Urteil des BGH vom 19.06.2008

BGH (glaubhaftmachung, zpo, zahlung, kenntnis, annahme, forderung, bestand, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 228/07
vom
19. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
am 19. Juni 2008
beschlossen:
Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 wird auf Kos-
ten der Antragsgegnerin verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 655.215,61 €
(1.469.538,94 € - 814.323,33 €) festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 574
Abs. 2 ZPO) nicht eingreift.
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Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Be-
stand der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung mit Hilfe des
Vorbehaltsurteils in ihrer Gesamthöhe von 1.469.538,94 € glaubhaft gemacht
worden ist. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, sein Verständnis, wonach
die Patronatserklärung einen einer Bürgschaft entsprechenden direkten Zah-
lungsanspruch gegen die Schuldnerin begründe, werde durch das Vorbehaltsur-
teil belegt. Folglich hat das Beschwerdegericht eine Glaubhaftmachung nicht
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nur hinsichtlich des ausgeurteilten und von der Schuldnerin beglichenen Betra-
ges über 814.323,33 €, sondern auch hinsichtlich des Restbetrages von
655.215,61 € angenommen. Gegen die Annahme einer Glaubhaftmachung hin-
sichtlich dieses weiterhin offenen Differenzbetrages wendet sich die Rechtsbe-
schwerde nicht. Bei dieser Sachlage scheidet ohne Rücksicht darauf, ob das
Beschwerdegericht die Zahlung der Schuldnerin über 814.323,33 € zur Kennt-
nis genommen hat, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
Ganter Kayser Gehrlein
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 22.08.2007 - 909 IN 728/07-6- -
LG Hannover, Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 T 82/07 -