Urteil des BGH vom 23.07.2009

BGH (schuldner, angemessenheit der kosten, beschwerde, ermittlung, zpo, stadt, ehefrau, betrag, höhe, berechnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 104/08
vom
23. Juli 2009
in der Zwangsvollstreckungssache
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Be-
schluss der 16.
Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
12. September 2008 (16a T 93/08) aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde des Schuld-
ners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer
vom 27. Juni 2008 werden zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, ihren geschiedenen Ehe-
mann, aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung wegen laufen-
den und rückständigen Unterhalts. Am 1. Oktober 2003 hat die Gläubigerin ge-
gen den Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit
dem Ansprüche des Schuldners aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Dritt-
schuldnerin zu 1, Guthaben des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 2 und
Renten des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 3 gepfändet worden sind.
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Der Pfändungsfreibetrag ist in der Folge mehrfach erhöht worden, zuletzt
mit Beschluss vom 10. Januar 2006 auf 1.081,13 €. Hierbei ist ein halber Net-
tomehrbetrag berücksichtigt worden, da der Schuldner inzwischen wieder ver-
heiratet war.
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Unter dem 21. November 2007 hat die Gläubigerin beantragt, den Frei-
betrag auf 750 € zu reduzieren, da seit dem 1. Januar 2008 ihre Unterhaltsan-
sprüche gegenüber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Schuld-
ners absoluten Vorrang genießen würden.
Der Schuldner hat am 1. Februar 2008 die Erhöhung des Pfändungsfrei-
betrages auf 1.232,49 € bis zum 31. März 2008 und auf 1.294,37 € ab dem
1. April 2008 beantragt und seinen Antrag mit gestiegenen Sozialhilfesätzen
und Mietkosten begründet.
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Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 hat das Amtsgericht folgende Frei-
beträge festgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2007 auf 845,38 € zuzüglich 1/3
Nettomehrbetrag, bis 31. März 2008 auf 871,57 € ohne Nettomehrbetrag und
ab 1. April 2008 auf 933,45 € ohne Nettomehrbetrag. Bei der Berechnung des
Sozialbedarfs hat das Amtsgericht die Änderungen des Unterhaltsrechts be-
rücksichtigt, § 850 d Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1609 BGB, und entschieden, dass die
neue Ehefrau des Schuldners ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr zu berücksich-
tigen sei. Die angegebenen Mietkosten hat es - abzüglich Stromkosten - jeweils
in vollem Umfang berücksichtigt, also bis 31. Dezember 2007 mit 353,13 €, ab
1. Januar 2008 mit 379,32 € und ab 1. April 2008 mit 441,20 €.
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Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin am 20. Februar 2008 so-
fortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, der Wohnbedarf sei zu hoch
angesetzt worden. Der Unterhaltsschuldner könne sich nur die Wohnkosten
anrechnen lassen, die nach den Regelungen des SGB II für einen Alleinstehen-
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den angemessen seien. Dies seien in der Stadt G. 216 € für eine Wohnung mit
45 qm Wohnfläche, zuzüglich 80 € Unterhaltskosten.
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Der Schuldner hat durch seinen Bevollmächtigten mehrfach erklären las-
sen, der Beschluss vom 13. Februar 2008 solle nicht angegriffen werden.
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Am 27. Juni 2008 hat das Amtsgericht hinsichtlich der sofortigen Be-
schwerde der Gläubigerin vom 20. Februar 2008 eine Abhilfeentscheidung ge-
troffen und den Wohnbedarf unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel
der Stadt G. auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heiz- und
Nebenkostenvorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008 herab-
gesetzt und den Pfändungsfreibetrag ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 € be-
stimmt.
Gegen diese ihm am 1. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat der
Schuldner mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei dem Amtsgericht
am 2. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde ei-
nerseits mit der Herabsetzung des Wohnbedarfs begründet. Einen allgemeinen
"Sozialwohnbedarf" gebe es für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II
nicht. Also müsse er sich seinen Pfändungsfreibetrag nicht entsprechend
schmälern lassen. Andererseits hat er sich gegen die Nichtgewährung eines
zusätzlichen Freibetrages für seine neue Ehefrau gewandt. Zumindest die
durch den Wechsel in Steuerklasse 3 eingetretene Steuerentlastung in Höhe
von 218,65 € monatlich müsse abgezogen werden.
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Die Gläubigerin ist der sofortigen Beschwerde des Schuldners entge-
gengetreten. Ihre sofortige Beschwerde vom 20. Februar 2008 gegen den Be-
schluss vom 13. Februar 2008 hat sie mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 zurück-
genommen.
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Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdege-
richt den monatlichen, dem Schuldner mindestens pfandfrei zu belassenden
Betrag für die Zeit ab dem 1. März 2008 unter Berücksichtigung eines monatli-
chen Wohnbedarfs in Höhe von 352,50 € auf 844,75 € festgesetzt. Es hat ge-
mäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbe-
schwerde zur Klärung der Frage der Berechnung des Wohnbedarfs zugelassen.
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Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die volle Berücksichti-
gung der Wohnkosten sowie die Gewähr eines zusätzlichen Freibetrages für
seine Ehefrau weiter. Die Gläubigerin verfolgt mit ihrer Anschlussrechtsbe-
schwerde ihre in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge weiter.
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II.
1. Das Beschwerdegericht meint, soweit der Schuldner im Beschwerde-
verfahren thematisiert habe, nun doch die Anrechnung von Steuerersparnissen
infolge seiner Neuverheiratung auf den Freibetrag zu wünschen, sei die Sache
nicht zu entscheiden. Der Schuldner habe zunächst mehrfach zum Ausdruck
gebracht, die Entscheidung des Amtsgerichts zu billigen, und insoweit einen
Verzicht auf sein Beschwerderecht erklärt. Überdies sei am 1. Juli 2008 die Be-
schwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008
bereits abgelaufen gewesen.
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2. Das Beschwerdegericht führt weiter aus, dass der monatliche Wohn-
bedarf des Schuldners auf 352,50 € festzusetzen sei, denn der Selbstbehalt
des Unterhaltsschuldners richte sich nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Nach
§ 29 SGB XII würden die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft insoweit
erstattet, als die fraglichen Aufwendungen der Höhe nach nicht unangemessen
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seien und dem Sozialhilfeempfänger nicht eine Verringerung des Kostenauf-
wandes zuzumuten sei.
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In der Rechtsprechung würden bei der Ermittlung des angemessenen
Wohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezo-
gen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln, Rpfleger
1999, 548, 549). Eine jüngere Entscheidung des Bundessozialgerichts spreche
eher dagegen (BSG, FEVS 60, 145, 149). Der Bundesgerichtshof habe diese
Frage ausdrücklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
151/03, BGHZ 156, 30, 37).
Aus der Sicht des Beschwerdegerichts erscheine die Heranziehung der
Sätze des § 8 WoGG (in der Fassung vom 7. Juli 2005; im Folgenden: a.F.)
wegen der Sachnähe zum Sozialhilferecht angemessen. Im Rahmen des for-
malisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens seien sie auch transparent und gut
praktikabel. Besser geeignete Bewertungskriterien seien nicht ersichtlich. Die
von der Gläubigerin vorgebrachten Höchstgrenzen für Empfänger von Leistun-
gen nach dem SGB II gebe es in dieser Allgemeinheit nicht. Der Aufwand für
die Ermittlung eines nach Wohnungsgrößen differenzierten Mietniveaus des
unteren Segments im räumlichen Vergleichsbereich erscheine für das Vollstre-
ckungsverfahren unverhältnismäßig.
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III.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die unterbliebene
Anrechnung von Steuerersparnissen infolge der Neuverheiratung des Schuld-
ners auf den Freibetrag. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da die
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Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Frage der Ermittlung der Wohnkosten
zugelassen wurde und diese Beschränkung wirksam ist.
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Das Beschwerdegericht hat im Tenor die Rechtsbeschwerde ohne Ein-
schränkung zugelassen. In den Gründen hat es dazu Folgendes ausgeführt:
"Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2
ZPO zu. Die Frage, nach welchen Kriterien der Wohnbedarf des Unterhalts-
schuldners zu berechnen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Da diese Frage
eine Vielzahl von Vollstreckungsfällen betrifft, ist eine einheitliche Fortbildung
des Rechts dringend geboten."
Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde
auf die Frage der Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners be-
schränkt. Die Beschränkung der Zulassung in den Entscheidungsgründen der
angefochtenen Entscheidung ist möglich (BGH, Urteile vom 13. Januar 2005
- VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280 und vom 17. Juni 2004
- VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775). Sie ist auch wirksam, da
die Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners ein Teil der ange-
fochtenen Entscheidung ist, auf den auch der Rechtsbeschwerdeführer selbst
sein Rechtsmittel wirksam beschränken könnte (vgl. BGH, aaO).
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IV.
Im Übrigen ist die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2,
§ 575 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Schuld-
ners unbegründet.
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Auf die gemäß § 574 Abs. 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zuläs-
sige Anschlussrechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des
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Landgerichts vom 12. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-
schwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni
2008 zurückgewiesen.
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1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den tatsächlichen monatlichen
Wohnbedarf des Schuldners auf 352,50 € festgesetzt. Zutreffend ist dagegen
die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008, mit der der Wohnbedarf
des Schuldners unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G.
auf einen Betrag von 296 € (Kaltmiete 216 € zuzüglich Heiz- und Nebenkosten-
vorauszahlung von 80 €) für die Zeit ab dem 1. März 2008 festgesetzt und
dementsprechend der Pfändungsfreibetrag des Schuldners ab diesem Zeit-
punkt auf 788,25 € bestimmt worden ist, § 850 f Abs. 1 ZPO.
2. Der erweiterte pfändungsfreie Teil gemäß § 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO
entspricht dem Betrag, der nach den Vorschriften des SGB XII an den Schuld-
ner ergänzend als Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zu leisten wäre
(Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 2008, § 850 f Rdn. 3). Die Kosten für Un-
terkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht
den angemessenen Umfang übersteigen (Stein/Jonas/Brehm, aaO). Die Ange-
messenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einzel-
falls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln
(BSG, FEVS 60, 145, 149). Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau,
wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Miet-
spiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB)
ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB
151/03, BGHZ 156, 30, 37; BSG, aaO). Sie geben in der Regel einen zuverläs-
sigen Aufschluss über die aktuelle örtliche Wohnungsmarktlage (BSG, aaO).
Dagegen erlauben die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. allenfalls eine An-
näherung an die Angemessenheit der Aufwendungen (Berlit in LPK-SGB XII,
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8. Aufl., 2008, § 29 Rdn. 39). Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte in § 8 WoGG
a.F. ist daher erst dann zulässig, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten
und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums aus-
geschöpft sind (vgl. BSG, FEVS 58, 271, 274).
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Die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des an-
gemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohn-
geldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG Köln,
Rpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zulässig. Sie kann nicht mit der Erwä-
gung begründet werden, sie sei einfacher zu handhaben und benachteilige den
Schuldner nicht. Die Erwägung lässt unberücksichtigt, dass die Ermittlung des
angemessenen Wohnbedarfs anhand von Mietspiegel und Mietdatenbanken
ähnlich einfach ist wie die Ermittlung nach § 8 WoGG a.F. und eine ungenaue
Ermittlung den Gläubiger benachteiligen kann.
3. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2008 unter
Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. ausgeführt, dass sich
bei einem Mietpreis von 4,80 € pro qm bezogen auf eine Wohnung von 45 qm
ein Mietpreis in Höhe von 216 € (Kaltmiete) ergeben würde. Das wird von den
Beteiligten nicht angegriffen und lässt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
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4. Anhaltspunkte dafür, dass der aktuelle Mietspiegel für die Stadt G. zur
Ermittlung des monatlichen Wohnbedarfs ausnahmsweise nicht geeignet ist,
sind weder von dem Schuldner vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Be-
schluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 war daher wieder herzustellen.
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V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 27.06.2008 - 29 M 1736/03 -
LG Essen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 16a T 93/08 -