Urteil des BGH vom 29.01.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 51/08 Verkündet
am:
24. März 2009
Holmes,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 832 Abs. 1
Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf
einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert
wird.
BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 51/08 - LG Bochum
AG Bochum
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Zoll und
Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
über ihren Sohn P. in Anspruch.
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Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. und sei-
n 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem
Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Be-
klagten und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich das
Fahrzeug des Klägers. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf
dem P. vor dem Schadensereignis gespielt hatte.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-
folgt der Kläger seinen Anspruch weiter, die Beklagten als Gesamtschuldner zur
Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.050,25 € zu verurteilen.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in NZV 2008, 347
veröffentlicht ist, hat der Kläger keinen Anspruch aus § 832 Abs. 1 BGB. Zwar
seien die Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt, weil P. das
Fahrzeug des Klägers zerkratzt habe. Die Beklagten hätten aber ihrer Auf-
sichtspflicht im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt.
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Bei Kindern bestimme sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter,
Eigenart und Charakter, weiterhin nach der Voraussehbarkeit des schädigen-
den Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anfor-
derungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müss-
ten. Hier habe für die Beklagten eine normale, nicht durch Gefahr erhöhende
Umstände gesteigerte Aufsichtspflicht bestanden. Der Kläger habe keine Um-
stände bewiesen, die für einen über das normale Maß erhöhten Aufsichtsanlass
sprächen. Insbesondere handele es sich bei dem einzigen vom Kläger ange-
führten Beispiel - "Offenstellen" der Haustür im Sinne der Blockade des
Schließmechanismus - nicht um einen "üblen Streich", sondern um ein nach-
vollziehbares kindliches Verhalten. Soweit der Kläger aus den streitgegenständ-
lichen Handlungen selbst Rückschlüsse auf den Erziehungsstand und schädli-
che Neigungen ziehen wolle, greife diese Argumentation nicht. Im vorliegenden
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Fall hätten die Beklagten mit einem Exzess dieses Ausmaßes nicht rechnen
müssen und es sei auch nicht ersichtlich, dass P. bereits in der Vergangenheit
durch die mutwillige Beschädigung fremden Eigentums aufgefallen sei. Bei dem
Spielplatz, auf dem sich P. vor dem Schadensereignis aufgehalten habe, habe
es sich auch unter Berücksichtigung des angrenzenden Parkplatzes nicht um
ein besonders schadensgeneigtes Umfeld gehandelt.
Die Beklagte zu 2 habe ihrer Aufsichtspflicht auch in der konkreten Situa-
tion genügt. Es sei davon auszugehen, dass sie P. am fraglichen Tag zunächst
auf den Spielplatz begleitet und dann den Spielplatz verlassen habe, um in ihrer
Wohnung die Toilette aufzusuchen. Vor dem Toilettengang habe sie P. ange-
wiesen, den Spielplatz nicht zu verlassen. Die Behauptung des Klägers, P. sei
"nicht nur fünf Minuten", sondern mindestens über einen Zeitraum von 40 Minu-
ten unbeaufsichtigt gewesen, könne als wahr unterstellt werden. Unter Berück-
sichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes sowie der weiteren Umstände
sei das unbeaufsichtigte "Spielenlassen" auf einem Spielplatz über einen Zeit-
raum von bis zu einer Stunde in Verbindung mit der Belehrung, den Spielplatz
nicht zu verlassen, nicht zu beanstanden. Eine besondere Belehrung, nicht mit
Glasscherben oder anderen Gegenständen fremde PKW zu beschädigen, sei
nicht erforderlich gewesen, weil sich dies auch für Kinder im Vorschulalter von
selbst verstehe.
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II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung nicht stand.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 832
Abs. 1 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält,
wenn - wie hier - der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne
des § 823 Abs. 1 BGB durch den Aufsichtsbedürftigen erfüllt ist. Der Aufsichts-
pflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung der Aufsichtspflicht
unternommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats
bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Cha-
rakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnis-
sen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach
vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter
durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB
stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten
des konkreten Falles genügt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 285;
vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - VersR 1968, 903; vom 10. Juli 1984 - VI ZR
273/82 - VersR 1984, 968, 969; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 - VersR 1986,
1210, 1211; vom 7. Juli 1987 - VI ZR 176/86 - VersR 1988, 83, 84; vom
19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - VersR 1993, 485, 486). Entscheidend ist also
nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt
hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur wider-
rechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 111, 282, 285; vom 24. November 1964 - VI ZR 163/63 -
VersR 1965, 137, 138; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 144/67 - aaO; vom
27. November 1979 - VI ZR 98/78 - VersR 1980, 278, 279).
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2. Bei der Prüfung, ob die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nachgekom-
men sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu
Recht den Maßstab eines normal entwickelten fast 5 1/2 Jahre alten Kindes
zugrunde gelegt. Umstände, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten Auf-
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sichtspflicht der Eltern führen könnten, liegen nach den getroffenen Feststellun-
gen nicht vor. Die Rügen der Revision greifen insoweit nicht durch.
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a) Bei dieser Würdigung durfte das Berufungsgericht die Bescheinigung
der Leiterin des von P. besuchten Kindergartens berücksichtigen, wonach er
den Kindergarten von 2001 bis 2004 besuchte und es sich um ein ruhiges und
unauffälliges Kind gehandelt habe, das keinerlei Anzeichen für aggressives
Verhalten zeigte. Auch eine Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO kann bei
der Gesamtwürdigung nach § 286 ZPO berücksichtigt werden. Anhaltspunkte
dafür, dass die Bescheinigung nicht auf einer ausreichenden Grundlage beruhte
und nicht richtig sei, zeigt die Revision nicht auf.
b) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,
das Vorbringen des Klägers, P. habe in der Vergangenheit häufiger die Haustür
"offen gestellt" und damit die Hausordnung übertreten, reiche nicht aus, eine
erhöhte Aufsichtspflicht zu begründen. Das Berufungsgericht hat sich bei sei-
nen Ausführungen ersichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Senats
orientiert, nach der bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder zu Strafta-
ten neigen, eine erhöhte Aufsicht geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar
1960 - VI ZR 18/59 - VersR 1960, 355, 356 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR
98/78 - aaO; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - VersR 1996, 65, 66).
Wenn es dieses Verhalten sowie dessen Abstreiten nicht als derart gravierend,
sondern als nachvollziehbares und typisches Verhalten eines fünfjährigen Kin-
des einstuft, ist dies als tatrichterliche Würdigung aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden.
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c) Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das Beru-
fungsgericht nicht aus der streitgegenständlichen Handlung selbst eine erhöhte
Aufsichtspflicht ableiten will, sondern dies nur dann für erforderlich hält, wenn
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der Aufsichtsbedürftige bereits zuvor durch ähnliche Verhaltensweisen in Er-
scheinung getreten ist, entspricht dies der Rechtsprechung, nach der eine er-
höhte Aufsicht geboten ist, wenn Minderjährige zu üblen Streichen oder zu
Straftaten neigen. Daraus ergibt sich, dass sie bereits vor der konkret vorgewor-
fenen Verletzung der Aufsichtspflicht auffällig geworden sein müssen.
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3. Auch wenn mithin von einem normal entwickelten fast 5 1/2-jährigen
Kind auszugehen ist, tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings
nicht das Ergebnis, dass die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht genügt hätten.
a) Normal entwickelte Kinder im Alter von fast 5 1/2 Jahren können zwar
eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht ge-
lassen werden. Zu ihrer Entwicklung gehört die Möglichkeit zum Aufenthalt und
Spielen im Freien, ohne dass sie auf "Schritt und Tritt" zu beaufsichtigen sind
(vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - VersR 1957, 340, 341;
vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314). Daher gesteht
die Rechtsprechung Kindern ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu,
wobei allerdings eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erfor-
derlich gehalten wird (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1957 - VI ZR 29/56 -
aaO; vom 19. November 1963 - VI ZR 96/63 - aaO; OLG Karlsruhe VersR
1979, 58; OLG Celle VersR 1988, 1240; OLG Düsseldorf VersR 1996, 710,
711; OLG München OLGR 1997, 17; OLG Hamm OLGR 1997, 49, 50; OLG
Hamburg OLGR 1999, 190, 192). Kinder in diesem Alter dürfen also ohne stän-
dige Überwachung im Freien, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände
oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig spielen, und müssen
dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Dabei wird ein Kontrollabstand von
15 bis 30 Minuten als zulässig angesehen, um das Spiel von bisher unauffälli-
gen fünfjährigen Kindern außerhalb der Wohnung bzw. des elterlichen Hauses
zu überwachen (vgl. OLG München, aaO; OLG Hamm aaO; Bernau NZV 2008,
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329 f.; Scheffen/Pardey, Schadensersatz bei Unfällen mit Minderjährigen,
2. Aufl., B Rn. 270; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung
2008, § 832 Rn. 61, jeweils m.w.N.).
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b) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, dass
P. über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu einer Stunde - auch
in Verbindung mit der von der Mutter erteilten Anweisung, den fraglichen Spiel-
platz nicht zu verlassen - unbeaufsichtigt bleiben durfte. Das Risiko, das von
Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des
§ 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als
dem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 -
VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 - aaO; vom 1. Juli 1986
- VI ZR 214/84 - aaO; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 - aaO; vom
10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 - aaO; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 -
VersR 1997, 750). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein 5 1/2-jähriges
Kind über einen so langen Zeitraum ohne irgendeine Aufsicht auf einem Spiel-
platz verbleibt.
Auch wenn die Beklagte zu 2 nicht voraussehen musste, dass ihr Kind
fremde Kraftfahrzeuge mit Glasscherben beschädigen würde, ist bei einem fünf-
jährigen Kind jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei so einer langen
Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt oder selbst auf
den Gedanken kommt, den Spielplatz zu verlassen und Streiche zu begehen,
durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger
in Betracht ziehen und deswegen dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2
Jahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.
Ein längerer Abstand ist bei Berücksichtigung des kindlichen Spieltriebs und
Übermuts sowie des Bewegungs- und Aktionsradius eines fünfjährigen Kindes
unter gleichzeitiger Berücksichtigung des in diesem Alter noch gegebenen ge-
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ringen Verständnisses für das Eigentum Dritter zur Erfüllung der Aufsichtspflicht
nicht ausreichend (vgl. Bernau NZV 2008, 329, 331).
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4. Schließlich hat das Berufungsgericht nicht ausreichend festgestellt, ob
und in welcher Weise die Eltern der ihnen obliegenden Belehrungspflicht nach-
gekommen sind. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass
sich die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, insbesondere die Pflicht zur Be-
lehrung und Beaufsichtigung von Kindern, nach der Vorhersehbarkeit eines
schädigenden Verhaltens richten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 1992
- VI ZR 194/91 - r+s 1992, 233). Dabei hängt es insbesondere von den Eigen-
heiten des Kindes und seinem Befolgen von Erziehungsmaßnahmen ab, in wel-
chem Umfang allgemeine Belehrungen und Verbote ausreichen oder deren Be-
achtung auch überwacht werden muss (vgl. Senatsurteile vom 19. November
1963 - VI ZR 96/63 - VersR 1964, 313, 314; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 -
aaO). Im Hinblick darauf mag die Beklagte zu 2 nicht vorausgesehen haben,
dass ihr Sohn fremde Fahrzeuge mit Glasscherben beschädigte. Dies entbindet
sie aber nicht von der Verpflichtung, ein 5 1/2-jähriges Kind regelmäßig anzu-
halten, fremde Sachen zu achten und nicht zu beschädigen. Eine solche allge-
meine Belehrung ist im Alter von 5 1/2 Jahren in Anbetracht des Spieltriebs, des
Erkundungsdrangs und des noch nicht ausgereiften Verständnisses für das Ei-
gentum Dritter erforderlich, um die Schädigung fremden Eigentums möglichst
zu vermeiden. Davon wäre auch die konkrete Beschädigung fremder Autos mit
umfasst gewesen.
III.
Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Dies gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Revi-
sion und der Revisionserwiderung aufzuklären, wie lange die Beklagte zu 2 ih-
rer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist und insbesondere, ob sie gemäß
ihrem Vorbringen und ihrer Aussage bei ihrer Parteivernehmung nach ca. 10
Minuten wieder zum Spielplatz zurück kam, P. aber dort nicht mehr angetroffen
und ihn sodann gesucht hat. Das Berufungsgericht wird auch Gelegenheit ha-
ben, ggf. zu prüfen, inwieweit ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 gegeben
ist, zu dessen Aufsichtspflicht es bisher keine Feststellungen getroffen hat.
Müller Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 13.03.2007 - 65 C 305/05 -
LG Bochum, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 S 80/07 -