Urteil des BGH vom 27.10.2010

BGH (stpo, erpressung, wegnahme, raub, schwere, stgb, waffe, gabe, antrag, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 440/10
vom
27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 6. Mai 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Er-
pressung in drei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision ist
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, sie führt jedoch zu der aus dem
Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchänderung.
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Die Feststellungen der Kammer tragen die Verurteilung wegen schweren
Raubes nicht. Da der Angeklagte und die nicht revidierenden Mitangeklagten in
allen drei Fällen die Kassiererinnen der Tankstellen unter Vorhalt einer ungela-
denen Waffe gezwungen haben, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt
kein schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, sondern
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jeweils eine gemeinschaftlich begangene schwere räuberische Erpressung
nach § 253 Abs. 1, §§ 255, 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b und Nr. 2 StGB.
Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung be-
rührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen gleich geblieben
sind.
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Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott