Urteil des BGH vom 05.08.2002

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 430/02
vom
29. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2
Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Be-
gründung nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefoch-
tenen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.
BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - LG Kiel
AG Kiel
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 5. August 2002 wird auf Kosten des
Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Schuldner war nach einer Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer seit
1998 arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Am 5. November 1999 eröffnete
das Amtsgericht auf den Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im April 2000 nahm der Schuldner
unter Begründung eines zweiten Wohnsitzes in Berlin eine selbständige Tätig-
keit auf. Das Arbeitsamt gewährte hierfür Überbrückungsgeld auf die Dauer
von sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 57 SGB III).
Der eingesetzte Treuhänder beanstandete mit seinem Schlussbericht
vom 2. Februar 2001, dass der Schuldner über seine selbständige Tätigkeit
noch nicht die angeforderte Rechnung gelegt habe. Am 23. Februar 2001 ü-
bersandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und
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sandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und
Ausgaben für das Geschäftsjahr 2000, die er aufgrund noch ausstehender Prü-
fung durch seinen Steuerberater als vorläufig bezeichnete. Diese Rechnung
enthielt auch die ausgezahlten und vom Schuldner in das neue Unternehmen
eingelegten, jedoch anschließend wieder entnommenen Überbrückungsgelder.
Der Treuhänder beanstandete nunmehr diese Entnahmen und regte an, dem
Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.
Auf Antrag mehrerer Gläubiger hat das Amtsgericht die Versagung der
Restschuldbefreiung ausgesprochen, weil durch die Privatentnahmen zum
Nachteil der Gläubiger Vermögen verschwendet worden sei (§ 290 Abs. 1 Nr. 4
InsO) und der Schuldner dem Treuhänder nicht laufend und unaufgefordert
Rechnung über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit gelegt habe
(§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der
Schuldner die von dem Steuerberater am 17. September 2001 gefertigte Ge-
winnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt, die für das Rumpfgeschäftsjahr
2000 einen vorgetragenen Gewinn von 13.824,56 DM auswies. Der Schuldner
hat ferner geltend gemacht, seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch
Vorlage der Kontenblätter und der steuerlichen Überschussermittlung genügt
zu haben. Zumindest sei ihm wegen seines Verhaltens keine grobe Fahrlässig-
keit vorzuwerfen, weil der Treuhänder auf das Schreiben vom 13. Januar 2000
nicht reagiert und vor dem Februar 2001 keine Beanstandungen erhoben habe.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der
Begründung zurückgewiesen, dieser habe nach den zutreffenden Ausführun-
gen des Amtsgerichts jedenfalls seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ver-
letzt. Die Mitteilungen über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit an
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den Treuhänder seien verspätet erfolgt. Sie seien auch inhaltlich unzurei-
chend, weil sich aus den eingereichten Kontenblättern und der Gewinnermitt-
lung nicht ergebe, welche Beträge der Schuldner aus welchen Rechtsgeschäf-
ten erworben habe.
II.
Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner kraft Gesetzes statthaf-
ten (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechts-
beschwerde, die gemäß § 575 Abs. 1 und 2 ZPO auch frist- und formgerecht
eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzu-
lässig.
1. Die Rechtsbeschwerde sieht als grundsätzlich die Frage nach dem
Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97,
290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an. Sie meint, dies gelte insbesondere für die Frage, ob
die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann versagt
werden müsse, wenn der Schuldner kein Vermögen gegenüber den Insolvenz-
gläubigern oder dem Treuhänder verheimlicht, sondern es allenfalls unterlas-
sen habe, die Einnahmen und Ausgaben aus einem selbständigen Erwerbsge-
schäft im Einzelnen zu erläutern, ohne dass die Gläubiger im Ergebnis beein-
trächtigt worden seien.
2. Einen Rechtssatz zum Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflich-
ten des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren stellt die Beschwerde-
entscheidung zwar auf. Es handelt sich hierbei aber nur um eine von zwei selb-
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ständig tragenden Begründungen für die Versagung der Restschuldbefreiung
gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Denn die Beschwerdeentscheidung wird allein
schon durch den vom Landgericht gebilligten Rechtssatz des Amtsgerichts ge-
tragen, der Schuldner müsse dem Treuhänder bei Aufnahme einer selbständi-
gen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens laufend und unaufgefordert
Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen.
Dieser Rechtssatz bezieht sich nicht auf den Umfang, sondern auf die
Art und die zeitgerechte Erteilung der dem Schuldner gesetzlich abverlangten
Auskunft. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechts-
frage nach dem Umfang der Auskunftspflicht kann für die Beschwerdeent-
scheidung hinweggedacht werden. In einem solchen Fall hätte der Berufungs-
richter die Revision nur zuzulassen, wenn sowohl für die eine als auch für die
andere Begründung seiner Entscheidung ein Zulassungsgrund bestünde (vgl.
BVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 287; § 132 Nr. 2 Ziff. 1 Nr. 4;
Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der
Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte 1971, Rn. 127 m.w.N.; Kummer,
Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990 Rn. 101 m.w.N.). Insoweit gelten für die
Zulässigkeitsprüfung des Bundesgerichtshofs bei der kraft Gesetzes statthaften
Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO die gleichen Grundsätze wie bei
der Zulassung von Revision oder Rechtsbeschwerde durch den judex a quo.
Erforderlich war somit, dass die Rechtsbeschwerde gegenüber beiden selb-
ständig tragenden Begründungen des Landgerichts für die Versagung der
Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen Zulässigkeitsgrund
geltend machte. Daran fehlt es.
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3. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun-
desgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-
schwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbe-
gründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt
hat (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f; 153, 254, 255, sämtlich zur Nichtzulassungsbe-
schwerde).
Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde diesen Anforderungen
genügt, soweit ein Zulassungsgrund im Hinblick auf den Umfang der vom
Schuldner zu erteilenden Auskünfte geltend gemacht worden ist. Zur Versäu-
mung einer zeitgerechten Unterrichtung des Treuhänders über die selbständi-
ge Tätigkeit des Schuldners und dessen Verpflichtung zu (unaufgefordertem)
Bericht, der zweiten Begründung des Landgerichts, rügt die Rechtsbeschwerde
nur, der Schuldner habe die Verwaltungsbefugnis des Treuhänders, die sich
nach § 292 Abs. 2 InsO beurteilen soll, nicht unterlaufen. Der Schuldner habe
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht schon durch die Vorlage des Jahres-
abschlusses genügt; der Mitteilung monatlicher, hier sehr unterschiedlicher
Betriebsergebnisse, habe es nicht bedurft. Dies gelte umso mehr, als der Treu-
händer auf die Nachfrage des Schuldners, wie in der Angelegenheit zu verfah-
ren sei, nicht reagiert habe.
Mit dieser Begründung zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungs-
grund für den Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, dass der Schuldner bei
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des vereinfachten Insolvenz-
verfahrens dem Treuhänder unaufgefordert und laufend Rechnung über die
Ergebnisse dieser Tätigkeit legen müsse und nicht erst - wie geschehen - nach
Abschluss des Geschäftsjahres. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit
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lediglich auf Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach
§ 574 Abs. 2 ZPO hier nicht ankommt.
4. Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde bedarf es
gemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensge-
bühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Ent-
scheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung
alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1
des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann