Urteil des BGH vom 08.11.2005

BGH (nachteil, stpo, schuldspruch, grund, nachprüfung, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 372/05
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2005 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-
pertal vom 5. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen und des ver-
suchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert