Urteil des BGH vom 26.02.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, vergewaltigung, zustellung, hindernis, beleidigung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 567/12
vom
26. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013
gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 18. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen
den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. August
2012 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. Juni 2012 we-
gen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körperverlet-
zung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-
ten. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 11. Juli 2012 zugestellt. Mit Be-
schluss vom 22. August 2012 hat das Landgericht die Revision als unzulässig
verworfen, da keine Revisionsanträge gestellt wurden. Dieser Beschluss wurde
dem Angeklagten am 30. August 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
5. September 2012 hat der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Revision und die Entscheidung
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des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt. Eine Revisionsbe-
gründung ist nicht erfolgt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt nicht den formellen Anforderun-
gen des § 45 StPO und ist daher unzulässig.
Entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die versäumte Handlung, die Ein-
reichung der Revisionsbegründungsschrift, nicht innerhalb der Frist des § 45
Abs. 1 StPO nachgeholt worden. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung
am 5. September 2012 war das Hindernis weggefallen, eine Revisionsbegrün-
dungsschrift wurde jedoch auch nicht binnen einer Woche ab diesem Zeitpunkt
eingereicht.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346
Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet, da das Landgericht die Revision des An-
geklagten zutreffend als unzulässig verworfen hat. Revisionsanträge waren in-
nerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ab Zustellung des Urteils an den
Verteidiger nicht angebracht worden.
Becker
Fischer
Appl
Berger
Ott
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