Urteil des BGH vom 12.07.2004

BGH (antragsteller, höhe, wirtschaftliche lage, gefährdung, zahlung, amtsenthebung, verkehrswert, beschwerde, zwangsvollstreckung, notar)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 2/04
Verkündet am:
12. Juli 2004
Freitag
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
wegen vorläufiger Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Tropf und Becker und die Notare Dr. Lintz und Eule
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 € fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem
Amtsgericht
W.
und
dem
Landgericht
B.
zugelassen.
Am
18. September 1986 wurde er zum Notar mit Amtssitz in W. bestellt.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 enthob der Antragsgegner den An-
tragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprä-
chen, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschafts-
führung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50
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Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) hat der Notarsenat bei dem Oberlan-
desgericht Celle zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers, mit der er namentlich beanstandet, das Oberlan-
desgericht habe seine künftige finanzielle Leistungsfähigkeit auf unzureichen-
der tatsächlicher Grundlage beurteilt und im übrigen keine Feststellungen ge-
troffen, die den Schluß rechtfertigen könnten, die Interessen der Rechtsuchen-
den seien gefährdet.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 111 Abs. 4
Satz 1 BNotO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111
Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO).
2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraus-
setzungen für eine vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 54
Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO liegen vor. Der Antragsgegner hat bei
seiner Entscheidung weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens über-
schritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2
BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 111 Abs. 1
Satz 3 BNotO).
a) Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Zerrüt-
tung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit der
Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.
Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen be-
rechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als solche
nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaßnahmen
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auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschul-
dung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom 20. November
2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89
= DNotZ 1990, 94 ff.). Um so mehr ist seine - vorläufige - Amtsenthebung gebo-
ten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüttet sind. Hiervon ist auszu-
gehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen
ihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen,
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die
Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen
ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abtragung
einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb
eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Auf ein Verschulden des No-
tars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000
- NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213;
vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990
- NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.). Derartige Umstände liegen im Fall
des Antragstellers vor.
aa) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, die
durch den Inhalt der Akten bestätigt und vom Antragsteller nicht in Zweifel ge-
zogen werden, war und ist der Antragsteller seit 2001 einer Vielzahl gerichtli-
cher Maßnahmen verschiedener Gläubiger ausgesetzt:
- Am 11. April 2001 erging gegen den Antragsteller ein Mahnbescheid über
65.179,83 DM nebst Kosten und Zinsen (Zahlung von Architektenhonorar).
Hiergegen legte der Antragsteller in vollem Umfang Widerspruch ein, zahlte
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jedoch später 48.693,71 DM. Vor dem Landgericht B. verpflichtete
er sich sodann in einem Vergleich zur Zahlung weiterer 16.500 DM.
- Am 23. Juni 2001 erwirkte ein Lieferant von Baustoffen für ein vom An-
tragsteller betriebenes Bauvorhaben gegen den Antragsteller ein Versäum-
nisurteil über 54.189,42 DM nebst Zinsen, abzüglich am 8. März 2001 gezahl-
ter 45.000 DM.
- Mit Klageschrift vom 25. September 2001 wurde der Antragsteller auf Räu-
mung des von ihm gemieteten Wohnhauses und auf Zahlung rückständiger
Miete in Höhe von 6.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er zahlte
zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage und wurde - nach
Klageänderung - zur Zahlung von Schadensersatz für die Rechtsanwaltsko-
sten der Gegenseite verurteilt.
- Am 15. November 2001 wurde der Antragsteller vom Landgericht M.
aufgrund Anerkenntnisses zur Beseitigung von Mängeln an einer von ihm
veräußerten Eigentumswohnung verurteilt. Die Gläubigerin mußte die
Zwangsvollstreckung betreiben. Sie wurde zweifach zur Ersatzvornahme er-
mächtigt und der Antragsteller verpflichtet, hierfür Vorschüsse von 22.000 €
bzw. 6.250 € zu zahlen. Seine hiergegen gerichteten Beschwerden blieben
jeweils erfolglos. Nachdem zuletzt noch ein Restbetrag von 800 € offenstand,
ist dieser nach Angaben des Antragstellers zwischenzeitlich beglichen.
- Im Jahr 2002 ließ der Antragsteller beim Niedersächsischen Versorgungswerk
für Rechtsanwälte Beitragsrückstände in Höhe von insgesamt 8.508,75 € auf-
laufen, worauf das Versorgungswerk einen entsprechenden Beitragsbescheid
erließ und nach dessen Rechtskraft Anfang 2003 den Gerichtsvollzieher mit
der Zwangsvollstreckung beauftragte. Der Antragsteller erbrachte auf die For-
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Forderung trotz Ratenzahlungsvereinbarung lediglich eine Teilleistung von
1.029,41 €.
- Im Jahr 2003 wurde gegen den Antragsteller wegen rückständiger Darlehens-
raten in Höhe von 1.800 € die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren
notariellen Urkunde betrieben. Der Antragsteller zahlte erst, nachdem die
Gläubigerin den Gerichtsvollzieher eingeschaltet hatte.
Die Zahlungsrückstände resultierten, wie der Antragsteller selbst ein-
räumt, aus mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit.
bb) Auch dem weiteren - durch entsprechende Unterlagen bzw. schriftli-
che Zeugenerklärungen belegten - Sachvortrag des Antragsgegners im Be-
schwerdeverfahren ist der Antragsteller im Kern nicht entgegengetreten: Da-
nach ist der Antragsteller in dem vom Niedersächsischen Versorgungswerk für
Rechtsanwälte betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zum Termin
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen. Für diesen Fall hatte
der Gläubiger Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt. In einer weiteren
Zwangsvollstreckungssache über eine Handwerkerrechnung in Höhe von ca.
24.000 € ist gegen den Antragsteller ein Haftbefehl des Amtsgerichts
B.
ergangen.
Er
hat
im
Vollstreckungsverfahren
bisher
lediglich
Teilbeträge an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Dem zuständigen Gerichtsvoll-
zieher liegen gegen den Antragsteller darüber hinaus Vollstreckungsaufträge
der
A.
über
161,92 €
zzgl.
Vollstreckungskosten
und
der
H.
über
2.187,87 €
vor.
An
zwei
von
ihm
wei-
terbeschäftigte Notariatsangestellte hat der Antragsteller die Gehälter für Sep-
tember bis November 2003 nicht bzw. erst mit erheblicher Verspätung gezahlt.
Die Angestellte K. hat für diesen Zeitraum trotz mehrfacher Mahnungen
bisher überhaupt keine Leistungen erhalten. An die Angestellte M.
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hat der Antragsteller eine abschließende Zahlung erst am 19. März
2004 geleistet, nachdem die Rechtsschutzversicherung dieser Angestellten
Deckungszusage für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Antragstellers erteilt hatte. Das Telefon des Büros des An-
tragstellers ist wegen Zahlungsrückständen zwischenzeitlich gesperrt. Der
Mietvertrag über seine Amtsräume wurde wegen ausbleibender Mietzahlungen
vom Vermieter gekündigt.
cc) Gegen den Antragsteller bestehen darüber hinaus aus Immobilienfi-
nanzierungen erhebliche Darlehensforderungen, die durch den Verkehrswert
der Immobilien nicht gedeckt sind.
-
Das
Wohngrundstück
Wi.
in
B.
hat
nach
Anga-
ben des Antragstellers einen Verkehrswert von insgesamt 299.000 €. Es ist
mit Grundschulden in Höhe von insgesamt 700.000 DM belastet, die zur Zeit
mit mindestens 290.000 € valutieren.
-
Die
Eigentumswohnung
in
K.
hat
nach
Darstellung
des
An-
tragstellers einen Verkehrswert von 80.000 €. Sie ist mit einer Grundschuld
von 109.000 DM belastet, die noch mit ca. 38.000 € valutiert. Obwohl die
Mieteinkünfte die anfallenden Aufwendungen für Darlehenszins und -tilgung
weitgehend decken, ist es bei der Bedienung des Darlehens zu Zahlungs-
rückständen in Höhe von 1.800 € gekommen, weswegen die Gläubigerin zur
Durchsetzung ihrer Forderung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den
Antragsteller ergreifen mußte (s.o.).
- Der Antragsteller ist Eigentümer von drei Wohneinheiten eines von ihm reno-
vierten und in vier Eigentumswohnungen aufgeteilten Vierfamilienhauses in
H.. Der Verkauf einer dieser Wohnungen erbrachte einen Erlös von
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320.000 DM. Für die übrigen Wohnungen werden schon seit längerer Zeit
vergeblich Käufer gesucht. Diese Wohnungen haben nach Angaben des An-
tragstellers einen Gesamtverkehrswert von 495.000 €. Das Wohneigentum
des Antragstellers ist unter anderem mit einer Grundschuld in Höhe von
1.200.000 DM
zugunsten
der
Kreissparkasse
H.
belastet.
Diese
Grundschuld valutiert mit 613.550 €. Die entsprechenden Kreditverpflichtun-
gen waren dem Antragsteller bis zum 30. Januar 2004 gestundet. Wie der
Kredit getilgt werden soll, der selbst bei einer Veräußerung der restlichen Ei-
gentumswohnungen zu dem vom Antragsteller behaupteten Verkehrswert und
vollständiger Verwendung des Kaufpreises zur Darlehenstilgung weiter mit
über 118.000 € offen stünde, hat der Antragsteller nicht darzutun vermocht.
- An die A.-Bausparkasse hat der Antragsteller noch einen Darlehensrest
von über 4.000 € zu begleichen.
dd) Über sonstiges verwertbares Vermögen, das zur Schuldentilgung
ausreichend wäre, verfügt der Antragsteller nicht. Es bestehen lediglich eine
Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.000 € sowie Beteiligungen
an Immobilienfonds und eine Investition in - soweit erkennbar - Schiffsanteile,
für die der Antragsteller lediglich "Kurswerte" mitgeteilt hat, deren tatsächliche
Werthaltigkeit und Verwertbarkeit dagegen offen ist. Daneben verfügt der An-
tragsteller lediglich noch über ein geringes Sparguthaben von 1.800 €.
ee) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers lassen nicht erwar-
ten, daß es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, die gegen ihn bestehenden
Forderungen zu begleichen und seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren. Der
Antragsteller hat lediglich den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000
vorgelegt, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 19.317 DM
ausweist. Eine derartige Einkommenssituation, für deren zwischenzeitliche
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Besserung der Antragsteller nichts vorgetragen hat, schließt eine Bereinigung
seiner dargestellten finanziellen Notlage in einem überschaubaren zeitlichen
Rahmen aus. Konkrete Pläne oder gar Maßnahmen hierzu hat der Antragsteller
dementsprechend auch nicht mitgeteilt. Entgegen seinem Beschwerdevorbrin-
gen ist der durchschnittliche Jahresumsatz seiner Kanzlei und die Anzahl der
von ihm bearbeiteten Nummern insoweit ohne Belang. Entscheidend ist der
dem Antragsteller nach Abzug von Kosten, Steuern und Abgaben verbleibende
Gewinn. Daß dieser auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller be-
haupteten Reduzierung der Kostenquote weiterhin zum Ausgleich der Schul-
den nicht hinreicht, wird durch die bis in jüngste Zeit fortdauernden Vollstrek-
kungsmaßnahmen seiner Gläubiger, die Lohnrückstände, die Sperrung seines
Telefonanschlusses sowie die Kündigung seiner Kanzleiräume anschaulich
bestätigt.
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird durch die aufgezeig-
ten Umstände auch die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefähr-
dung der Interessen der Rechtsuchenden belegt:
Die Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine
Unabhängigkeit in Frage. Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde
Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versu-
chen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem er-
forderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom
20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359). Darüber hinaus begründen
Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, daß er etwa Kostenvor-
schüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schul-
den auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschluß
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vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214). Eine der-
artige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist
nicht erforderlich, daß sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür
ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage
sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein
oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Be-
schluß vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/99 = DNotZ 1991, 94, 96). Dies folgt
schon daraus, daß die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den
hier einschlägigen Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur all-
gemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw. der Art seiner
Wirtschaftsführung resultieren muß, während die dritte tatbestandliche Alterna-
tive der Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des No-
tars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung
von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtssuchenden nor-
miert. Hinzu kommt, daß die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun
des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger
beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen
denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff
nehmen können, bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl.
Senat aaO). Schon aus diesen Gründen kann der Antragsteller aus der zu § 3
Abs. 2 BORA ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
3. Juli 2003 (NJW 2003, 2520) nichts für seine Rechtsauffassung herleiten,
seine vorläufige Amtsenthebung komme deswegen nicht in Betracht, weil seine
bisherige Amtsführung keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe.
c) Da nach den aufgezeigten Umständen keine anderen Maßnahmen in
Betracht kommen, durch die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden in gleicher Weise ausgeschlossen werden kann und die den An-
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tragsteller weniger beeinträchtigen als die vorläufige Amtsenthebung, läßt die
Entscheidung des Antragsgegners auch keinen Ermessensfehler erkennen.
3. Im übrigen sind auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im
Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben, der die Gefährdung der Interes-
sen der Rechtsuchenden in sich schließt (Beschluß vom 22. März 2004
- NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018).
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg.
Schlick
Tropf
Becker
Lintz
Eule