Urteil des BGH vom 07.05.2013

BGH: rückzahlung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 271/12
vom
7. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die
Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 7. Mai 2013
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2012 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
40.000
€ festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage der Anwendbarkeit des Bargeschäftseinwands des § 142 InsO
auf die Rückzahlung des Darlehens eines Gesellschafters innerhalb des nach
§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraums stellt sich nicht. Die Rückzah-
lung eines Darlehens kann nicht als Bargeschäft gewertet werden (vgl. BGH,
Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, ZInsO 2006, 712 Rn. 33). Nach § 135
Abs. 1 Nr. 2 InsO sind auch kurzfristige Überbrückungsdarlehen anfechtbar
(BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734 Rn. 14).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Vill
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 30.05.2012 - 5 O 367/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.10.2012 - 13 U 95/12 -
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