Urteil des BGH vom 05.11.2003

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 368/03
vom
5. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2003 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Landshut vom 19. Dezember 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Revision geht zutreffend davon aus, daß dem Ange-
klagten ein Prozeßverhalten nicht angelastet werden darf,
das sich noch im Rahmen zulässiger Verteidigung hält (vgl.
Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 53 m.w.Nachw.).
Das hat das Landgericht aber auch nicht getan. Es hat
vielmehr ausdrücklich dargelegt, daß es "im Belieben eines
Angeklagten (steht), wie er seine Verteidigung gestalten
will", und daß grundsätzlich auch "Ausfälle der Verteidi-
gung gegenüber Zeugen und Sachverständigen dem An-
geklagten nicht persönlich zuzurechnen (sind)". Straf-
schärfend hat das Landgericht allein Verhaltensweisen des
Angeklagten in der Hauptverhandlung gewertet, in denen
sich eine rechtsfeindliche Einstellung offenbart hat. So hat
es ihm seine Mimik und Gestik anläßlich einer "demütigen-
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den" Befragung der Mutter des sexuell mißbrauchten Kin-
des, M. E. , und einer "an eine Prüfungssituation erin-
nernde" Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. F.
angelastet wie auch seine erfreute Reaktion auf die Mittei-
lung, die Geschädigte sei wegen der Gefahr einer Selbst-
tötung in ein Krankenhaus aufgenommen worden. Wenn
das Landgericht ein solches Verhalten als Ausdruck einer
zu mißbilligenden Einstellung wertet, die eine Strafschär-
fung rechtfertigt, ist dies frei von Rechtsfehlern (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4; BGH NStZ-RR
1999, 328).
2. Daß die Hauptverhandlung - bei einem überschaubaren
Sachverhalt - an über 50 Tagen durchgeführt wurde und
über ein Jahr dauerte, gibt Veranlassung zu folgenden
Hinweisen:
Die Leitung der Verhandlung erfolgt durch den Vorsitzen-
den (§ 238 Abs. 1 StPO). Seine Leitungsbefugnis umfaßt
auch die Befugnis, die sachgerechte Vernehmung von
Zeugen und Sachverständigen zu gewährleisten und ins-
besondere für die sachgerechte Ausübung des Fragerechts
(§ 240 Abs. 2, § 241a StPO) durch die Verfahrensbeteilig-
ten Sorge zu tragen (BGHSt 16, 67, 70 f.; BGH MDR 1957,
53).
Er muß sicherstellen, daß der Zeuge zur Sache im Zu-
sammenhang vortragen kann (§ 69 Abs. 1 StPO), Angriffe
abwehren, die mit dem Anspruch des Zeugen auf ange-
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messene Behandlung und Ehrenschutz unvereinbar sind
und nicht erforderliche Fragen nach entehrenden Tatsa-
chen (§ 68a StPO) sowie unzulässige, ungeeignete und
nicht zur Sache gehörende Fragen (§ 241 Abs. 2 StPO) zu-
rückweisen. Dies gebietet die Achtung vor der menschli-
chen Würde des Zeugen sowie das Rechtsstaatsprinzip
(BVerfG NJW 1975, 103, 104).
Wird die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständi-
gen durch den Vorsitzenden von einem Verfahrensbetei-
ligten unter anderem durch extensive Antragstellung, wie-
derholte Beanstandungen, Herbeiführung von Gerichtsbe-
schlüssen und Anträgen auf wörtliche Protokollierung
(§ 273 Abs. 3 StPO) fortwährend unterbrochen, so braucht
der Vorsitzende derartige Anträge nicht sofort entgegenzu-
nehmen und zu bescheiden. In einem solchen Fall kann er
vielmehr die Befragung des Zeugen oder Sachverständi-
gen ungestört zu Ende führen und dem Verfahrensbetei-
ligten statt dessen aufgeben, etwaige Beanstandungen erst
nach Abschluß seiner Befragung vorzutragen. Über derar-
tige Beanstandungen und Anträge kann dann insgesamt
befunden werden.
Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen zu einem
sachfremden Beweisthema - hier: sexuelle Erlebnisse der
tatbeteiligten Mutter des mißbrauchten Kindes schon in ih-
rer Kindheit - kann er durch eine Entscheidung zu diesem
Thema insgesamt zurückweisen (vgl. BGHSt 13, 252, 254;
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21, 334, 360; BGHR § 241 Abs. 2 StPO Zurückweisung 4;
BGH, Urt. v. 10. Februar 1993 - 3 StR 443/92). Werden da-
zu gleichwohl weitere Fragen gestellt, so umfassen die
erstmalige Zurückweisung und der erstmalige Gerichtsbe-
schluß nach § 238 Abs. 2 StPO auch deren Zurückwei-
sung. Solche Fragen darf der Vorsitzende durch Bezug-
nahme auf den Gerichtsbeschluß ohne weitere Begrün-
dung zurückweisen. Einer erneuten Entscheidung durch
das Gericht nach § 238 Abs. 2 StPO bedarf es in solchen
Fällen nicht mehr.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit
Veröffentlichung: ja
BGHR:
ja
BGHSt:
nein
_________________________
StPO § 238 Abs. 1
Zur Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden.
BGH, Beschl. vom 5. November 2003 - 1 StR 368/03 - LG Landshut