Urteil des BGH vom 16.07.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 8/01
Verkündet am:
16. Juli 2001
Fitterer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
vom
16. Juli 2001
in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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BNotO § 6
a) Die das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO abschließende Entschei-
dung der Landesjustizverwaltung darüber, welchen - geeigneten - Bewerbern
die ausgeschriebenen Notarstellen übertragen werden sollen und welche Be-
werber abgelehnt werden, ist ein einheitlicher, teils begünstigender und teils
belastender Verwaltungsakt. Er darf von der Landesjustizverwaltung nur auf-
gehoben werden, wenn er rechtswidrig ist.
b) Für die mit der Kindererziehung verbundenen beruflichen Nachteile ist durch
§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V. mit den dazu erlassenen landesrechtlichen Ver-
ordnungen ein angemessener Ausgleich geschaffen worden. Es ist verfas-
sungsrechtlich nicht geboten, Kindererziehungszeiten zusätzlich auch bei der
allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu berücksichtigen.
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - OLG Schleswig
wegen Bestellung zum Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2001
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der
weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Notarver-
waltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 26. Januar 2001 werden zu-
rückgewiesen.
Die weitere Beteiligte trägt die Hälfte der Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens. Im übrigen werden Gerichtko-
sten nicht erhoben. Der Antragsgegner hat die dem An-
tragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
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Gründe:
I. Der Antragsgegner schrieb am 5. Mai 1999 drei Notarstellen im
Bezirk des Amtsgerichts R. aus. Um diese Stellen bewarben sich fünf
Rechtsanwälte, darunter der Antragsteller und die weitere Beteiligte. Der
Antragsgegner ermittelte nach Stellungnahmen der Präsidenten des
Landgerichts Kiel und des Oberlandesgerichts sowie des Vorstands der
Notarkammer für den Antragsteller 70,95 Punkte und für die anderen
Bewerber 117,70 Punkte, 75,20 Punkte und 68,00 Punkte.
Für die weitere Beteiligte wurden 76,70 Punkte ermittelte, zugleich
aber wurde in allen Stellungnahmen und auch vom Antragsgegner fest-
gestellt, daß diese die Regelwartezeit von fünf Jahren nach § 6 Abs. 2
Nr. 1 BNotO nicht erfüllt habe. Sie war bis zum Ende der Bewerbungs-
frist erst 4 Jahre, 10 Monate und 20 Tage zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen, und zwar vom 12. Februar 1987 bis 11. Dezember 1987 in H. und
seit dem 11. Juli 1995 in N..
Die weitere Beteiligte hatte schon in ihrem Antrag mitgeteilt, sie
habe im Dezember 1987 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im
Landgerichtsbezirk H. wegen Schwangerschaft zurückgegeben. Am
5. April 1988 sei ihr Sohn J.-H. und am 12. August 1991 ihre Tochter
A.-Ch. geboren worden. Beide Kinder seien seit ihrer Geburt von ihr be-
treut worden. Nach der Trennung von ihrem Mann im Oktober 1994 habe
sie eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin erst Mitte 1995 wieder
an ihrem W ohnort, der auch ihr Heimatort sei, aufnehmen können. In
Nordrhein-W estfalen, ihrem früheren W ohnsitz, sei dies wegen man-
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gelnder Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder nicht möglich gewesen. In
N. wohnten sowohl ihre Mutter als auch ihre drei Geschwister und unter-
stützten sie bei der Betreuung ihrer Kinder.
Der Antragsgegner hat die beiden Rechtsanwälte, für die 117,70
bzw. 75,20 Punkte ermittelt worden waren, mit Urkunden vom 23. Juni
2000 zu Notaren bestellt. Die dritte Notarstelle ist noch nicht besetzt.
Mit Erlaß vom 3. Mai 2000 teilte der Antragsgegner der weiteren
Beteiligten mit, ihrer Bewerbung um eine der drei ausgeschriebenen
Notarstellen könne nicht entsprochen werden. Sie habe die Mindestzeit
nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht erfüllt. Eine Anrechnung von Kin-
dererziehungszeiten auf diese Regelwartezeit könne aus Rechtsgründen
nicht erfolgen. Ein Ausnahmefall, in dem von der Einhaltung der Regel-
wartezeit abgesehen werden könne, liege nicht vor. Insbesondere erge-
be sich ein solcher nicht aus dem Umstand, daß sie durch die Betreuung
ihrer Kinder gehindert worden sei, zu einem früheren Zeitpunkt ihre
W iederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erlangen. § 6 Abs. 3 BNotO
sei zu entnehmen, daß lediglich im Rahmen eines Auswahlverfahrens
zwischen mehreren Bewerbern, die die Regelvoraussetzungen erfüllen
würden, die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Kindererziehungs-
zeiten nach näherer Maßgabe landesrechtlicher Regelungen gegeben
und bei ihr mit der Höchstzahl von sechs Punkten auch erfolgt sei. Der
Gesetzgeber habe das Problem also gesehen. Im Rahmen einer Ermes-
sensausübung nach § 6 Abs. 2 BNotO bestehe dann aber für die Justiz-
verwaltung keine Veranlassung, einen weiteren Ausgleich für die Kin-
derbetreuung zu schaffen. Ein typischer Ausnahmefall ergebe sich auch
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nicht aus dem Umstand, daß die weitere Beteiligte nach ihrer Zulassung
als Rechtsanwältin in Schleswig-Holstein als amtlich bestellte Vertreterin
des mit ihr in Bürogemeinschaft tätigen Notars G. in N. 434 Ur-
kundsgeschäfte vorgenommen habe. Diese Zahl sei noch nicht ausrei-
chend, um von einer Zweckerreichung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO aus-
zugehen. Deshalb beabsichtige er, der Antragsgegner, die Notarstellen
den beiden erstplazierten Bewerbern und dem Antragsteller zu übertra-
gen. Nach Ablauf von zwei W ochen ab Zustellung des Erlasses werde er
das Bestellungsverfahren fortsetzen. Abschließend erteilte er der weite-
ren Beteiligten eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf § 111
BNotO und die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen.
Mit Erlaß vom gleichen Tage teilte der Antragsgegner dem Antrag-
steller mit, daß seine Bestellung zum Notar in Aussicht genommen sei.
Er - der Antragsgegner - habe den Bewerbern, die bei der Besetzung der
ausgeschriebenen Stellen nicht berücksichtigt werden sollten, einen
rechtsmittelfähigen Bescheid zugestellt. Vor weiteren Schritten werde
zunächst die Rechtsmittelfrist abgewartet.
In den folgenden Tagen kündigte die weitere Beteiligte gegenüber
dem Antragsgegner zunächst mündlich und unter dem 6. Juni 2000 auch
schriftlich an, sie sehe sich gezwungen, fristwahrend einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gegen den am 9. Mai 2000 erhaltenen Be-
scheid vom 3. Mai 2000 zu stellen, falls dieser nicht vor Eintritt der Be-
standskraft aufgehoben werde. Sie wandte sich dabei an die Abteilung
für Frauenfragen des Antragsgegners und den Staatssekretär und wies
nochmals darauf hin, ihre W iederzulassung zur Anwaltschaft in Schles-
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wig-Holstein habe sich aus familiären Gründen verzögert. Sie habe erst
im Juli 1995 nach Schleswig-Holstein umziehen können, weil sie das
Ende des ersten Schuljahres ihres Sohnes in Nordrhein-W estfalen habe
abwarten wollen. Gerichtliche Schritte gegen den Ablehnungsbescheid
vom 3. Mai 2000 hat sie nicht unternommen.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 teilte der Antragsgegner dem An-
tragsteller und der weiteren Beteiligten mit, er habe den Erlaß vom
3. Mai 2000, mit dem die Bewerbung der weiteren Beteiligten um die
Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts R. abgelehnt worden sei, aufge-
hoben. Er sei in eine erneute Prüfung der Bewerbung eingetreten und
habe den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
und den Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer gebeten,
nochmals zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die nunmehr von der
weiteren Beteiligten vorgetragenen besonderen Umstände es zuließen,
auf die Einhaltung der W artefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu ver-
zichten. Beide haben dies mit ausführlicher Begründung wiederum ver-
neint.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 lehnte der Antragsgegner den
Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ab. Zugleich hob er
den Erlaß vom 3. Mai 2000 auf, mit dem dem Antragsteller in Aussicht
gestellt worden war, ihn zum Notar zu ernennen. Er teilte ihm die Absicht
mit, die freie Notarstelle der weiteren Beteiligten zu übertragen. Diese
habe im Auswahlverfahren 76,70 Punkte erreicht, er dagegen nur
70,95 Punkte. Zwar erfülle die weitere Beteiligte die Zugangsvorausset-
zung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht ganz. Aus der Formulierung des
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Gesetzes, wonach in der Regel als Notar nur bestellt werden solle, wer
bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens 5 Jahre zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen gewesen sei, ergebe sich aber, daß hiervon auch
Ausnahmen gemacht werden dürften. Ein solcher Ausnahmetatbestand
sei hier im Hinblick auf Art. 6 GG anzuerkennen, weil die weitere Betei-
ligte die Fünfjahresfrist nur deshalb nicht erfüllt habe, weil sie ihrem in
Nordrhein-W estfalen gerade eingeschulten Sohn habe ermöglichen
wollen, das erste Schuljahr in diesem Bundesland abzuschließen, bevor
sie gemeinsam mit ihm nach Schleswig-Holstein übersiedelte.
Gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2000 hat der Antragsteller
gerichtliche Entscheidung dahingehend beantragt, den Bescheid aufzu-
heben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Notar im Amtsge-
richtsbezirk R. zu bestellen, hilfsweise, ihn neu zu bescheiden. Dem ist
der Antragsgegner unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen
Bescheids entgegengetreten.
Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 23. Oktober 2000
aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum
Notar im Amtsgerichtsbezirk R. zu bestellen. Gegen diese Entscheidung
haben der Antragsgegner und die weitere Beteiligte sofortige Beschwer-
de eingelegt.
II. Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet. Das
Oberlandesgericht hat richtig entschieden.
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Der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2000 ist schon
deshalb rechtswidrig, weil er den Antragsteller in den ihm durch die
rechtmäßige Auswahlentscheidung vom 3. Mai 2000 zuerkannten Rech-
ten verletzt. Aufgrund dieser Auswahlentscheidung ist der Antragsgegner
verpflichtet, den Antragsteller zum Notar im Amtsgerichtsbezirk R. zu
bestellen.
1. Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare
und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) und das Dritte
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 31. August 1998
(BGBl. I 2585) sind entsprechend den Vorgaben des Bundesverfas-
sungsgerichts (BVerfGE 73, 280 = NJW 1987, 887) mit den §§ 6, 6b
BNotO Regelungen zum Auswahlverfahren für die Vergabe von Notar-
stellen getroffen worden, die zur Verwirklichung des Rechts der Bewer-
ber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein förmliches Ausschreibungsverfahren vor-
sehen. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien und zum Verfahren haben
die Landesjustizverwaltungen in Allgemeinen Verfügungen über die An-
gelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) geregelt. In diesem
Verfahren ist die zentrale Entscheidung die das Auswahlverfahren ab-
schließende Auswahlentscheidung der Justizverwaltung. Durch sie wird
mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen geregelt, welchen Bewer-
bern die ausgeschriebenen Stellen übertragen werden sollen und welche
Bewerbungen abgelehnt werden. Es handelt sich dabei um einen durch
Bekanntgabe an die Bewerber wirksam werdenden einheitlichen, teils
begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 129, 226,
230). Die abgelehnten Bewerber können dagegen gerichtliche Entschei-
dung nach § 111 BNotO beantragen. Dieser Antrag umfaßt neben der
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Verpflichtung, sie zum Notar zu bestellen oder neu zu bescheiden, zu-
gleich die Anfechtung der zugunsten ausgewählter Bewerber getroffenen
Entscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 -
Nds.Rpfl. 1994, 333 unter 1 und Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. § 42
Rdn. 48). Nach Bestandskraft der Ablehnungsbescheide bedarf es keiner
weiteren materiellen Prüfung durch die Justizverwaltung mehr, sondern
in der Regel nur noch des formalen Akts der Aushändigung der Bestel-
lungsurkunden an die ausgewählten Bewerber (§ 11 Abs. 2 AVNot).
Demgemäß stellt die an die ausgewählten Bewerber gerichtete, mit dem
Hinweis auf die rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheide verbundene
Mitteilung, ihre Bestellung zum Notar sei in Aussicht genommen, nicht
lediglich eine unverbindliche Information, sondern eine Zusicherung dar
(vgl. § 38 VwVfG). Sie ist auf den Erlaß eines späteren bestimmten Ver-
waltungsakts gerichtet, um dem Adressaten als verbindliche Zusage
über das zukünftige Verhalten der Justizverwaltung Gewißheit zu ver-
schaffen, und hat selbst die Qualität eines Verwaltungsaktes (vgl.
BVerwG NVwZ 1986, 1011 f.; BSG NVwZ 1994, 830; BGHZ 117, 83,
88 f.). Es ist gerade der Zweck des förmlich geregelten Auswahlverfah-
rens, eine verbindliche Entscheidung darüber herbeizuführen, welchen
- geeigneten - Bewerbern die ausgeschriebenen Stellen übertragen und
welche Bewerbungen abgelehnt werden sollen. Ist die Auswahlentschei-
dung getroffen, sind die abgelehnten Bewerber regelmäßig auf den
Rechtsweg nach § 111 BNotO verwiesen. W egen der Komplementär-
funktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte
steht es nicht im Belieben der Justizverwaltung, eine rechtmäßige Aus-
wahlentscheidung etwa wegen eines Sinneswandels wieder aufzuheben.
Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung
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rechtswidrig ist. Die Aufhebung hat durch einen förmlichen, begründeten
und rechtsmittelfähigen Bescheid zu erfolgen.
2. Danach durfte der Antragsgegner die zugunsten des Antrag-
stellers getroffene Auswahlentscheidung vom 3. Mai 2000 nur aufheben,
wenn sie rechtswidrig war. Das war nicht der Fall, wie das Oberlandes-
gericht zutreffend ausgeführt hat. Der Antragsgegner hat es mit Erlaß
vom 3. Mai 2000 rechtlich bedenkenfrei abgelehnt, die weitere Beteiligte
durch eine Ausnahme vom Regelerfordernis der mindestens fünfjährigen
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Auswahlentscheidung zu be-
rücksichtigen.
a) Die allgemeine W artezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO soll si-
cherstellen, daß dem Zugang zum Notarberuf, der Vertrautheit mit der
Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung,
Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfah-
rung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen verlangt, eine hinrei-
chende Zeit praktischer Einführung in die Rechtsbesorgung vorausgeht
(Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 un-
ter II a). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, auch
in Fällen besonderer Härte von der Erfüllung der W artezeit unabhängig
davon abzusehen, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der
Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsu-
chenden Bevölkerung auf andere W eise als durch eine selbständige An-
waltstätigkeit erworben hat.
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b) aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es jedenfalls nicht
ermessensfehlerhaft (zur Qualifikation der Beurteilung nach § 6 Abs. 2
Nr. 1 BNotO als Ermessensentscheidung: Senatsbeschluß vom 14. Juli
1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900), die Kindererziehungszeiten nicht
auf die allgemeine W artezeit anzurechnen. Ihnen fehlt der erforderliche
Bezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum er-
sichtlich ebenso wie der W ehrdienstzeit, die nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemei-
nen W artezeit zugelassen werden kann, von vornherein außer Betracht
zu bleiben hat (Beschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - NJW -RR 2001,
207 unter II 1 m.w.N.).
bb) Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der all-
gemeinen W artezeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
geboten. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO enthält keine an das Geschlecht oder
die familiäre Situation anknüpfende differenzierende Regelung, die nur
ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733 unter D I 1
= BVerfGE 92, 91, 109). Allerdings führt die Kindererziehung typischer-
weise dazu, daß Frauen deshalb ihre Berufstätigkeit für einen gewissen
Zeitraum unterbrechen oder auch erst später aufnehmen als Männer.
Solche faktischen Nachteile dürfen wegen des Gleichberechtigungsge-
bots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgegli-
chen werden, wobei es grundsätzlich - auch unter dem Blickwinkel der
W ertentscheidung des Art. 6 GG - der Einschätzung des Gesetzgebers
überlassen ist, wie er diesen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG NJW
1992, 964 unter C I 1 und NJW 1987, 1541 unter C II 2 = BVerfGE 74,
163).
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Einen solchen Ausgleich hat der Gesetzgeber hier mit § 6 Abs. 3
Satz 4 BNotO geschaffen. Danach können nach Maßgabe landesrechtli-
cher Verordnungen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutter-
schutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von
Erziehungsurlaub und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreu-
ung eines Kindes auf die nach Satz 3 bei der Punktbewertung zu be-
rücksichtigende Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt an-
gerechnet werden. Diese Anrechnung gleicht die typischerweise Rechts-
anwältinnen treffenden faktischen Nachteile hinreichend aus, wie der
vorliegende Fall zeigt. Der weiteren Beteiligten ist die nach der landes-
rechtlichen Anrechnungsverordnung höchstmögliche Zahl von sechs
Punkten für zwei Jahre Kinderbetreuung gutgeschrieben worden. Nur
dadurch hat sie den Antragsteller nach der Punktewertung vom 3. Platz
verdrängt. Nach den Erkenntnissen des Senats aus zahlreichen Verfah-
ren hat die Zubilligung von sechs Punkten ganz erhebliche Auswirkun-
gen. In den meisten Konkurrentenstreitigkeiten geht es um Differenzen,
die weit unter sechs Punkten liegen und sich mitunter im Bereich der
Stellen nach dem Komma bewegen. Unter diesen Umständen war der
Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, darüber hinaus
einen weiteren Ausgleich zu ermöglichen. Der Senat hält es deshalb
auch nicht für zulässig, jedenfalls aber nicht für geboten, wegen Kin-
dererziehungszeiten darauf zu verzichten, daß die allgemeine W artezeit
eingehalten wird. Es handelt sich dabei allgemein und auch nach den
Verhältnissen bei der weiteren Beteiligten nicht um einen ganz außer-
gewöhnlichen Sachverhalt, der die Abkürzung der Regelwartezeit aus
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Gerechtigkeitsgründen zwingend erscheinen läßt, sondern um eine typi-
sche Fallgestaltung, die der Gesetzgeber gesehen und angemessen ge-
regelt hat.
c) Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, wegen der als Notar-
vertreterin erworbenen Beurkundungspraxis der weiteren Beteiligten von
der Einhaltung der allgemeinen W artezeit abzusehen. Der Antragsgeg-
ner hat in seinem Bescheid vom 3. Mai 2000 zunächst zutreffend darauf
hingewiesen, daß knapp ein Drittel der Beurkundungen in die Punkte-
wertung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot einzustellen wäre und diese aus
Gründen der Chancengleichheit aller Bewerber nicht nochmals bei der
Frage berücksichtigt werden dürften, ob der Zweck der allgemeinen
W artezeit ausnahmsweise erreicht sei. Auch davon abgesehen hat der
Antragsgegner die Vornahme von 434 Beurkundungen über einen Zeit-
raum von dreieinhalb Jahren noch nicht für ausreichend angesehen, um
von einer Zweckerreichung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO auszugehen.
Diese Erwägungen lassen keine Ermessensfehler erkennen.
Der Senat braucht deshalb die bisher offen gelassene Frage, ob
Notarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen
Anwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO bereits berücksichtigten)
Anwaltstätigkeit für die Frage, ob die W artezeit verkürzt werden kann,
überhaupt in Betracht gezogen werden dürfen (Beschlüsse vom 31. Juli
2000 - NotZ 4/00 - aaO unter II 1 a.E. und vom 14. Juli 1997 - NotZ
24/96 - aaO unter II b a.E.), auch jetzt nicht zu entscheiden. Dagegen
spricht, daß eine Prüfung und Bewertung der Anwaltstätigkeit im jeweili-
gen Einzelfall praktisch nicht möglich ist, zu einer unvertretbaren Verzö-
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gerung der jetzt schon häufig langen Bewerbungsverfahren führen würde
und daß die vergleichende Beurteilung der fachlichen Eignung der Be-
werber erst im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO stattfindet. Zu-
dem würde die Berücksichtigung einer umfangreichen Vertretungs- und
Beurkundungspraxis dazu führen, daß Rechtsanwälte, die beruflich mit
einem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt
würden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße
offensteht. Der Senat hat es deshalb abgelehnt, für Beurkundungen, die
über die nach der Punktewertung mögliche Höchstzahl hinausgehen,
Sonderpunkte zuzubilligen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ
45/92 - NJW 1994, 1870 unter 4 b dd).
3. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen
des Oberlandesgerichts Bezug.
Rinne Seiffert Kurzwelly
Schierholt Grantz