Urteil des BGH vom 02.04.2014

BGH: vergewaltigung, schwägerin, anfechtung, überzeugung, herbst, missbrauch, vertreter, bundesanwaltschaft, verkündung, freiheitsberaubung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 S t R 3 1 6 / 1 3
vom
2. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 2014,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Prof. Dr. Krehl,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 13. Februar 2013 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 111 Fällen, jeweils in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen Ver-
gewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung und Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren verurteilt. Es hat zudem Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die
auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten
bleibt ohne Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte im
Jahr 2007 bzw. im Herbst 2008 jeweils mit seiner Schwägerin L.
gewaltsam den Geschlechtsverkehr, wobei er sie im zweiten Fall mehrfach an
den Haaren zog, mit der Stirn auf den Boden schlug und sie schließlich in ei-
nem Zimmer seines Hauses einschloss.
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Im Zeitraum von Februar 2009 bis Februar 2012 veranlasste der Ange-
klagte seine Tochter I. , die in dieser Zeit zwischen 10 und 13 Jahren alt
war, ihn in mindestens 108 Fällen oral zu befriedigen. Bei drei Gelegenheiten
übte der Angeklagte mit ihr den Analverkehr aus, wobei sie Schmerzen hatte.
Die Taten fanden ihr Ende, als der Angeklagte bei seinem letzten Übergriff am
13. Februar 2012 von seiner Ehefrau überrascht wurde.
II.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die zunächst mitangegriffene Adhäsionsentscheidung hat der Rechtsmit-
telführer wirksam von seiner Anfechtung ausgenommen. Schuld- und Straf-
ausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Soweit die Revision beanstandet, das landgerichtliche Urteil leide an ei-
nem Erörterungsmangel, weil Anzahl und Ablauf der zum Nachteil der Neben-
klägerin festgestellten 106 Missbrauchsfälle (Fall 3 bis 108 des Urteils) nicht
hinreichend festgestellt seien, greift dies nicht durch. Die Strafkammer hat sich
nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Fischer, StGB
61. Aufl., § 176 Rn. 41) die Überzeugung von dieser Mindestzahl sexueller
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Übergriffe verschafft. Dabei hat sie rechtsfehlerfrei die Angaben der Nebenklä-
gerin zugrundegelegt und zudem einen großzügigen "Sicherheitsabschlag" vor-
genommen. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Appl Schmitt Krehl
Richterin am Bundesgerichtshof Ott
ist wegen Urlaubs verhindert, ihre
Unterschrift beizufügen
Schmitt Zeng