Urteil des BGH vom 07.10.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 424/10
vom
7. Oktober 2010
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 266a Abs. 1
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen
Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. § 266a Abs. 1
StGB in Fällen der Nicht-Zahlung ordnungsgemäß angemeldeter Sozial-
versicherungsbeiträge.
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 424/10 - LG Mannheim
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Mannheim vom 23. April 2010 Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom
7. Juli 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzu-
lässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In den Fällen B. IV. 2. Taten 1 - 19 der Urteilsgründe hat das Landgericht
den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
gemäß § 266a Abs. 1 StGB verurteilt, da er als verantwortlicher Geschäftsfüh-
rer der F. GmbH unterlassen hatte, die jeweils fälligen Arbeitnehmerbeiträge
zur Sozialversicherung an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
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Für Fälle der vorliegenden Art - und so auch hier - ist typisch, dass der
Arbeitgeber die Beitragsnachweise für die ordnungsgemäß gemeldeten Arbeit-
nehmer bei der zuständigen Krankenkasse einreicht und lediglich in der Folge
die auf der Grundlage der Beitragsnachweise geschuldeten Sozialversiche-
rungsbeiträge nicht zahlt. Tathandlung ist insoweit - anders in Fällen illegaler
Beschäftigung, bei denen der Arbeitgeber die von ihm beschäftigten Arbeit-
nehmer nicht oder nicht in richtigem Umfang meldet - die schlichte Nicht-
Zahlung der geschuldeten Beiträge; weitere Unrechtselemente enthält das Tat-
bestandsmerkmal des Vorenthaltens in diesen Fällen nicht (Fischer StGB
57. Aufl. § 266a Rn. 10).
Für Fälle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003
datieren - nach Auffassung des Senats entgegen früherer Rechtsprechung (vgl.
BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Be-
schluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom
22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. März 1996
- 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grundsätzlich kein Anlass dafür, im Urteil um-
fangreiche Feststellungen über die Anzahl der Beschäftigten, deren Beschäfti-
gungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur Höhe des Beitragssatzes
der zuständigen Krankenkasse zu treffen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen
- anders als in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse (vgl. insoweit BGH,
Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10) - neben den Feststellungen, aus
denen sich die Arbeitgeberstellung des Täters und - daraus folgend - die die-
sem obliegenden Meldepflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern
ergeben, in der Regel lediglich der Feststellung der Höhe der vorenthaltenen
Gesamtsozialversicherungsbeiträge und der darin enthaltenen Arbeitnehmeran-
teile, der durch das Vorenthalten geschädigten Krankenkasse sowie der Bei-
tragsmonate, in denen die Arbeitnehmeranteile vorenthalten wurden.
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Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. März 2003
geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschließen zu
können, dass zu den Arbeitnehmern geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 SGB IV
zählten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ
1992, 145; Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Be-
schluss vom 22. März 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom
20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), für die allein Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabführen nicht gemäß § 266a
Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ
1996, 543 mwN). Durch Art. 2 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, 4621,
4625) wurde indes § 28i SGB IV mit Wirkung vom 1. April 2003 (vgl. Art. 17
Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)
dahingehend erweitert, dass bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
i.S.v. § 8 SGB IV ausschließlich die Bundesknappschaft (nunmehr Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Träger der Rentenversiche-
rung zuständige Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge ist (§ 28i
Satz 5 SGB IV nF). Vor diesem Hintergrund kann bei Sozialversicherungsbei-
trägen, die zum Nachteil einer Krankenkasse vorenthalten wurden, ohne weite-
re Feststellungen ausgeschlossen werden, dass sich darunter Beiträge für ge-
ringfügige Beschäftigungsverhältnisse befinden.
Auch zur Bestimmung der Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile
- und somit zur Bestimmung des Schuldumfangs - sind in der Regel weiterge-
hende Feststellungen als die vorgenannten nicht erforderlich. Denn nach § 28f
Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Höhe der geschul-
deten Beiträge zur Sozialversicherung selbst zu berechnen und der Einzugs-
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stelle nachzuweisen (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversi-
cherungsrecht 66. Ergänzungslieferung 2010, § 28f SGB IV Rn. 14). Dieser
sog. Beitragsnachweis gilt nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstre-
ckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als
Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Er belegt
somit die geschuldeten und demnach auch in der Regel die vorenthaltenen So-
zialversicherungsbeiträge. Die Feststellung des im Beitragsnachweis vom Ar-
beitgeber nachgewiesenen Gesamtsozialversicherungsbetrags ermöglicht dem
Revisionsgericht daher in hinreichendem Maße die Überprüfung des Urteils. Mit
Feststellung des im Beitragsnachweis vom Arbeitgeber nachgewiesenen Ge-
samtsozialversicherungsbetrags geht einher, dass die nachgewiesenen Beiträ-
ge auf Grundlage der im jeweiligen Beitragsmonat tatsächlich geschuldeten
Bruttogehälter unter Anwendung des maßgeblichen Beitragssatzes berechnet
wurden. Lediglich dann, wenn mangels rechtzeitiger Einreichung der Beitrags-
nachweise das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt nach
§ 28f Abs. 3 Satz 2 SGB IV geschätzt wurde, oder wenn sich im konkreten Fall
aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die im Beitragsnach-
weis ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge mit dem den Arbeitnehmern
im jeweiligen Beitragsmonat geschuldeten Bruttoarbeitsentgelt nicht in Einklang
zu bringen sind, besteht Anlass zu weitergehenden Feststellungen.
In Fällen der vorliegenden Art kann sich aufgrund der vorgenannten Um-
stände regelmäßig auch die Beweiswürdigung darauf beschränken, darzulegen,
dass seitens des Arbeitgebers Beitragsnachweise eingereicht wurden, in denen
die Sozialversicherungsbeiträge in der festgestellten Höhe ausgewiesen sind.
Lediglich dann, wenn aufgrund der Einlassung des Angeklagten oder anderwei-
tiger besonderer Umstände Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Bei-
tragsnachweis ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge nicht den tatsäch-
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lich geschuldeten entsprechen, wird das Tatgericht gehalten sein, die getroffe-
nen Feststellungen eingehender, z.B. unter Berücksichtigung der kaufmänni-
schen Erfahrung des Arbeitgebers oder der Ergebnisse durchgeführter Be-
triebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 SGB IV, zu belegen. Denn weder im Hinblick
auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten
Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-
punkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 2010
- 1 StR 454/09, wistra 2010, 310 mwN).
Nack Rothfuß Hebenstreit
Elf Graf