Urteil des BGH vom 17.12.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 66/09
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1
Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreiti-
gen - Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich
genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über
den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmä-
ßig für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert der dreieinhalbfache Be-
trag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrich-
tenden jährlichen Pachtzinses.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09 - KG Berlin
LG
Berlin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Der Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 20. Zi-
vilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 beträgt
17.291,68 €. Der Gebührenstreitwert wird für sämtliche Instanzen
- unter Abänderung der Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom
15. Juni 2006 und des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 - auf
4.940,48 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung des zwischen ihnen
bestehenden Nutzungsverhältnisses über eine im Eigentum der Kläger befind-
liche Teilfläche von 13.835 m² der - von dem Beklagten so bezeichneten -
"Kleingartenanlage R. G. " in B.
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Der bisher gezahlte Jahrespachtzins beträgt 4.940,48 € (0,357 €/m²).
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Während der Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Nutzungsver-
hältnis gemäß Art. 232 § 4 Abs. 3 EGBGB, § 20a Nr. 1 des Bundeskleingarten-
gesetzes (BKleingG) und § 2 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
(SchuldRAnpG) als ein Kleingartenpachtverhältnis im Sinne des Bundesklein-
gartengesetzes anzusehen sei, meinen die Kläger, dass das Nutzungsverhält-
nis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG allein den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Miet- und Pachtverhältnisse unterworfen
sei und nicht den besonderen Bindungen aus dem Bundeskleingartengesetz
(insbesondere: hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts und der Kündi-
gungsmöglichkeit) unterliege.
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Das Landgericht hat die Klage auf Feststellung, es handele sich nicht um
ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, abgewiesen;
das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
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Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 79.553,56 € bzw. bis zu
80.000 € festgesetzt und hierbei sowohl die Differenz zwischen dem derzeitigen
und dem gemäß § 20 SchuldRAnpG in Verbindung mit den Bestimmungen der
Nutzungsentgeltverordnung - ohne Bindung an die Bestimmungen des Bundes-
kleingartengesetzes - erzielbaren Pachtzins als auch die (mutmaßlich) bessere
Verwertbarkeit des Grundstücks (höherer Verkehrswert) im Falle der Freistel-
lung von den Bindungen des Bundeskleingartengesetzes miteinbezogen.
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II.
In Abweichung hiervon betragen der Wert der Beschwer des Beklagten
17.291,68 € und der Gebührenstreitwert für sämtliche Instanzen 4.940,48 €.
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1.
Der Wert der Beschwer richtet sich bei einer Feststellungsklage über die
rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses gemäß § 2 ZPO nach § 3
ZPO unter Mitberücksichtigung der in den §§ 8 und 9 ZPO enthaltenen Rechts-
gedanken.
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a) Bei einem Rechtsstreit über den Bestand eines Kleingartenpachtver-
hältnisses entspricht der Wert der Beschwer im Regelfall dem dreieinhalb-
fachen Betrag des bislang zu zahlenden Jahrespachtzinses (§§ 8, 9 ZPO).
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Gemäß § 8 ZPO, der auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne
des Bundeskleingartengesetzes Anwendung findet (Senat, Urteil vom 17. März
2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 sowie Beschlüsse vom 2. Ok-
tober 2007 - III ZB 47/07 - NZM 2008, 461, 462 Rn. 6 und vom 11. Dezember
2008 - III ZB 53/08 - NJW-RR 2009, 775 Rn. 8), ist der Wert eines Rechtsstreits
über den Bestand eines Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem bisher zu ent-
richtenden Nutzungsentgelt zu bemessen und nicht nach dem Betrag, der nach
Ansicht einer Partei als (ortsübliches) Nutzungsentgelt angemessen wäre (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 1995 - XII ZR 244/94 - WM 1996, 1064, 1065
und Beschluss vom 27. Oktober 2004 - XII ZB 106/04 - NZM 2005, 157, 158).
Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses weder bestimmt noch
sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8
ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die in § 9
ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entspre-
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chend anzuwenden (Senat, Urteil vom 17. März 2005 aaO S. 868 f sowie Be-
schlüsse vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7 und vom 11. Dezember 2008 aaO;
BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355, 356
Rn. 2 m.w.N.; s. auch BVerfG, NZM 2006, 578; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl.,
§ 8 Rn. 5 m.w.N.).
b) Der Streit über die rechtliche Einordnung eines - hinsichtlich seines
Bestandes unstreitigen - Nutzungsverhältnisses kann für sich genommen nicht
mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des
Nutzungsverhältnisses selbst. Dieser nämlich betrifft die Frage, ob die Parteien
überhaupt (noch) nutzungsvertraglich verbunden und einander zur Gebrauchs-
überlassung oder zur Zahlung von Nutzungsentgelt verpflichtet sind, wohinge-
gen der Streit um die rechtliche Einordnung des Nutzungsverhältnisses die ver-
tragliche Verbindung als solche nicht in Abrede stellt, sondern lediglich auf die
Ausgestaltung einzelner Vertragspflichten und -bedingungen abzielt.
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Soweit der Gesetzgeber - wie hier in den §§ 8 und 9 ZPO - für den Streit
über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses bindende Regelungen zur Be-
rechnung des Gegenstandswertes getroffen hat, sind diese auch für die Bewer-
tung des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhält-
nisses zu berücksichtigen. Sonst bestünde die Gefahr, dass die in diesen Vor-
gaben enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers umgangen werden
und leer laufen könnten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Hintergrund
des Feststellungsantrags das Bestreben des Eigentümers (bzw. Verpächters)
stehen mag, den bislang gezahlten Pachtzins um ein Mehrfaches zu erhöhen
oder das Pachtgrundstück insgesamt vorteilhafter (etwa: durch Verkauf) zu
verwerten. Denn diese Interessen sind typischerweise auch der Beweggrund für
Streitigkeiten um den Bestand eines Nutzungsverhältnisses und bleiben bei der
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Bewertung dieser Rechtsstreite im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in
den §§ 8 und 9 ZPO außer Betracht. Geht es lediglich um den Streit über die
rechtliche Qualifizierung eines - in seinem Bestand nicht streitigen - Nutzungs-
verhältnisses, so kann dies (zumal: bei gleicher Interessenlage) sonach keine
höhere Bewertung rechtfertigen.
c) Nach diesen Maßgaben ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Wert
in Höhe des dreieinhalbfachen Betrages des bislang geltenden Pachtzinses (3,5
x 4.940,48 € = 17.291,68 €). Ein Abschlag von 20 %, wie er bei einem (positi-
ven) Feststellungsantrag allgemein üblich ist, hat hier zu unterbleiben. Auch
insoweit gilt nichts anderes als bei einer Feststellungsklage über den Bestand
eines Nutzungsverhältnisses (Miet- oder Pachtverhältnisses); für diese aber ist
kein Bewertungsabschlag von dem nach den §§ 8, 9 ZPO berechneten Ansatz
vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08 - NJW-RR
2009, 156 f Rn. 9 m.w.N.).
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2.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen, wonach der Wert
des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses
nicht höher anzusetzen ist als der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand
dieses Nutzungsverhältnisses, ist der Gebührenstreitwert für sämtliche Instan-
zen - insoweit unter Abänderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen (§ 63
Abs. 3 GKG) - hier entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den Betrag des bislang
vereinbarungsgemäß gezahlten Jahrespachtzinses (4.940,48 €) zu bestimmen.
Dies entspricht auch der (Gebühren-)Wertbemessung, wie sie der erkennende
Senat bereits in der Sache III ZR 89/99 (Urteil vom 16. Dezember 1999 - VIZ
2000, 159) vorgenommen hat, in der ebenfalls über eine Klage auf Feststellung
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zu entscheiden war, dass es sich bei dem bestehenden Nutzungsverhältnis
nicht um ein Kleingartenpachtverhältnis handelt.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 12 O 341/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 U 162/06 -