Urteil des BGH vom 21.12.2004

BGH (antrag, beschwer, aussichtslos, bestellung, abschrift, bewilligung)

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 373/03
vom
21. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts und sein
Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos, weil die
Beschwer des Klägers die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht
überschreitet.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr