Urteil des BGH vom 26.10.2009

BGH (antragsteller, wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, bescheinigung, notar, bewerber, eignung, vergabe, vergleich, bewerbung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 1/09
vom
26. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick,
die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie den Notar Eule und die Nota-
rin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des
weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Senats für
Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar
2009 werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Beteiligte haben je zur Hälfte die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und
die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstan-
denen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit
zwei anderen Rechtsanwälten um eine vom Antragsgegner am 15. Mai
2007 im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen (JMBl. S. 122) für
den Amtsgerichtsbezirk A. ausgeschriebene Notarstelle. Das Aus-
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wahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Jus-
tizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare
vom 8. März 2002 (JMBl. S. 69), geändert durch Allgemeine Verfügung
vom 4. November 2004 (JMBl. S. 256; im Folgenden AVNot 2004) durch-
geführt. Bewerbungsschluss war der 15. Juni 2007.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 teilte der Antragsgegner
dem weiteren Beteiligten mit, dass nach der für ihn ermittelten Gesamt-
punktzahl von 136,55 Punkten seine Bewerbung keinen Erfolg haben
könne und er beabsichtige, die Stelle dem Antragsteller mit einer Ge-
samtpunktzahl von 136,9 Punkten zu übertragen. Veranlasst durch den
geringen Punkteabstand überprüfte der Antragsteller seine Bewerbungs-
unterlagen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 korrigierte er unter Vor-
lage entsprechender Bescheinigungen der von ihm vertretenen Notare
und einer bis dahin noch nicht vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom
21. März 2006 über eine am 10. März 2006 besuchte Fortbildungsveran-
staltung die Punktzahl für Beurkundungen um insgesamt 0,7 Punkte
nach unten und die für Fortbildungen um einen Punkt nach oben. Zusätz-
lich wies er auf die möglicherweise übersehenen notariellen Bezüge sei-
ner Dissertation hin.
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Die daraufhin vorgenommene Neubewertung ergab für den An-
tragsteller eine Gesamtpunktzahl von nunmehr 136,2 Punkten. Dabei
blieben die nachgemeldete Fortbildungsveranstaltung wegen Nichtein-
haltung der Bewerbungsfrist (Verstoß gegen das Stichtagsprinzip des
§ 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) und seine Dissertation mangels ausreichen-
der notarspezifischer Bezüge unberücksichtigt. Beim weiteren Beteiligten
verblieb es bei den bereits zuerkannten 136,55 Punkten. Mit Schreiben
vom 15. Mai 2008 unterrichtete der Antragsgegner den Antragsteller über
die neu ermittelten Gesamtpunktzahlen und teilte ihm mit, dass er beab-
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sichtige, die Stelle dem nunmehr vor ihm platzierten weiteren Beteiligten
zu übertragen.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
tragsteller in der Hauptsache begehrt, den Antragsgegner unter Aufhe-
bung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihn zum Notar im
Amtsgerichtsbezirk A. zu bestellen, hilfsweise, ihn auf seine Bewer-
bung hin neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat unter Zurück-
weisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen rich-
ten sich die sofortigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seinen
Hauptantrag weiterverfolgt und der weitere Beteiligte die Zurückweisung
auch des Hilfsantrages begehrt.
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II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO,
§ 42 Abs. 4 BRAO). Insbesondere ist auch beim weiteren Beteiligten die
gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 46 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 20
Abs. 1 FGG erforderliche materielle Beschwer gegeben. Durch den mit
dem Hilfsantrag auf Neubescheidung erzielten Teilerfolg des Antrags auf
gerichtliche Entscheidung wird nicht nur die vorgesehene Besetzung mit
dem Beteiligten zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr begründet dies
unmittelbar auch die Gefahr, dass die Stelle mit dem konkurrierenden
Antragsteller besetzt wird. Die dem Antragsgegner bindende Rechtsauf-
fassung des Oberlandesgerichts ermöglicht eine Neubescheidung zum
Nachteil des Beteiligten. Er kann daher diese Entscheidung des Ober-
landesgerichts überprüfen lassen, ohne zunächst einen - ihn belasten-
den - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu müssen (Senat,
Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 35/07 - juris Rn. 5 und 28. Novem-
ber 2005 - NotZ 26/05 - DNotZ 2006, 228, 229; jeweils m.w.N.).
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Die Rechtsmittel haben indessen in der Sache keinen Erfolg.
1. Sofortige Beschwerde des Antragstellers
Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die Auswahlentschei-
dung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil der Antragsgegner zu sei-
nen Lasten die nachgemeldete Fortbildungsveranstaltung als nicht frist-
gerecht unberücksichtigt gelassen habe, während die ebenfalls nachge-
reichten Bescheinigungen des Notars L. vom 13. August 2007
und die des Präsidenten des Landgerichts vom 14. August und 21. No-
vember 2007 zugunsten des weiteren Beteiligten Berücksichtigung ge-
funden hätten (a). Zu Unrecht wendet er sich ferner gegen die ihm für
seine Dissertation nicht gewährten (b) und die dem Beteiligten für seine
Langzeitvertretungen zugesprochenen Sonderpunkte (c). Schließlich
greifen die weiteren gegen die Berechnung der dem weiteren Beteiligten
für getätigte Urkundsgeschäfte zuerkannten Punkte erhobenen Einwände
nicht durch (d).
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a) Der Antragsgegner hat die Stichtagsregelung des § 6b Abs. 4
Satz 1 BNotO insgesamt fehlerfrei angewandt.
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aa) Zu Recht hat er die Teilnahme an der Fortbildungsveranstal-
tung unberücksichtigt gelassen, die der Antragsteller bei seiner Bewer-
bung irrtümlich nicht angegeben und erstmalig nach Ablauf der Bewer-
bungsfrist in seinem die Bewerbungsangaben korrigierenden Schriftsatz
vom 15. Januar 2008 erwähnt und belegt hat. Eine Anrechnung nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 AVNot 2004 bei der Punkteermittlung kam danach nicht
in Betracht, weil der Antragsteller die hierfür erforderlichen Nachweise
entgegen § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nicht innerhalb der Bewerbungsfrist
beigebracht hat.
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Nach dieser Vorschrift sind bei der Auswahlentscheidung nach § 6
Abs. 3 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf
der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fach-
liche Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann beja-
hen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist,
soweit es sich nicht um bloße nachträgliche Erläuterungen eines bereits
rechtzeitig eingebrachten Umstands handelt. Das gilt, anders als der An-
tragsteller meint, nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für
den Nachweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Mittei-
lung des Bewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notar-
beruf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahl-
entscheidung einbezogen werden sollen, die fristgemäße Vorlage ent-
sprechender Bescheinigungen voraus. Insoweit dient die Festlegung des
Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der
Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewer-
bungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahl-
verfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kriterien festste-
hen (st. Rspr.; siehe nur Senat BGHZ 165, 146, 154 f.; 126, 39, 46 ff.;
Beschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 5/09 Rn. 9; vom 17. November
2008 - NotZ 18/08 - juris Rn. 6; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -
NJW 2007, 1283 Rn. 32 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP
2005, 431, 433; jeweils m.w.N.).
Für die vom Antragsteller unter Berufung auf die im Bewerbungs-
verfahren geäußerte Auffassung der Westfälischen Notarkammer vom
29. Oktober 2007 und vom 11. April 2008, die Entstehungsgeschichte
(BT-Drucks. 13/4184) und Teile der Literatur (Schmitz-Valckenberg in
Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 6b BNotO Rn. 12) verlangte
Handhabung, es genüge, wenn die berücksichtigungsfähigen Umstände
bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorhanden waren, der Nachweis könne
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dann stets nachgereicht werden, ist gegenüber der gefestigten, soweit
ersichtlich in der Literatur nicht dezidiert angegriffenen Rechtsprechung
des Senats kein Raum. Dabei ist zu betonen, dass mit dieser Rechtspre-
chung keine Unzuträglichkeiten für die Bewerber verbunden sind. Es
versteht sich, dass etwa dann, wenn die Bestätigung des Veranstalters
über eine kurz vor Ende der Bewerbungsfrist besuchte Fortbildungsver-
anstaltung erst nach Ablauf der Frist erstellt wird und deshalb nicht
rechtzeitig vorgelegt werden kann, eine nachgereichte Bescheinigung
berücksichtigt werden kann, da insoweit die Voraussetzungen für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6b Abs. 3 BNotO erfüllt
sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 -
ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 33). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der
Besuch der Veranstaltung und die Erteilung der Bescheinigung mehr als
ein Jahr vor dem Ende der Bewerbungsfrist erfolgten.
Dies alles gilt im Streitfall umso mehr, als der Antragsteller die
Fortbildungsveranstaltung bei Bewerbungsschluss noch nicht einmal er-
wähnt hatte, sie als anrechnungsfähiger Umstand mithin noch nicht ein-
mal eingebracht war; die allgemeine Bitte, besuchte Fortbildungsveran-
staltungen zu berücksichtigen, ist keinesfalls ausreichend.
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Auch eine "am Gerechtigkeitsdenken orientierte" Sichtweise, wie
sie der Antragsteller einfordert, weil zu seinen Lasten die korrigierten, zu
einem Abzug von 0,7 Punkten führenden Notarbescheinigungen über Ur-
kundsgeschäfte zugrunde gelegt wurden, gebietet keine andere Beurtei-
lung. Die gebotene Korrektur bereits vorgelegter, aber fehlerbehafteter
Nachweise ist etwas anderes als die Anerkennung einer neu vorgelegten
(fehlerfreien) Qualifizierungsbescheinigung.
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Es handelt sich bei letzterer auch nicht um eine rein ergänzende
Erläuterung, mit der in zulässiger Weise bloße Mängel rechtzeitig einge-
brachter und an sich belegter Umstände behoben werden könnten (vgl.
dazu Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752,
2753). Die Fortbildungsveranstaltung, deren Meldung zunächst verse-
hentlich unterblieben war, sollte vielmehr als qualifizierender Umstand
nach Ende der Bewerbungsfrist erstmalig eingebracht und nachgewiesen
werden.
bb) Die vom Antragsteller beanstandeten Bescheinigungen des
Notars L. und des Präsidenten des Landgerichts zugunsten des
weiteren Beteiligten enthalten dagegen solche zulässigen nachträglichen
näheren Erläuterungen und Klarstellungen bereits rechtzeitig einge-
brachter und im Wesentlichen belegter Umstände aus dem Bereich Be-
urkundungen und (Langzeit-)Vertretungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom
17. November 2008 - NotZ 16/08 - juris Rn. 13; vom 14. April 2008
- NotZ 119/07 - NJW-RR 2008, 1292, 1294 Rn. 22 und vom 22. Novem-
ber 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 214).
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Unter dem 13. August 2007 bescheinigte Notar Lengelsen - im
Nachgang zu seiner Bescheinigung vom 15. Juni 2007 - lediglich, dass
die Vertretungszeit im Wesentlichen unter Beachtung der maßgeblichen
berufsrechtlichen Vorschriften (BNotO, BeurkG, DONot, Richtlinien der
Notarkammer nach § 67 Abs. 2 BNotO) durchgeführt worden ist. Diese
zusätzliche Bescheinigung wird erst seit der Änderung der AVNot durch
die Allgemeine Verfügung vom 4. November 2004 verlangt (§ 18 Abs. 2
Nr. 5 AVNot n.F.). Das Fehlen dieser "Formalie" in der ursprünglichen
Bescheinigung ist dadurch zu erklären, dass vom Notar Lengelsen noch
ein alter Bescheinigungsvordruck benutzt worden war, der diese weitere
Erklärung noch nicht enthalten hatte. Die "nachgeschobene" Bescheini-
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gung änderte jedoch nichts daran, dass die wesentliche Information - An-
zahl und Beschaffenheit der vom Notarvertreter in der Vertretungszeit
getätigten Urkundsgeschäfte - in der gebotenen Form vor Ablauf der Be-
werbungsfrist vorgelegen hatte.
Auch bei den beiden Bescheinigungen des Präsidenten des Land-
gerichts handelt es sich um entsprechende bloße Präzisierungen (vgl.
Senatsbeschluss vom 17. November 2008 aaO). Die in der Bewerbung
bereits angegebene Verwaltung des Notariats K. lief bei Bewerbungs-
schluss noch; es liegt demnach auf der Hand, dass die am 14. August
2007 erteilte Bescheinigung über die im Verwaltungszeitraum getätigten
Urkundsgeschäfte, die ohnehin von dem im Bewerbungsverfahren be-
richtspflichtigen Präsidenten des Landgerichts als Aufsichtsbehörde zu
fertigen war (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004), erst nach Ablauf der
Bewerbungsfrist erstellt werden konnte.
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Die
zusätzlich
vom
Antragsgegner angeforderte Bescheinigung des
Präsidenten des Landgerichts vom 21. November 2007 über die Beur-
kundungstätigkeit in der Zeit vom 17. bis 27. Mai 2007 diente lediglich
dazu, beim Antragsgegner entstandene Zweifel über die Bewertung der
für die im Zeitraum vom 17. April 2004 bis 30. Juni 2004 in der Beschei-
nigung des Notars K. vom 31. Dezember 2006 ausgewiesenen fünf
berücksichtigungsfähigen Niederschriften dadurch auszuräumen, dass
die einzelnen Urkundstätigkeiten - was nach den Vorgaben des Vor-
drucks nicht erforderlich ist - "taggenau" dokumentiert werden.
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Die im Zusammenhang mit der verspäteten Vorlage von Beschei-
nigungen von dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller gegensei-
tig geäußerten Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbungs-
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gegners sind haltlos; für die Auswahlentscheidung ist dieser Streit ohne
jegliche Bedeutung.
b)
Beurteilungsfehlerfrei
hat
der Antragsgegner die Dissertation
des Antragstellers aus dem Bereich des Koalitions- und Tarifrechts nicht
für sonderpunktfähig i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 6 g AVNot 2004 eingestuft.
Eine solche Promotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der La-
ge ist, zu einem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es
handelt sich um eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Son-
derbeziehung zum Notarberuf steht. Sie hat grundsätzlich keine Aussa-
gekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Praxis
auszuüben (st. Rspr.; Senat BGHZ 124, 327, 338; Beschlüsse vom
20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 74 Rn. 40; und vom
24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 13 sowie NotZ
3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 Rn. 8). Die vom Antragsteller demgegen-
über herausgestellten Bezüge seiner Arbeit zu Fragen "auch notarspezi-
fischen Ursprungs" vermögen eine hinreichende Zusatzqualifizierung für
die notarielle Praxis, wie sie für die Vergabe von Sonderpunkten erfor-
derlich ist, nicht zu untermauern.
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c) Die Vergabe von Sonderpunkten für die beiden Langzeitvertre-
tungen des weiteren Beteiligten weist trotz der - auch in der Stellung-
nahme der westfälischen Notarkammer vom 29. Oktober 2007 angemerk-
ten - zahlenmäßig geringen Urkundsgeschäfte während der jeweiligen
Zeiträume vom 17. April bis 30. Juni 2004 und vom 1. Januar bis 15. Juni
2007 im Ergebnis keine Beurteilungsfehler auf.
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Mit
den
Sonderpunkten wird nicht die Beurkundungstätigkeit als
solche honoriert - diese fließt bereits über § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004
in die Ermittlung der Gesamtpunktzahl ein -, sondern die mit der Leitung
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eines Notariats verbundene Führungsverantwortung in organisatorischer,
personeller und technischer Hinsicht (Senat, Beschlüsse vom 17. No-
vember 2008 - NotZ 16/08 - juris Rn. 14 und 14. April 2008 - NotZ 1/08 -
juris Rn. 8 m.w.N.). Dabei hat der Antragsgegner in nicht zu beanstan-
dender Weise die Größe des Notariats nach den unterschiedlichen Ur-
kundsaufkommen in den beiden Zeiträumen gewichtet und dementspre-
chend verschieden mit 0,2 Punkten bzw. 0,1 Punkten je Vertretungsmo-
nat bewertet (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO
Rn. 7: 0,5 Sonderpunkte pro Halbjahr bei Notarvertretung bzw. -ver-
waltung von durchschnittlichem Umfang; siehe ferner Senat, Beschluss
vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - NJW-RR 2008, 567 Rn. 9: 0,5 Punkte pro
Halbjahr für Tätigkeiten beim Aufbau des Notariatswesens in Bosnien
und Herzegowina ohne praktische Beurkundungstätigkeit).
d) Auf einem Missverständnis beruht schließlich der Einwand des
Antragstellers, bei den dem Beteiligten zuerkannten Punkten für von ihm
vorgenommene Beurkundungen ergebe sich eine bislang nicht aufgeklär-
te Divergenz von 8,5 Punkten. Aus den auf diesen Einwand dem An-
tragsteller bereits vom Oberlandesgericht übersandten Bewerbungsun-
terlagen des weiteren Beteiligten ergibt sich unschwer, dass dem Betei-
ligten für die einzelnen bescheinigten Urkundsgeschäfte insgesamt
80 Punkte anerkannt wurden und zwar 57,2 Punkte gemäß Bescheini-
gungen Notar K. (328 x 0,1 Punkte + 122 x 0,2 Punkte) und
22,8 Punkte gemäß Bescheinigungen Notar L. (132 x 0,1 Punkte
+ 48 x 0,2 Punkte). Die Erwägungen des Antragstellers über etwaige
Doppelzählungen entbehren daher jeder Grundlage.
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2. Sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten
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Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der An-
tragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen den Beteiligten und dem
Antragsteller den ihm in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO eingeräumten
Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und damit
den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1,
Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeinträchtigt hat (vgl. § 111 Abs. 1
BNotO), weil er dem weiteren Beteiligten allein aufgrund der von diesem
nach dem Punktesystem der AVNot 2004 erzielten höheren Gesamt-
punktzahl den Vorzug gegeben hat und nicht - wie es geboten gewesen
wäre - über den bloßen Vergleich der erzielten Punkte hinaus eine ab-
schließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen
Eignung der Bewerber vorgenommen hat (Senat, Beschluss vom
26. März 2007 - NotZ 38/06 – NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 17 m.w.N.).
a) Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der An-
tragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie No-
tarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß AVNot
2002 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten -
Fassung der AVNot 2004 bewertet (Senat, Beschluss vom 26. März 2007
aaO S. 1131 Rn. 10) und grundsätzlich dem punktstärksten Bewerber
den Vorzug gibt (Senat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 -
ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f.
Rn. 7). Jedoch bergen das Punktesystem und die darauf beruhende Ein-
ordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala die
Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausrei-
chend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eignung
des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend in ei-
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nen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist
vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber
besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien
(Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbil-
dung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem
keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind,
um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und voll-
ständig zu erfassen. Dem trägt die AVNot 2004 zunächst mit der in § 17
Abs. 2 Nr. 6 vorgesehenen Vergabe von Sonderpunkten Rechnung. Dar-
über hinaus ist aber auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufge-
nommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jewei-
ligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu prüfen, ob der
ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachliche Eig-
nung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend
widerspiegelt, weil die für ihn errechnete Gesamtpunktzahl maßgeblich
durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien be-
dingt ist, etwa auf einer im großen Umfang ausgeübten Beurkundungstä-
tigkeit beruht, während eine nennenswerte Teilnahme an Fortbildungs-
veranstaltungen nicht zu verzeichnen ist; denn die fachliche Eignung
lässt sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-
schen Fortbildung wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kennt-
nisse - zuverlässig beurteilen (Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007
- NotZ 10/07 - juris Rn. 14 und - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, 477
Rn. 13 f.; vom 26. März 2007 aaO Rn. 17 ff. und vom 24. Juli 2006
- NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 16; jeweils m.w.N.).
b) Ein derartiger Sonderfall liegt hier vor.
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Der weitere Beteiligte hat sein Gesamtpunktergebnis im Wesentli-
chen aus Beurkundungen erzielt, wobei ihm 60 Beurkundungspunkte
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unmittelbar gut geschrieben wurden, während weitere 20 "Beurkun-
dungspunkte" nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 AVNot 2004
auf den Bereich Fortbildungen übertragen wurden. Diese - im Kern nicht
zu beanstandende - "Berechnungsmodalität" darf aber den Blick darauf
nicht verstellen, dass der Beteiligte mit Ausnahme des Grundkurses kei-
ne einzige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachgewiesen und
daher keinen einzigen "echten" Fortbildungspunkt erzielt hat. Es besteht
demnach ein evidentes Ungleichgewicht zwischen theoretisch und prak-
tisch erworbenem Wissen. Diese einseitige Qualifizierung spiegelt sich
zusätzlich bei einem Vergleich der Ergebnisse des zweiten Staatsex-
amens und in der Vergabe von 1,05 Sonderpunkten für Langzeitvertre-
tungen wider. Bei der deswegen gebotenen wertenden Gesamtschau
sind alle relevanten Gesichtspunkte, also - entgegen der Auffassung des
weiteren Beteiligten - auch etwaige Erkenntnisse, die sich aus den so
genannten festen Kriterien für die Punktebemessung und dem gesamten
beruflichen Werdegang ziehen lassen, zu berücksichtigen. Daher musste
der Antragsgegner prüfen, ob Anlass bestehen konnte, den Antragsteller,
bei dem ein einigermaßen ausgewogenes Verhältnis der beiden Kriterien
"Fortbildung" und "Beurkundungen" (17,5 Punkte zu 37,6 Punkte) und
eine insgesamt gleichmäßigere Qualifizierung über Theorie und Praxis
zu verzeichnen ist, trotz seiner nur um 0,35 Punkte geringeren Gesamt-
punktzahl vorzuziehen. Diese wertende Gesamtschau hat der Antrags-
gegner bislang - entgegen der Auffassung des weitere Beteiligten - nicht
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vorgenommen; sie ist insbesondere nicht - worauf das Oberlandesgericht
zutreffend hinweist - durch den ersten Besetzungsbericht obsolet gewor-
den.
Schlick Wendt Herrmann
Eule Brose-Preuß
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 20.02.2009 - 2 VA (Not) 20/08 -