochtene Urteil bekämpft werden soll, keineswegs aus der ersten Seite des
Berufungsbegründungsschriftsatzes hinreichend deutlich entnehmen.
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2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand mit Recht verweigert. Es hat weder den Umfang seiner rechtlichen
Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderun-
gen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen der
Kläger auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsge-
richts nicht rechnen mußte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, Beschluß der
2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 -
NJW-RR 2002, 1004).
a) Das Berufungsgericht war - entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde - nicht verpflichtet, vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prü-
fen, ob die Berufungsbegründungsschrift ordnungsgemäß unterzeichnet ist, um
erforderlichenfalls durch entsprechende Hinweise auf eine Vervollständigung
durch den Prozeßbevollmächtigten hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfä-
higkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt.
Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer dro-
henden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht
sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BVerfG,
NJW 1995, 3173 f.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW
1998, 908 und Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998,
2291). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht das Fehlen der Unter-
schrift vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedoch noch nicht bemerkt.
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß die
Prüfung der Formvorschriften zeitnah mit dem Eingang der Berufungsbegrün-
dung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu
beanstanden, wenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit
nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und damit auch die Ein-
haltung der Form überprüft.
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b) Trotz richterlichen Hinweises hat der Prozeßbevollmächtigte des Klä-
gers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß in seinem Büro durch Anwei-
sungen an das Büropersonal die Kontrolle sämtlicher ausgehender Schriftsätze
vor der Absendung auf das Vorhandensein der anwaltlichen Unterschrift sicher-
gestellt ist. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ihn durch weitere Hinwei-
se zur Ergänzung seines unzureichenden tatsächlichen Vortrags zu veranlas-
sen, zumal die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichte eidesstattliche
Versicherung seiner Büroangestellten den Schluß nahelegt, daß die Ausgangs-
kontrolle den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforde-
rungen kaum genügte. Denn obwohl lediglich die Berufungsbegründungsschrift
nicht unterzeichnet bei Gericht eingereicht worden ist, versicherte die Büroan-
gestellte eidesstattlich, daß sie die Berufungsschrift vom 26. November 2003
nach Korrektur postfertig gemacht habe, ohne nochmals zu prüfen, ob auch die
Unterschriften angebracht sind, und daß der Prozeßbevollmächtigte des Klä-
gers zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung
dieser Schriftsätze gehabt habe. Dies betreffe auch die Berufungsbegründung
vom 15. Dezember 2002 (richtig: 2003). Auf Hinweis des Vorsitzenden des Be-
rufungsgerichts, daß es nicht um die Berufungsschrift vom 26. November 2003,
sondern um die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Dezember 2003 gehe,
erklärte der Prozeßbevollmächtigte, bislang sei nicht klar gewesen, welche Un-
terschriften auf welchen Schriftstücken fehlten. Nunmehr bezögen sich seine
Ausführungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die Berufungsbe-
gründung. Bei dieser Sachlage bedurfte es weiterer richterlicher Hinweise nicht.
c) Schließlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Wieder-
einsetzungsverfahren eine Ergänzung des Vortrags in Betracht kommt, entge-
gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht weiter durch den Bundesge-
richtshof klärungsbedürftig. Diese Frage ist bereits geklärt (vgl. BGH, Beschluß
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vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180, 2181; von Pentz, NJW
2003, 858, 861 m.w.N.).
Ob nach der zusätzlichen Begründung in der Rechtsbeschwerde von ei-
ner hinreichenden Fristenkontrolle des Prozeßbevollmächtigten auszugehen
wäre, muß ebenfalls nicht entschieden werden. Bei dem Vorbringen handelt es
sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren, das - im
Gegensatz zum Verfahren der weiteren Beschwerde nach altem Recht - keine
neue Tatsacheninstanz ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 5 vor
§ 574; MünchKomm ZPO/Aktualisierungsband-Lipp, 2. Aufl., § 577 Rdn. 12),
nicht mehr zu berücksichtigen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll