Urteil des BGH vom 12.06.2001

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, wiedereinsetzung, antrag, beschwerde, adresse, stand, verschulden, frist, aufklärung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 14/01
vom
12. Juni 2001
in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
23. März 2001 aufgehoben.
Die Beklagte wird in die versäumte Frist zur Begründung der Be-
rufung gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2000 wiedereinge-
setzt.
Beschwerdewert: 23.800,86 DM.
Gründe:
I.
Die Beklagte legte am (Montag, dem) 29. Januar 2001 gegen das Urteil
des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2000, zugestellt am
27. Dezember 2000, bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung ein, die
das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 12. März 2001 wegen
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Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat. Mit
am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 20. März 2001 hat
die Beklagte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist
beantragt und zugleich die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat
durch den angefochtenen Beschluß den Antrag der Beklagten auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
II.
Die gemäß §§ 567 Abs. 4 Satz 2, 577 Abs. 2, 519b Abs. 2, 547, 238
Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beklagten ist
gemäß § 233 ZPO die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beru-
fungsbegründungsfrist zu gewähren, da sie glaubhaft gemacht hat, ohne ihr
Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert gewesen zu sein.
Die Beklagte hat mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand durch eidesstattliche Versicherung ihres zweitinstanzlichen Prozeßbe-
vollmächtigten glaubhaft gemacht, daß dieser am 23. Februar 2001 einen
schriftsätzlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
selbst gefertigt und unterschrieben, der Anwaltssekretärin B. übergeben und
kontrolliert habe, daß die Sekretärin den Antrag zum Briefkasten mitgenommen
habe. Insoweit hat der Prozeßbevollmächtigte die erforderliche Sorgfalt walten
lassen, um die Berufungsbegründungsfrist zu wahren.
Das Oberlandesgericht hat ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zu-
zurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten darin gesehen, daß
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der Fristverlängerungsantrag unvollständig adressiert gewesen sei, weil der
Schriftsatz, wie sich aus der vorgelegten Abschrift ergebe, im Sichtfenster des
Briefumschlags lediglich die Angaben "Oberlandesgericht" und (in neuer Zeile)
"Düsseldorf" enthalten habe.
Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht diese Adressierung zu
Recht als nicht ausreichend angesehen hat, um bei dem vorliegenden Sach-
verhalt einen rechtzeitigen Eingang des Antrags bei Gericht sicherzustellen,
was gegebenenfalls noch weiterer Aufklärung bedürfte (vgl. BVerfG, NJW
2001, 1566). Denn die Beklagte hat mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen
und durch weitere eidesstattliche Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten und der Anwaltssekretärin B. glaubhaft gemacht, daß es
der ständigen und von dem Prozeßbevollmächtigten kontrollierten Praxis in
seiner Kanzlei entspreche, Schriftsätze an Gerichte, die keine vollständige
Adressierung tragen, mit Sammelpost zu versenden, bei der entweder ein
Schriftsatz mit vollständiger Adresse als erster des Schriftsatzstapels im Sicht-
fenster erscheine oder für die ein Umschlag ohne Sichtfenster verwendet wer-
de, auf dem das Gericht, an das die Sendung adressiert sei, von Hand mit voll-
ständiger Adresse bezeichnet werde; in einer dieser beiden Weisen müsse
auch bei dem Schriftsatz vom 23. Februar 2001 an das Oberlandesgericht
Düsseldorf verfahren worden sein. Nach diesem geschilderten und glaubhaft
gemachten Sachverhalt, dem keine sonstigen Anhaltspunkte entgegenstehen,
hat sich die unvollständige Adressierung des Antrags nicht ausgewirkt, da er in
einer der genannten Varianten mit ausreichender Adressierung dem Oberlan-
desgericht übersandt worden ist. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten
ist somit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ursächlich
geworden.
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Die Angaben in der sofortigen Beschwerde und den dieser beigegebe-
nen eidesstattlichen Versicherungen sind auch nicht deshalb unberücksichtigt
zu lassen, weil sie nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 2 ZPO
erfolgt sind. Zwar müssen nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen,
die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Be-
deutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen
werden. Indessen dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Anga-
ben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach
Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 5. Oktober
1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99,
NJW 1999, 2284; Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870).
Hier hat die Beklagte sich zunächst zur Adressierung des Schriftsatzes vom 23.
Februar 2001 nicht näher geäußert und ihren Vortrag hierzu ergänzt, nachdem
das Oberlandesgericht aus dem vorgelegten Ausdruck die Schlußfolgerung
gezogen hat, die Adressatenangabe "Oberlandesgericht Düsseldorf" im
Schriftsatz selbst sei über das Sichtfenster eines Briefumschlages auch als
postalische Adresse verwendet worden. Bei dieser Sachlage liegt kein unzu-
lässiges Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen vor.
Rogge
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck