Urteil des BGH vom 21.11.2007

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 195/05
vom
21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke
am 21. November 2007
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli
2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
Beklagte verkennt, dass das Berufungsgericht festge-
stellt hat, dass dem Kläger bereits zum maßgeblichen
Zeitpunkt - April 1999 - eine Umorganisation wirtschaft-
lich nicht zumutbar war (Urteil ab S. 9 Mitte und S. 10
Abs. 1).
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
3. Streitwert: Bis 80.000 €
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke