Urteil des BGH vom 26.05.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 124/09 Verkündet
am:
26. Mai 2010
Anderer
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 651g Abs. 1
Die Genehmigung einer durch den vollmachtlosen Vertreter rechtzeitig
vorgenommenen Anspruchsanmeldung nach § 651g Abs. 1 BGB kann
auch nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgen.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - Xa ZR 124/09 - LG Frankfurt a. M.
AG Frankfurt a. M.
- 2 -
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. Mai 2010 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Bacher und
Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. Oktober 2009 verkündete Ur-
teil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der Beklagten für seine Ehefrau und für sich
eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis
von 2.273,-- € pro Person.
1
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und
bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung
der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und bean-
spruchte mit Schreiben vom 17. Mai 2008 die Rückzahlung des Reiseprei-
ses, Erstattung der Kosten für Bahnfahrkarten nach Wien und eine ange-
messene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
2
- 3 -
Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 verlangte der Kläger nochmals un-
ter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die
"ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Nach Einrei-
chung der Klageschrift vom 28. August 2008 trat die Ehefrau des Klägers
in einer von beiden Eheleuten unterzeichneten Abtretungsvereinbarung
vom 23. Oktober 2008 ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Scha-
densersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f
BGB an den Kläger ab. In dieser Vereinbarung heißt es:
3
"Die Unterzeichner bestätigen hiermit, dass diese förmliche
Abtretungsvereinbarung zu dem Zweck erfolgt, eine zwischen
uns bereits vor dem 28.8.2008 inhaltlich gleichlautende getrof-
fene mündliche Abtretungsvereinbarung in Schriftform zu fas-
sen."
Die Beklagte zahlte den Reisepreis zurück sowie die Kosten für die
Bahnfahrkarten und eine Entschädigung in Höhe von 50% des Reiseprei-
ses für eine Person (1.136,50 €). Mit seiner Klage hat der Kläger die Zah-
lung weiterer 1.246,50 € nebst Zinsen und Anwaltskosten verlangt.
4
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.186,50 € nebst
Zinsen und Anwaltskosten verurteilt.
5
6
Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur
Entschädigung in Höhe von 1.136,50 € gewandt hat, ist ohne Erfolg
geblieben.
7
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die
Beklagte insoweit weiterhin die Abweisung der Klage.
- 4 -
Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
8
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
9
I. Das Berufungsgericht hat dem Amtsgericht folgend einen An-
spruch des Klägers - aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - auf Zah-
lung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in
Höhe von 50% des auf die Ehefrau des Klägers entfallenden Reisepreises
für begründet gehalten. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen (BGHZ
161, 389, 399) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
10
II. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Anspruch
sei nicht nach § 651g Abs. 1 BGB mangels rechtzeitiger Geltendmachung
ausgeschlossen. Die Anspruchsanmeldung sei durch das Schreiben des
Klägers vom 28. Mai 2008 erfolgt. Zwar sei der Anspruch auf Entschädi-
gung in Geld höchstpersönlicher Natur und stehe daher nur dem jeweili-
gen geschädigten (Mit-)Reisenden zu. Gleichwohl sei unschädlich, dass
der Kläger zum Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung möglicherweise noch
nicht von seiner Ehefrau bevollmächtigt gewesen sei. Der Vorlage einer
Vollmacht habe es nach § 651g Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft. In der
Abtretungsvereinbarung habe die Ehefrau des Klägers deutlich gemacht,
dass sie ihren Entschädigungsanspruch weiterverfolgen wolle. Damit habe
sie die zunächst ohne Vollmacht erfolgte Anmeldung ihrer Ansprüche
durch ihren Ehemann genehmigt. Es sei nicht erforderlich, dass die Ge-
nehmigung innerhalb der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB erfolge.
Deshalb bedürfe es keiner weiteren Sachaufklärung dazu, ob und gege-
11
- 5 -
benenfalls zu welchem Zeitpunkt vor dem 28. August 2008 eine Abtre-
tungsvereinbarung bereits mündlich getroffen worden sei und ob die Ehe-
frau des Klägers im Zeitpunkt seines Schreibens vom 28. Mai 2008 von
der Anmeldung Kenntnis gehabt habe.
III. Dies hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
12
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Anspruch auf
angemessene Entschädigung in Geld handele es sich um einen höchst-
persönlichen Anspruch des jeweiligen (Mit-)Reisenden, der von dem Rei-
senden im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB (d.h. dem Vertragspartner des
Reiseveranstalters) nur aufgrund einer Abtretung geltend gemacht werden
könne. Das Berufungsgericht beruft sich dafür auf das Oberlandesgericht
Düsseldorf, das diese Auffassung vertritt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1988,
636, 637; RRa 2003, 211, 212; ebenso MünchKomm.BGB/Tonner, 5. Aufl.
§ 651g Rdn. 31; Führich, Reiserecht, 5. Aufl. Rdn. 635; Kaufmann, MDR
2002, 1036, 1039). Allerdings ist die in diesem Zusammenhang zitierte
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 77, 116, 124) für die Frage
der Forderungsberechtigung des Reisenden unergiebig; in einem späteren
Urteil vom 15. Juni 1989 ist der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs je-
doch davon ausgegangen, dass der Anspruch wegen nutzlos aufgewen-
deter Urlaubszeit nur von dem jeweils Geschädigten geltend gemacht wer-
den kann (BGHZ 108, 52, 56).
13
14
Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass dem Klä-
ger unabhängig von der Abtretung ein eigener Anspruch auf Zahlung der
Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB an seine Ehefrau zustand. Bucht
der Reisende - wie im Streitfall - eine Reise für sich und weitere Mitreisen-
de, so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegenüber den Mitreisen-
den erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zugunsten Drit-
- 6 -
ter. Die Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegen-
über zu erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht,
sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist,
nach § 335 BGB auch dem Versprechensempfänger, d.h. dem Reisenden
im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB, ein Anspruch auf Leistung an den Drit-
ten zu.
Dieses Forderungsrecht besteht grundsätzlich nicht nur hinsichtlich
der Primärleistung, sondern auch für Sekundäransprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche (BGH, Urt. v. 15.1.1974 - X ZR 36/71, NJW
1974, 502; MünchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 335 Rdn. 4; Palandt/
Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 335 Rdn. 2). Ausgeschlossen könnte ein
Anspruch des Reisenden auf Entschädigungszahlung an die Mitreisenden
daher nur unter dem Gesichtspunkt sein, dass es sich um einen höchst-
persönlichen Anspruch handele. Dass mit der Entschädigung in Geld der
immaterielle Schaden, insbesondere die entgangene Urlaubsfreude, aus-
geglichen werden soll (BGHZ 161, 389, 397) zwingt jedoch nicht dazu,
den Anspruch als höchstpersönlich anzusehen, zumal der Bundesge-
richtshof ausdrücklich die Anknüpfung der Anspruchshöhe an den Reise-
preis als taugliches Bemessungskriterium gebilligt hat (BGHZ 161, 389,
398 f.). Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Schadenser-
satzanspruchs wegen Nichterfüllung, der dafür zugebilligt wird, dass der
mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte "Erfolg" nicht eingetre-
ten ist.
15
2. Dies kann indessen hier dahin stehen, weil das Berufungsge-
richt zu Recht angenommen hat, dass die Ausschlussfrist des § 651g
Abs. 1 BGB im Streitfall dadurch gewahrt worden ist, dass der Kläger in-
nerhalb dieser Frist die Ansprüche seiner Ehefrau als Vertreter ohne Ver-
tretungsmacht geltend gemacht hat.
16
- 7 -
Gemäß § 651g Abs. 1 BGB hat der Reisende Ansprüche nach den
§§ 651c bis 651f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorge-
sehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveran-
stalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang
Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die
notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressan-
sprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls
seinen Versicherer benachrichtigen kann (BGHZ 90, 363, 367, 369; 97,
255, 262; 102, 80, 86; 145, 343, 349; BGH, Urt. v. 11.1.2005
- X ZR 163/02, NJW 2005, 1420; v. 9.6.2009 - Xa ZR 99/06, NJW 2009,
2811 Tz. 16). Die Geltendmachung ist eine geschäftsähnliche Handlung,
auf die die Vorschriften über die Willenserklärung entsprechend anwend-
bar sind, auch diejenigen über die Stellvertretung (BGHZ 47, 352, 357;
145, 343, 346 ff.).
17
Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Kläger den
Anspruch seiner Ehefrau mit Schreiben vom 28. Mai 2008 geltend ge-
macht hat. Es hat offengelassen, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt mög-
licherweise nicht bevollmächtigt gewesen sei. Im Revisionsverfahren ist
daher vom Fehlen der Vollmacht auszugehen. Dies führt zur Anwendung
der §§ 177 ff. BGB.
18
19
Danach war, was das Berufungsgericht allerdings nicht erörtert hat,
die Anspruchsanmeldung nicht nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Nach
dieser Vorschrift ist bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne
Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig. Es kann dahinstehen, ob die
Vorschrift auf die Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB anzuwenden
ist. Denn hat derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft
vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht
bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet, finden nach
- 8 -
§ 180 Satz 2 BGB die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwen-
dung. In dem Schreiben vom 28. Mai 2008 hat der Kläger nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts auch Ansprüche seiner Ehefrau geltend
gemacht hat. Darin liegt zugleich die Behauptung der hierfür erforderlichen
Vertretungsmacht, die die Beklagte nicht beanstandet hat. Denn im Auftre-
ten als (gewillkürter) Vertreter, das sich aus der Geltendmachung fremder
Ansprüche ergibt, liegt regelmäßig die stillschweigende Behauptung einer
rechtsgeschäftlichen Vollmacht (Erman/Palm, BGB, 12.
Aufl., §
180
Rdn.
6; PWW/Frensch, BGB, 4.
Auflage, § 180 Rdn. 2; Staudinger/
Schilken BGB, Bearb. 2009, § 180 Rdn. 6).
Die Wirksamkeit der Erklärung des Klägers hing somit nach § 177
Abs. 1 BGB von der Genehmigung der vertretenen Ehefrau ab.
20
3. Die Genehmigung muss, wie das Berufungsgericht gleichfalls
zutreffend angenommen hat, nicht innerhalb der Frist des § 651g Abs. 1
BGB erfolgen.
21
Nach § 184 Abs. 1 BGB wirkt die Genehmigung auf den Zeitpunkt
der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes be-
stimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ausdrücklich
aus dem Gesetz, aber auch aus dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift
ergeben, die die zu genehmigende Handlung an eine Frist bindet (Er-
man/Palm, aaO, § 184 Rdn. 8; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 184
Rdn. 2; PWW/Frensch, aaO, § 184 Rdn. 5). Danach ist bei der Aus-
schlussfrist des § 651g BGB eine Genehmigung nach Fristablauf nicht
ausgeschlossen.
22
Das Gesetz stellt an die Anmeldung keine strengen Anforderungen.
Die Erklärung ist nicht an eine Form gebunden. Vor allem ist die Vorlage
23
- 9 -
einer Vollmacht nicht erforderlich (§ 651g Abs. 1 Satz 2). Letzteres be-
zweckt den Schutz des Verbrauchers. Er soll möglichst einfach und un-
problematisch seiner Obliegenheit nach § 651g Abs. 1 BGB nachkommen
können. Satz 2 des § 651g Abs. 1 BGB ist auf Vorschlag des Bundesrats
in das Gesetz eingefügt worden. Nach der Begründung dieses Vorschlags
ist es im Interesse des Verbraucherschutzes angemessen und im Sinne
des mit dem Reisevertragsrecht verfolgten Interessenausgleichs geboten,
dass nicht schon das bloße Fehlen der Vollmachtsurkunde im Original bei
sonst fristgerechter Anmeldung zum Rechtsverlust führt (BT-
Drucks. 14/5944, S. 19). Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen,
dass der Reiseveranstalter innerhalb der gesetzlichen Frist nicht sicher
feststellen kann, ob der Vertreter tatsächlich mit Vertretungsmacht han-
delt. Dieser Wertung des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn
zwar nicht die Vorlage einer Vollmacht verlangt werden könnte, wohl aber
die Genehmigung im Falle der vollmachtlosen Vertretung innerhalb der
Ausschlussfrist erfolgen müsste.
Dem steht das Interesse des Reiseveranstalters nicht entgegen. Er
erhält durch die Geltendmachung Kenntnis von möglicherweise auf ihn
zukommenden Ersatzansprüchen und kann die erforderlichen Maßnah-
men treffen. Ob diese Ansprüche tatsächlich verfolgt werden, steht - wenn
solche rechtzeitig angemeldet worden sind - in keinem Fall sicher fest,
solange diese Ansprüche nicht verjährt sind. Soweit die Revision ausführt,
es gehe nicht an, eine nachträgliche Genehmigung ohne zeitliche Schran-
ke zuzulassen, ist auf die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB zu ver-
weisen, die dem Reiseveranstalter im Zweifelsfall selbst dann eine Klä-
rung ermöglicht, wenn § 180 Satz 1 BGB nicht anwendbar sein sollte.
24
4. Das Berufungsgericht hat die Abtretungserklärung der Ehefrau
des Klägers vom 23. Oktober 2008 dahin ausgelegt, dass sie mit dieser
Erklärung zugleich die durch den Kläger am 28. Mai 2008 erklärte An-
25
- 10 -
spruchsanmeldung genehmigt habe. Das Berufungsgericht hat dies dar-
aus entnommen, dass in der Erklärung der Wille der Ehefrau des Klägers
zum Ausdruck komme, ihren Entschädigungsanspruch weiterzuverfolgen.
Dies rügt die Revision als rechtsfehlerhaft. Die Genehmigung
schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setze
voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit der Erklärung des
Vertreters kenne oder zumindest mit ihr rechne und dass in seinem Ver-
halten der Ausdruck des Willens zu sehen sei, das bisher als unverbind-
lich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Eine solche Kenntnis
und einen solchen Willen der Ehefrau des Klägers habe das Berufungsge-
richt nicht festgestellt. Es sei dazu auch nichts vorgetragen; die Prozess-
geschichte spreche vielmehr für das Gegenteil.
26
Damit hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
27
Nachdem die Ehefrau des Klägers diesem ihre Ansprüche abgetre-
ten hatte, war ihre Genehmigung nicht - mehr - erforderlich und, da sie
sachlich nicht mehr berechtigt war, über die Forderung zu verfügen, auch
rechtlich nicht möglich. Darauf, ob sie diese durch die Abtretung schlüssig
erklärt hat, kommt es demnach nicht an. Eine Genehmigung seines eige-
nen früheren Verhaltens durch den Kläger selbst wäre reine Förmelei; im
Übrigen hat der Kläger sie durch die prozessuale Durchsetzung der An-
sprüche zum Ausdruck gebracht.
28
- 11 -
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
29
Meier-Beck
Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.02.2009 - 30 C 2240/08-47-
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.10.2009 - 2/24 S 47/09 -