Urteil des BGH vom 20.05.2009

BGH (spanien, auslieferungshaft, strafe, verhältnis, nachteil, grund, antrag, anhörung, stpo, nachprüfung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 115/09
vom
20. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 18. August 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die in Spanien erlittene Auslieferungshaft vom 8. Mai bis 10. Oktober
2006 ist auf die Strafe im Verhältnis 1:2 anzurechnen (vgl. UA S. 30).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Roggenbuck Appl
Cierniak Schmitt